Der Bundesverband Energiespeicher (BVES) hat am 29.04.2026 eine ablehnende Stellungnahme zur geplanten Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB-Novelle 2026) eingereicht. Der Verband warnt: Der Entwurf der Bundesregierung würde die bisher schnelle Genehmigung von Großspeichern wieder einkassieren. Die Branche fordert, die bestehende vereinfachte Genehmigung unverändert zu lassen.
Hintergrund: Was heute gilt — und was sich ändern soll
Eine Regel im Baurecht (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) erlaubt aktuell, dass Großspeicher schnell und ohne neuen Bebauungsplan genehmigt werden können. Voraussetzung: Sie stehen in der Nähe von Umspannwerken oder Kraftwerken. Diese Sonderstellung — Fachbegriff „Privilegierung", also vereinfachtes Genehmigungsrecht im Außenbereich — soll jetzt eingeengt werden.
Der Referentenentwurf sieht starre Mindestabstände von bis zu 100 Metern zu Umspannwerken und Kraftwerken vor. Heute reicht „räumliche Nähe" ohne festen Meterwert. Der BVES warnt: Viele bestehende und geplante Standorte würden die neuen Abstände nicht einhalten. Sie müssten dann das normale Bauleitverfahren durchlaufen. Statt 6–12 Monate dauert das in der Praxis 18–24 Monate, oft länger.
Mechanik und Argumente des Verbands
Der BVES schlägt als Kompromiss vor, statt fester Meter-Werte den im Baurecht etablierten Begriff der „räumlichen Nähe" beizubehalten. Vorteil: Genehmigungsbehörden können den Einzelfall prüfen, statt pauschal Standorte auszuschließen.
Wirtschaftlich argumentiert der Verband mit zwei Zahlen: Speicher sparen dem Stromnetz nach BVES-Angaben jährlich 5 Milliarden Euro an Netz- und Eingriffskosten (sogenannte Redispatch-Kosten, also kurzfristige Notmaßnahmen der Netzbetreiber). Zudem ist es die dritte Änderung des § 35 BauGB innerhalb weniger Monate — laut Verband ein Vertrauensbruch gegenüber Investoren, an deren Entscheidungen Milliardenbeträge hängen.
Politischer Stand: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) prüft den Entwurf derzeit. Das BMWSB hat bislang keine öffentliche Reaktion auf den BVES-Vorschlag veröffentlicht (Stand 18.05.2026). Ein konkretes Datum für den Kabinettsbeschluss ist nicht kommuniziert.
Für IAB-Investoren bedeutet das
Standorte, deren Genehmigung noch nicht bestandskräftig ist, tragen das größte Risiko. Verzögert sich die Inbetriebnahme um ein Jahr, verschiebt sich der Cashflow-Start um ein Jahr nach hinten — bei einer typischen IAB-Beteiligung mit 12–15 Jahren Laufzeit kostet das direkt Rendite.
Konkret: Bei einer Investition von 200.000 € und einer geplanten jährlichen Auszahlung von 14.000–18.000 € entspricht jedes Jahr Verzögerung dem Verlust einer kompletten Jahresausschüttung im hinteren Laufzeitbereich. Standorte, die heute bereits genehmigt oder im Bestandsschutz sind, profitieren dagegen — ihr Wettbewerbsvorteil wächst, wenn neue Projekte länger brauchen.
Was Sie jetzt tun sollten: Fragen Sie bei Ihrem IAB-Anbieter drei Punkte konkret ab. Erstens: Liegt für den Standort eine bestandskräftige Baugenehmigung vor? Zweitens: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Genehmigung — die heutige Regelung oder ein Bebauungsplan? Drittens: Welcher Abstand besteht zum nächsten Umspannwerk oder Kraftwerk? Standorte unter 100 Metern Abstand sind nach aktueller Rechtslage privilegiert. Wird der Entwurf so beschlossen, hätten genau diese Standorte einen klaren Vorteil — alle weiter entfernten würden zum Risikofall.
Quellen
- BVES-Stellungnahme zum Referentenentwurf BauGB-Novelle 2026 — Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V., 29.04.2026
- BVES Startseite — Übersicht laufende Stellungnahmen — abgerufen am 18.05.2026
