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Einkommensteuerreform 2027: 47 Prozent ab 280.000 Euro — was der Regierungsentwurf für IAB-Rechnungen bedeutet

Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuer 2027 sieht 47 Prozent ab 280.000 Euro vor. Was sich am Tarif ändert und warum das IAB-Rechnungen betrifft.

Batteriespeicher-ReportRedaktion

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Schreibtisch mit grauer Mappe, leeren Papierbögen, Brille, Stift und Taschenrechner; durch das Fenster dahinter unscharf eine Reihe weißer Batteriespeicher-Container. KI-Illustration.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und am 4. September 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 507/26). Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
  • Ab 2027 soll der Satz von 45 Prozent schon ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten, ab 280.000 Euro ein neuer Satz von 47 Prozent. Das gilt im Grundtarif, bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzen.
  • Nach den Tarifformeln zahlt ein Alleinveranlagter mit 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 2027 1.129 Euro mehr als 2026, mit 500.000 Euro 5.129 Euro mehr. Unterhalb von rund 253.500 Euro sinkt die Steuer leicht.
  • § 7g EStG ändert der Entwurf nicht. Für IAB-Anleger mit hohem Einkommen zählt er trotzdem: Der Abzug wirkt zum Steuersatz des Abzugsjahres, die später geringere Abschreibung zu den Sätzen der Folgejahre.

Die Bundesregierung will den Einkommensteuertarif ab 2027 umbauen: ein höherer Grundfreibetrag, dafür ein zusätzlicher Steuersatz am oberen Ende. Den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 hat sie beschlossen und am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 507/26). Die Eile begründet das Anschreiben mit dem Vorlauf, den die Umsetzung der zum 1. Januar 2027 geplanten Tarifänderungen braucht.

Für Anleger, die mit dem Investitionsabzugsbetrag in Batteriespeicher investieren, ist der Entwurf aus einem Grund wichtig, der im Gesetzestext gar nicht vorkommt: Der IAB verschiebt Steuer zwischen Jahren. Ändert sich der Steuersatz zwischen diesen Jahren, ändert sich auch das Ergebnis.

Der Tarif: 2026 und der Entwurf für 2027

Grenzsteuersatz (Grundtarif)2026 (geltendes Recht)2027 (Regierungsentwurf)
0 Prozent (Grundfreibetrag)bis 12.348 €bis 12.564 €
42 Prozent69.879 € bis 277.825 €70.601 € bis 249.999 €
45 Prozentab 277.826 €250.000 € bis 279.999 €
47 Prozentab 280.000 €

Beträge je zu versteuerndes Einkommen. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG, die Grenzen verdoppeln sich. Für 2028 sieht der Entwurf einen Grundfreibetrag von 12.900 € vor.

§ 32a Abs. 1 EStG (Stand 2026); Bundesrats-Drucksache 507/26

Die Prozentsätze sind Grenzsteuersätze: Sie gelten für jeden zusätzlichen Euro in der jeweiligen Zone, nicht für das ganze Einkommen. Neu ist zweierlei. Der Satz von 45 Prozent beginnt fast 28.000 Euro früher als heute, und oberhalb von 280.000 Euro kommt ein Satz von 47 Prozent hinzu. Zwischen rund 70.600 und 250.000 Euro bleibt es in beiden Jahren bei 42 Prozent. Wo Sie heute stehen, lässt sich mit dem Grenzsteuersatz-Rechner abschätzen.

Was das in Euro bedeutet

Zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuer 2026Einkommensteuer 2027 (Entwurf)Unterschied
100.000 €30.864 €30.758 €−106 €
250.000 €93.864 €93.758 €−106 €
280.000 €106.529 €107.258 €+729 €
300.000 €115.529 €116.658 €+1.129 €
500.000 €205.529 €210.658 €+5.129 €
1.000.000 €430.529 €445.658 €+15.129 €

Tarifliche Einkommensteuer im Grundtarif, eigene Rechnung mit den Tarifformeln, auf volle Euro abgerundet. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei Zusammenveranlagung gelten die Werte für das doppelte Einkommen jeweils doppelt.

§ 32a Abs. 1 EStG; Bundesrats-Drucksache 507/26

Wer unter rund 253.500 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt, zahlt nach dem Entwurf etwas weniger als 2026, höchstens 106 Euro. Darüber steigt die Belastung, und zwar umso stärker, je höher das Einkommen ist.

Warum das IAB-Rechnungen betrifft

Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ziehen Unternehmer bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts vorab vom Gewinn ab. Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag wieder hinzugerechnet, und die Anschaffungskosten werden im selben Umfang gemindert. Dadurch fallen die Abschreibungen in den Folgejahren niedriger aus, und der Gewinn steigt dort entsprechend. Der IAB ist also im Kern eine Steuerverschiebung: Er senkt die Steuer im Abzugsjahr und erhöht sie über die Nutzungsdauer wieder.

Solange der Grenzsteuersatz in allen beteiligten Jahren gleich ist, bleibt vor allem ein Liquiditätsvorteil. Steigt er nach dem Abzugsjahr, zehrt das einen Teil des Vorteils auf. Genau das sieht der Entwurf für hohe Einkommen vor.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Ein Anleger hat 2026 und in den Folgejahren ein zu versteuerndes Einkommen deutlich über 280.000 Euro (Grundtarif). Er bildet 2026 einen IAB von 50.000 Euro für einen Batteriespeicher mit geplanten Anschaffungskosten von 100.000 Euro. Seine Einkommensteuer 2026 sinkt dadurch um 22.500 Euro (45 Prozent). Nach der Anschaffung fallen die Abschreibungen über die Nutzungsdauer insgesamt um 50.000 Euro niedriger aus. Zum Satz von 47 Prozent sind das 23.500 Euro mehr Einkommensteuer, also 1.000 Euro mehr, als der Abzug eingespart hat.

Nicht berücksichtigt sind Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sonderabschreibung und der Vorteil, die Steuer erst später zu zahlen. Das Beispiel zeigt einen Mechanismus, keine Empfehlung für den Einzelfall.

Zwei Punkte gehören dazu. Erstens bezieht sich die Gewinngrenze von 200.000 Euro für den IAB auf den Gewinn des Betriebs, in dem der Abzug gebildet wird – nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Wer neben seinem Speicherbetrieb hohe andere Einkünfte hat, kann also unter der Gewinngrenze liegen und trotzdem vom neuen Spitzensatz betroffen sein. Zweitens ändert sich für alle, die in den betreffenden Jahren zwischen rund 70.600 und 250.000 Euro liegen, am Grenzsteuersatz nichts.

Wie Abzugsbetrag und Sonderabschreibung zusammenwirken und wo die Höchstbeträge liegen, erklären wir gesondert.

Wie es weitergeht

Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Im Bundesrat ist der Finanzausschuss federführend, drei weitere Ausschüsse beraten mit. Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrats läuft bis zum 16. Oktober 2026. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz beschließen, und nach der Eingangsformel des Entwurfs braucht es die Zustimmung des Bundesrats. Bis dahin können sich Grenzen und Sätze noch ändern.

Den Investitionsabzugsbetrag selbst fasst der Entwurf nicht an: § 7g EStG und Sonderabschreibungen kommen darin nicht vor. Für die Zinsen auf eine Steuernachzahlung, wenn ein IAB rückgängig gemacht wird, ist ein anderes Vorhaben maßgeblich: das Jahressteuergesetz 2026.

Dieser Beitrag erklärt den Regierungsentwurf und ersetzt keine Steuerberatung. Ob sich ein Investitionsabzugsbetrag für Sie rechnet, hängt von Ihrem Einkommen in mehreren Jahren ab – das gehört mit dem Steuerberater durchgerechnet.

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