Eine Abfindung ist ein finanzieller Lichtblick beim Jobverlust — aber sie kann die Steuerlast im Auszahlungsjahr stark nach oben treiben. Dieser Ratgeber erklärt, wie eine Abfindung besteuert wird, was die Fünftelregelung bringt, und warum Selbstständige mit einer Investition im selben Jahr doppelt gegensteuern können.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist voll steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG. Weil sie geballt in einem Jahr zufließt, würde sie ohne Sonderregel überproportional besteuert — die Steuerprogression schlägt zu. Der Gesetzgeber behandelt solche Zahlungen deshalb als außerordentliche Einkünfte und sieht in § 34 Abs. 1 EStG die Fünftelregelung vor.
Ein wichtiger Vorteil vorweg: Auf eine echte Abfindung fallen keine Sozialabgaben an (§ 14 SGB IV). Es geht also allein um die Einkommensteuer.
Was bringt die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung berechnet die Steuer so, als läge nur ein Fünftel der Abfindung zusätzlich zum übrigen Einkommen vor; die darauf entfallende Mehrsteuer wird anschließend mit fünf multipliziert. Dadurch wird der progressionsbedingte Steuersprung gedämpft.
Der Effekt hängt vom übrigen Einkommen ab
Je niedriger Ihr sonstiges zu versteuerndes Einkommen im Abfindungsjahr, desto größer der Vorteil. Liegt Ihr Einkommen dagegen bereits im Spitzensteuersatz-Bereich (42 % ab 69.879 € im Jahr 2026), bringt die Fünftelregelung keinen Vorteil mehr — dann ist jeder zusätzliche Euro ohnehin mit 42 % belastet.
Ein Beispiel (Einzelveranlagung, Tarif 2026): Bei einer Abfindung von 50.000 € und 40.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen senkt die Fünftelregelung die Steuer auf die Abfindung um rund 2.760 € gegenüber der vollen Besteuerung. Ihre persönlichen Zahlen ermitteln Sie im Abfindungsrechner.
Seit 2025: Geltendmachung in der Steuererklärung
Bis 2024 wurde die Fünftelregelung automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Seit 2025 machen Sie sie in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend. Der wirtschaftliche Effekt bleibt derselbe — Sie erhalten die Entlastung mit dem Steuerbescheid.
Abfindung und Investition im selben Jahr: der zweite Hebel
Hier wird es für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer interessant. Wer neben der Abfindung betriebliche Einkünfte hat, kann den zu versteuernden Gewinn im selben Jahr senken — und damit die Gesamtsteuerlast weiter drücken:
- Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten einer beweglichen Anlage, gedeckelt auf 200.000 € je Betrieb, mindern den Gewinn bereits vor der Investition.
- Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG): zusätzlich 40 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren.
Ein IAB-Batteriespeicher-Investment ist ein typisches Beispiel für ein Wirtschaftsgut, das diese Abschreibungen ermöglicht. Wie die IAB-Ersparnis konkret ausfällt, zeigt der IAB-Steuerrechner; die Grundlagen erklärt der Ratgeber Was ist der IAB?.
Zwei Hebel, ein Jahr
Fünftelregelung und IAB schließen sich nicht aus: Die Fünftelregelung senkt die Steuer auf die Abfindung, der IAB senkt den zu versteuernden Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Beides wirkt im selben Veranlagungsjahr. Die sinnvolle Reihenfolge und die tatsächliche Ersparnis hängen von Ihrer individuellen Situation ab — das gehört in die Hand Ihres Steuerberaters.
Voraussetzungen und Grenzen
Der IAB ist an Bedingungen geknüpft: Der Gewinn im Jahr der IAB-Bildung darf 200.000 € nicht übersteigen, die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, und das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder vermietet werden. Erfolgt die Investition nicht, wird der IAB rückgängig gemacht — mit Nachzahlungszinsen (§ 233a AO).
Häufige Fragen
Kompakte Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Das hängt vom übrigen zu versteuernden Einkommen ab. Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Bei niedrigem übrigem Einkommen mildert die Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Steuer spürbar; liegt das Einkommen bereits im Spitzensteuersatz von 42 %, entfällt der Vorteil. Der Abfindungsrechner zeigt den effektiven Durchschnittssteuersatz für Ihre Situation.
Nicht direkt auf die Abfindung, aber auf den Gesamtsteuerbetrag: Wer selbstständig oder unternehmerisch tätig ist, kann über den IAB (§ 7g EStG) und die Sonder-AfA den zu versteuernden Gewinn im selben Jahr senken. Das reduziert die insgesamt fällige Einkommensteuer zusätzlich zur Fünftelregelung.
Nein. Eine echte Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV). Es fällt nur Einkommensteuer an.
Für den maximalen Effekt im Abfindungsjahr ja — der Gewinn dieses Jahres wird durch IAB und Sonder-AfA gemindert. Der IAB selbst lässt sich aber auch schon im Vorjahr bilden und die Investition innerhalb von drei Jahren nachholen. Die optimale Gestaltung ist eine Frage der Steuerplanung.
Der Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete Gestaltung — insbesondere das Zusammenspiel von Fünftelregelung und IAB — sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
