Das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) ist noch nicht beschlossen — es befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit Bearbeitungsstand 19. Mai 2026 vor. Inhaltlich ist es überwiegend ein „technisches" Jahressteuergesetz: notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie Verfahrens- und Folgekorrekturen. Ein Punkt daraus ist für Selbstständige und Investoren allerdings direkt relevant: eine geplante Anhebung der Verzinsung von Steuernachforderungen.
Was der Entwurf zur Verzinsung vorsieht
In Artikel 18 Nr. 17 des Entwurfs wird § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung neu gefasst. Für die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO — also Nachzahlungs- und Erstattungszinsen — soll der Zinssatz gestaffelt werden:
| Verzinsungszeitraum | Zinssatz je Monat | Zinssatz pro Jahr |
|---|---|---|
| bis 31.12.2018 | 0,5 Prozent | 6,0 Prozent |
| 01.01.2019 bis 31.12.2026 | 0,15 Prozent | 1,8 Prozent |
| ab 01.01.2027 (geplant) | 0,3 Prozent | 3,6 Prozent |
Der bislang geltende Satz von 0,15 Prozent je Monat (1,8 Prozent pro Jahr) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 rückwirkend ab 2019 festgelegt, nachdem das Bundesverfassungsgericht den alten Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich für verfassungswidrig erklärt hatte. Zur Begründung der erneuten Anhebung verweist der Entwurf auf den seit 2022 deutlich gestiegenen Basiszinssatz und die gesetzlich vorgesehene Angemessenheitsprüfung nach § 238 Abs. 1c AO.
Wichtig für die zeitliche Einordnung: Die Neuregelung soll laut Entwurf erstmals auf Verzinsungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, und für alle Zinsen greifen, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Ältere Verzinsungszeiträume bleiben bei den jeweils geltenden Sätzen.
Warum der Zinssatz für beide Richtungen gilt
Der Satz nach § 233a AO ist ein einheitlicher Mischwert — er gilt sowohl für Steuernachforderungen (Sie zahlen an das Finanzamt) als auch für Steuererstattungen (das Finanzamt zahlt an Sie). Wer also eine Erstattung erhält, profitiert künftig ebenfalls vom höheren Satz. Für die typische IAB-Konstellation zählt in der Praxis aber die Nachzahlungsseite, denn die Rückabwicklung eines Abzugsbetrags führt regelmäßig zu einer Steuernachforderung für ein zurückliegendes Jahr — samt Zinslauf.
Einordnung für Investoren
Der Investitionsabzugsbetrag verschiebt Steuerlast in die Zukunft: Sie ziehen bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten vorab ab und senken so das zu versteuernde Einkommen im Abzugsjahr. Kommt die Investition aber nicht wie geplant zustande — Frist verpasst, Anschaffung ausgeblieben, Verwendung nicht nachgewiesen — wird der IAB nach § 7g Abs. 3 oder Abs. 4 EStG rückgängig gemacht. Das Abzugsjahr wird neu veranlagt, und die nachzuzahlende Steuer wird nach § 233a AO verzinst.
Genau hier wirkt die geplante Änderung: Steigt der Zinssatz ab 2027 auf 3,6 Prozent pro Jahr, verdoppelt sich der Zinsaufwand einer rückabgewickelten IAB-Ersparnis gegenüber dem heutigen Satz. Bei mehrjährigem Zinslauf — die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres — summiert sich das spürbar. Der genutzte Steuervorteil kann so nachträglich nicht nur zurückzuzahlen, sondern auch teurer werden als gedacht.
Die praktische Konsequenz ist keine neue, aber sie bekommt mehr Gewicht: Einen IAB nur dann bilden, wenn die Investition ernsthaft geplant ist — nicht als reines Steuerstundungs-Manöver. Wer unsicher ist, ob die Frist zu halten ist, sollte die Folgen einer Rückabwicklung und die Alternativen zur Steuergestaltung für Selbstständige vorab durchrechnen. Wie stark eine Nachzahlung Sie trifft, hängt an Ihrem persönlichen Steuersatz — den können Sie mit dem Grenzsteuersatz-Rechner abschätzen.
Zu beachten bleibt: Das JStG 2026 ist ein Referentenentwurf im Verfahren, kein geltendes Recht. Zinssatz, Anwendungszeitpunkt und Details können sich im weiteren Gesetzgebungsgang noch ändern. Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Stand 07/2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung.



