Wer heute die Wirtschaftlichkeit eines Großbatteriespeichers rechnet, stößt schnell auf eine einzelne Regelung, die über Gewinn oder Verlust mitentscheidet: die Netzentgeltbefreiung nach Paragraf 118 Abs. 6 EnWG. Speicher beziehen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen — und auf diesen Bezug fallen grundsätzlich Netzentgelte an. Die Befreiung nimmt genau diesen Kostenblock für 20 Jahre heraus. In fast jedem aktuellen Deal ist sie der entscheidende Hebel; beim Baubeschluss für den Trianel Batteriepark Waltrop etwa nannten die Projektbeteiligten die fortbestehende Netzentgeltbefreiung laut Trianel-Pressemeldung ausdrücklich als entscheidenden Faktor der wirtschaftlichen Umsetzung. Der Haken: Der Gesetzgeber hat die Regelung mit einer festen Frist versehen.
Was Paragraf 118 EnWG regelt
Paragraf 118 EnWG ist die Sammelstelle für Übergangsregelungen im Energiewirtschaftsgesetz. Absatz 6 betrifft Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Er stellt sie „für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang" frei. Konkret heißt das: Der Strom, den ein Speicher einlagert, um ihn später wieder abzugeben, ist für zwei Jahrzehnte von den Netzbezugsentgelten befreit — ein spürbarer Kostenvorteil, der sich Jahr für Jahr in der Marge niederschlägt. Die Befreiung ist an die Anlage gebunden und läuft ab dem Tag der Inbetriebnahme.
Die Frist bis zum 4. August 2029
Entscheidend ist der zeitliche Rahmen. Die Befreiung gilt für Speicher, die ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden — die Frist endet damit am 4. August 2029. Wer bis dahin ans Netz geht, sichert sich die volle 20-Jahres-Befreiung; wer die Inbetriebnahme verpasst, fällt aus der Regelung heraus und trägt die Netzbezugsentgelte über die gesamte Laufzeit selbst. Genau das macht die Frist für Investoren so brisant: Zwischen Investitionsentscheidung, Genehmigung, Netzanschluss und tatsächlicher Inbetriebnahme liegen bei Großspeichern oft Jahre. Eine Entscheidung, die 2026 oder 2027 fällt, kann die Frist noch komfortabel treffen — eine, die sich verzögert, gerät unter Druck.
AgNes: die Reform im Hintergrund
Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an einer grundlegenden Reform der Netzentgeltsystematik. Im Rahmen des AgNes-Verfahrens stellte die Bundesnetzagentur am 27. Mai 2026 laut eigener Pressemitteilung ihre aktuellen Überlegungen zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom vor; eine verbindliche Festlegung wird im weiteren Jahresverlauf 2026 erwartet. Wie die künftige Systematik Speicher konkret behandelt und wie sie mit der bestehenden Paragraf-118-Befreiung zusammenspielt, ist Teil des laufenden Verfahrens und steht unter regulatorischem Vorbehalt. Für die Kalkulation heißt das: Die heute geltende Befreiung ist die belastbare Größe, das AgNes-Ergebnis eine Unbekannte, die man beobachten, aber nicht vorwegnehmen sollte.
Einordnung für Investoren
Die Netzentgeltbefreiung kann ein Projekt tragen oder kippen — sie ist kein Detail am Rand der Kalkulation, sondern ein zentraler Ergebnistreiber. Wer ein Angebot prüft, sollte deshalb zwei Dinge im Prospekt verlangen: erstens eine klare Aussage, ob die Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Befreiung beruht, und zweitens, ob die geplante Inbetriebnahme rechtzeitig vor dem 4. August 2029 liegt. Seriöse Kalkulationen weisen die Rendite in beiden Szenarien aus — mit und ohne Befreiung —, damit sichtbar wird, wie stark das Ergebnis an dieser einen Regelung hängt. Wie Großspeicher ihr Geld überhaupt verdienen, ordnet unser Beitrag Wie verdient ein Batteriespeicher Geld? ein; die Sensitivität der eigenen Annahmen lässt sich mit dem Rendite-Rechner durchspielen. Fällt die Investitionsentscheidung rechtzeitig, ist die Befreiung ein solides Fundament; fällt sie zu spät, fehlt ein Baustein, den kein Betriebsmodell kurzfristig ersetzt.



