Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hat, muss ihn wieder auflösen — im Normalfall dann, wenn die geplante Investition tatsächlich erfolgt. Dieser Ratgeber erklärt, was „auflösen" steuerlich bedeutet, wie es sich auf die Buchung auswirkt und bis wann Sie spätestens handeln müssen.
Was bedeutet „IAB auflösen"?
Den IAB haben Sie in einem früheren Jahr gewinnmindernd gebildet — bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 1 EStG). „Auflösen" heißt: Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird dieser Betrag wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Der beim Bilden gesparte Steuervorteil wird damit im Investitionsjahr nachgeholt.
Hinzurechnung und Herabsetzung heben sich auf
Gleichzeitig mit der Hinzurechnung dürfen Sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um denselben Betrag herabsetzen (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Die gewinnerhöhende Hinzurechnung und die gewinnmindernde Herabsetzung neutralisieren sich im Investitionsjahr. Der Effekt: Die Abschreibung (AfA und Sonder-AfA) läuft danach nur noch über die geminderten Anschaffungskosten.
Wie wird die Auflösung gebucht?
Der IAB selbst ist ein außerbilanzieller Abzug — er steht nicht in der laufenden Buchführung, sondern wird in der Steuererklärung berücksichtigt. Entsprechend ist auch die Hinzurechnung bei Auflösung eine außerbilanzielle Korrektur, keine Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Eine echte Buchung entsteht nur bei der Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG: Das Wirtschaftsgut wird von Beginn an mit dem geminderten Wert aktiviert, der die Grundlage für die weitere Abschreibung bildet. Die konkrete Verbuchung sollte Ihr Steuerberater vornehmen.
Bis wann muss ich den IAB auflösen?
Ein IAB muss innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung aufgelöst werden — in aller Regel durch die Investition. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie den IAB gebildet haben:
| IAB gebildet im Jahr | Investition (Auflösung) spätestens bis |
|---|---|
| 2020 | 31.12.2023 |
| 2021 | 31.12.2024 |
| 2022 | 31.12.2025 |
| 2023 | 31.12.2026 |
| 2024 | 31.12.2027 |
| 2025 | 31.12.2028 |
Erfolgt bis zum Ende der Frist keine Investition, wird der IAB rückwirkend im Jahr der Bildung rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG) — mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Was dann konkret zu tun ist und wie hoch die Kosten ausfallen, lesen Sie im Ratgeber IAB-Frist versäumt: So reagieren Sie richtig.
Häufige Fragen
Kompakte Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Den beim Bilden gewinnmindernd abgezogenen Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Gleichzeitig dürfen die Anschaffungskosten um denselben Betrag gemindert werden, sodass sich beides im Investitionsjahr neutralisiert.
Spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung. Ein 2021 gebildeter IAB muss also bis zum 31.12.2024 durch eine Investition aufgelöst werden, ein 2022 gebildeter bis zum 31.12.2025 und so weiter. Wird nicht investiert, wird der IAB rückwirkend rückgängig gemacht.
Die Hinzurechnung ist außerbilanziell und wird in der Steuererklärung erfasst, nicht in der laufenden Buchführung. Eine Buchung entsteht nur bei der Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG: Das Wirtschaftsgut wird mit dem geminderten Wert aktiviert.
Ja, ein IAB kann auch freiwillig vorzeitig rückgängig gemacht werden. Erfolgt bis zum Ende der Dreijahresfrist keine Investition, macht das Finanzamt den IAB rückwirkend im Bildungsjahr rückgängig — mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete Auflösung und Verbuchung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

