Mit der Verkündung des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes Ende Dezember 2025 (Bundestags-Drucksache 21/3101) gelten seit dem 1. Januar 2026 zwei neue Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher im Außenbereich. Das verkürzt die Genehmigung typischerweise von 18 bis 36 Monaten (Bebauungsplan-Verfahren) auf 6 bis 9 Monate (Baugenehmigung) — aber nur für Projekte, die enge kumulative Schwellen erfüllen.
Die Regelung wurde innerhalb von drei Wochen zweimal geändert. Viele Marktteilnehmer kennen nur die Erstfassung vom 13. November 2025 (Großspeicher ab 1 MWh pauschal privilegiert) und übersehen die einschränkende Korrektur vom 4. Dezember 2025. Genau die ist heute Gesetz.
Was die Endfassung regelt
§ 35 Abs. 1 BauGB enthält zwei neue Nummern, die unterschiedliche Speicher-Typen adressieren:
| Kriterium | Nr. 11 — Co-located | Nr. 12 — Stand-alone |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit bestehender EE-Anlage (PV, Wind, Biogas) | Höchstens 200 m zu Umspannwerk (HS→MS) oder Kraftwerk ab 50 MW |
| Mindestleistung | Keine Untergrenze | Mindestens 4 MW Nennleistung |
| Flächendeckel pro Gemeinde | Nicht anwendbar | Max. 0,5 % der Gemeindefläche UND max. 50.000 m² (5 ha) |
| Genehmigungsweg | Baugenehmigung | Baugenehmigung |
| Verfahrensdauer (Erwartung) | 6–9 Monate | 6–9 Monate |
Die in vielen Marktkommentaren genannte „1-MWh-Schwelle" gilt nicht mehr. Sie war Teil der EnWG-Novelle vom 13. November 2025 (Drs. 21/2793), wurde aber durch das Geothermie-Beschleunigungsgesetz vom 4. Dezember 2025 (Drs. 21/3101) noch vor Inkrafttreten ersetzt. Heute gilt für Stand-alone-Speicher die 4-MW-Schwelle aus Nr. 12, für Co-located-Projekte gibt es keine Größenuntergrenze mehr.
Zweistufige Gesetzgebung — was wirklich gilt
Die EnWG-Novelle vom 13.11.2025 (Stufe 1) brachte zunächst eine pauschale Privilegierung ab 1 MWh. Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz vom 04.12.2025 (Stufe 2) hat diese Fassung gestrichen und durch die heutige zweigleisige Regelung ersetzt. Seit Inkrafttreten am 01.01.2026 gilt ausschließlich die Stufe-2-Fassung — 4 MW für Stand-alone, keine Untergrenze für Co-located.
Der Flächendeckel — projektökonomisch der härteste Hebel
Die Stand-alone-Privilegierung nach Nr. 12 ist nicht beliebig skalierbar. Pro Gemeinde dürfen alle privilegierten Großspeicher zusammen weder mehr als 0,5 Prozent der Gemeindefläche noch mehr als 50.000 m² (5 ha) in Anspruch nehmen — kumulativ, beide Schwellen müssen eingehalten sein.
Rechenbeispiel:
- Gemeinde mit 1.000 ha Fläche = 10.000.000 m²
- 0,5 % davon = 50.000 m² → 5 ha Deckel greift
- Ein 50-MW-Großspeicher belegt typischerweise 1,5–3 ha (inkl. Trafostation, Brandschutzabständen, Zuwegung)
- → In dieser Gemeinde sind nach Nr. 12 nur 2 bis 3 Stand-alone-Großspeicher privilegiert genehmigungsfähig
In kleineren Gemeinden ist der Spielraum entsprechend enger. Bei einer 600-ha-Gemeinde greift die 0,5-%-Grenze früher (3 ha) — Platz für ein bis zwei Großspeicher.
0,5 % / 5 ha — Bestand zählt mit
Bereits genehmigte privilegierte Batteriespeicher in einer Gemeinde reduzieren den verfügbaren Rahmen für Nachfolgeprojekte. Wer einen Standort identifiziert, sollte vor dem Grundstückskauf die aktuelle Flächen-Bilanz der Zielgemeinde prüfen — sonst kippt die Privilegierung und das Projekt fällt in das klassische B-Plan-Verfahren mit 18 bis 36 Monaten Dauer zurück. Cluster-Konzepte wie 500-MWh-Anlagen werden in mittelgroßen Gemeinden schnell unmöglich, sobald ein Wettbewerber zuerst kommt.
Wer profitiert, wer fällt durch
Profitieren:
- Stand-alone-Großspeicher 4–100 MW an bestehenden Umspann-/Kraftwerksstandorten — Hauptzielgruppe der 226-GW-Anschlusspipeline der ÜNB
- Co-located-Speicher an PV-Freiflächen, Wind- und Biogas-Anlagen (Nr. 11, keine Größenschwelle)
- Repowering-Standorte ehemaliger Kohle- und Gaskraftwerke ab 50 MW — gesetzlich explizit als Bezugspunkt benannt
Fallen durch:
- Stand-alone-Speicher unter 4 MW ohne EE-Bezug → weiterhin Bebauungsplan-Pflicht
- Stand-alone-Speicher mehr als 200 m vom nächsten geeigneten Netzknoten entfernt → klassisches B-Plan-Verfahren
- Großspeicher in „voller" Gemeinde, in der die 0,5-%- oder 5-ha-Schwelle bereits ausgeschöpft ist
Die 200-m-Regel ist hart und nicht verhandelbar. Sie schließt einen großen Teil der theoretisch geeigneten Außenbereichsflächen aus, weil HS/MS-Umspannwerke in Deutschland nicht flächendeckend verteilt sind. In Regionen mit dünnem Netzknoten-Raster wird die Standortsuche zur Engpass-Disziplin.
Was bleibt: kommunales Einvernehmen, BImSchG, Brandschutz
Die Privilegierung betrifft ausschließlich das Bauplanungsrecht. Unverändert anwendbar bleiben:
- Kommunales Einvernehmen nach § 36 BauGB — die Gemeinde kann es nur aus städtebaulichen Gründen verweigern, hat aber Auslegungsspielraum
- BImSchG-Genehmigung bei größeren Anlagen
- Brandschutz, Sicherheitsabstände, Störfallverordnung
- Naturschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz
Die Verfahrensdauer-Erwartung von 6 bis 9 Monaten gilt nur für den baurechtlichen Teil — die parallel laufenden Genehmigungen können den Gesamtablauf verlängern.
Was Investoren jetzt prüfen sollten
Die Privilegierung beschleunigt die Pipeline, aber sie verteilt den Standort-Wettbewerb neu. Drei Punkte sind für jedes Stand-alone-Projekt entscheidend:
- Netzknoten-Distanz: Liegt das Grundstück nachweisbar innerhalb 200 m zur Grundstücksgrenze eines geeigneten Umspannwerks oder Kraftwerks? Luftlinie reicht nicht — relevant ist die Grundstücksgrenze.
- Gemeinde-Flächenbilanz: Wie viele privilegierte Batteriespeicher sind in der Zielgemeinde bereits genehmigt oder im Verfahren? Wie groß ist die Gemeindefläche, und wie hoch ist der verbleibende Spielraum bis 0,5 % bzw. 5 ha?
- Anschluss-Realität: Auch ein privilegiertes Projekt braucht einen verfügbaren Netzanschluss. Der bauplanungsrechtliche Effekt nützt nichts, wenn der Anschluss erst in fünf Jahren bereitsteht — eine Risiko-Dimension, die wir im Netzpaket-Artikel genauer einordnen.
Für Co-located-Projekte ist die Lage deutlich entspannter: Wer einen Speicher direkt an eine bestehende PV- oder Windanlage koppelt, hat weder eine Größenuntergrenze noch einen Flächendeckel zu beachten. Voraussetzung ist der nachweisbare räumlich-funktionale Bezug — in der Praxis typischerweise gemeinsamer Netzanschluss und direkter Erzeugungsbezug.
Wer in Großbatteriespeicher investiert, sollte die neue Rechtslage nicht als pauschalen Booster verstehen. Die Privilegierung gilt — aber nur für Standorte, die alle Schwellen kumulativ erfüllen. Für die steuerlichen Rahmenbedingungen und die zentralen Projektrisiken gelten die bekannten Spielregeln unverändert. Wer ein Projekt prüft, sollte den Standort vor jeder Reservierungs- oder Kaufentscheidung gegen Netzknoten-Distanz, Gemeinde-Flächenbilanz und kommunales Einvernehmen abklopfen — sonst kippt der Genehmigungsvorteil und die kalkulierte IRR mit ihm.
