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AgNes-Festlegungsentwurf 2026: BNetzA setzt die FID-Frist für Speicher auf den 1. Januar 2027

AgNes-Festlegungsentwurf: BNetzA setzt die FID-Frist für den Bestandsschutz auf den 1. Januar 2027. Was der Entwurf für Speicher-Investoren konkret bedeutet.

Batteriespeicher-ReportRedaktion

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die BNetzA hat am 06.08.2026 den vollständigen Festlegungsentwurf zur neuen Netzentgeltsystematik AgNes veröffentlicht — Konsultation bis 18.09.2026
  • Neu und konkret: Die Netzentgeltbefreiung für Bestandsspeicher gilt nur, wenn die finale Investitionsentscheidung (FID) vor der geplanten Veröffentlichung der finalen Festlegung am 1. Januar 2027 getroffen wurde — plus Inbetriebnahme bis 04.08.2029
  • Der Nachweis — verbindliche Bestellungen für mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens — muss bis 31.03.2027 beim Netzbetreiber eingereicht werden
  • Neue Speicher zahlen ab 2029 einen moderaten Kapazitätspreis von rund 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr, aber weiterhin keine arbeitsbezogenen Entgelte auf geladenen oder entladenen Strom

Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 den vollständigen Festlegungsentwurf zur neuen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) veröffentlicht und die finale Konsultation eröffnet — Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich. Nach dem Gesamtkonzept vom Mai, das nur Richtungsangaben enthielt, liegt damit erstmals ein konkreter Regelungstext vor — mit einem Datum, das für Bestandsschutz-Prüfungen ab sofort zählt.

Die neue Frist: Investitionsentscheidung vor dem 1. Januar 2027

Der Entwurf konkretisiert, was das Mai-Konzept nur skizziert hatte: Die bestehende 20-jährige Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG bleibt nur für Vorhaben erhalten, deren finale Investitionsentscheidung (FID) bis zur Veröffentlichung der finalen Festlegung getroffen wurde — geplant zum 1. Januar 2027. Zusätzlich muss die Anlage bis spätestens 4. August 2029 in Betrieb gehen.

Als FID gilt laut Entwurf, wenn verbindliche Bestellungen von Komponenten vorliegen, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, und ein Rückzug aus dem Vertrag einen erheblichen Vermögensverlust zur Folge hätte. Der Nachweis muss bis zum 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden.

Warum das die IAB-Kalkulation verändert

Für einen 2026 gebildeten Investitionsabzugsbetrag gilt die Drei-Jahres-Investitionsfrist ohnehin bis spätestens 2029 — deckungsgleich mit der Inbetriebnahme-Frist des Bestandsschutzes. Neu und wichtig ist die FID-Frist: Wer den Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung erst nach dem 1. Januar 2027 unterschreibt, fällt aus dem Bestandsschutz heraus und zahlt ab 2029 den neuen Kapazitätspreis — selbst wenn die IAB-Investitionsfrist noch offen wäre. Die beiden Fristen laufen ab sofort nicht mehr synchron.

Was neue Speicher ab 2029 zahlen

Für Projekte ohne Bestandsschutz sieht der Entwurf ein moderates Kapazitätsentgelt vor — laut Rödl & Partner in einer Größenordnung von rund 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr, ohne gesonderten Arbeitspreis auf geladene oder entladene Strommengen. Die in der Branche gefürchtete Doppelbelastung bleibt damit aus. Heimspeicher in der Niederspannung bis 30 kW Anschlussleistung sind vollständig ausgenommen. Dynamische Netzentgelte für Speicher sollen frühestens ab 2030 eingeführt werden, nach weiteren vertiefenden Analysen der Behörde.

Zeitplan bis 2029

MeilensteinDatumStatus
Gesamtkonzept / vorläufiger Meinungsstand27.05.2026Erfolgt
Festlegungsentwurf veröffentlicht, Konsultation eröffnet06.08.2026Erfolgt
Ende der Konsultationsfrist18.09.2026Bevorstehend
Geplante Veröffentlichung der finalen Festlegung — zugleich FID-Stichtag für Bestandsschutz01.01.2027Geplant
Nachweisfrist für FID beim Netzbetreiber31.03.2027Geplant
StromNEV tritt außer Kraft31.12.2028Gesetzt
Neue Entgeltsystematik wird angewendet01.01.2029Geplant
Inbetriebnahme-Frist für Bestandsschutz04.08.2029Gesetzt
Dynamische Netzentgelte für Speicherfrühestens 2030In Prüfung

Kritik aus der Branche

BVES und BDEW sehen laut pv magazine Nachbesserungsbedarf — vor allem bei den Nachweisanforderungen für die FID sowie bei zusätzlichen Kostenbestandteilen wie dem geplanten Prosumeraufschlag. Beide Verbände können ihre Positionen bis zum 18. September in die Konsultation einbringen; Änderungen am jetzt vorliegenden Entwurf sind bis zur finalen Festlegung möglich.

Was Investoren jetzt prüfen sollten

  1. FID-Datum mit dem Anbieter klären. Bei laufenden Angebotsprüfungen gehört die Frage, ob die verbindliche Bestellung vor dem 1. Januar 2027 möglich ist, jetzt in jedes Gespräch — nicht erst bei Vertragsunterschrift.
  2. Nachweisdokumente vorbereiten. Bestellbestätigungen über mindestens 50 % des Investitionsvolumens sind bis 31. März 2027 beim Netzbetreiber einzureichen. Das ist eine harte Frist, keine Formalität.
  3. Angebote auf die neue Fristlage prüfen. Rechnet eine Kalkulation mit voller Netzentgeltbefreiung, muss das Projekt die FID- und Inbetriebnahme-Fristen nachweisbar erfüllen. Diese Prüfung ist Teil der Angebotsbewertung, keine steuerliche oder Anlageempfehlung — bei Unsicherheiten hilft nur die Rücksprache mit dem Anbieter und, bei steuerlichen Fragen, mit dem Steuerberater.

Bis zum Abschluss der Konsultation am 18. September bleibt der Entwurf verhandelbar. Für Projekte mit FID-Ziel Ende 2026 oder Anfang 2027 ist er schon jetzt der verlässlichste Datenpunkt, an dem sich planen lässt.

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