Eine Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nach den Musterbedingungen des Versichererverbands GDV nur, wenn ein Sachschaden an der versicherten Anlage den Betrieb unterbricht. Ein Stillstand wegen Netzausfall, Abregelung oder schwacher Märkte allein ist damit nicht gedeckt (AMBUB 2011 § 1 Nr. 1). Ersetzt werden fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn, bemessen an dem Verlauf, den der Betrieb ohne den Schaden genommen hätte (AMBUB § 5 Nr. 1 a); in der Feuer-Betriebsunterbrechung gilt ohne andere Vereinbarung eine Haftzeit von 12 Monaten (FBUB 2010 § 1 Nr. 3). Beide Muster haben wir am 16.10.2026 beim GDV im Wortlaut gelesen.
Für wen: Betreiber und Eigentümer laufender Speicher, Betriebsführer und Asset Manager, Projektgesellschaften, Stadtwerke · Nicht für: Anleger, die nur ihren Kaufvertrag prüfen (dafür: Versicherung aus Anlegersicht), Heim- und Gewerbespeicher für den Eigenverbrauch.
Information, keine Beratung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Ob und wie die Regeln in Ihrem Vertrag greifen, klären Versicherungsmakler, Versicherungsberater oder Anwalt.
Nach Muster heißt nicht: in Ihrem Vertrag. Alle hier zitierten GDV-Bedingungen sind laut GDV eine „unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.“ Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Bedingungen und Klauseln, die er nennt.
Auch das Gesetz schützt nicht jeden Vertrag gleich. Bei Großrisiken gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des Versicherungsvertragsgesetzes nicht; der Vertrag darf dann auch dort zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, wo das Gesetz es sonst verbietet. Großrisiken sind unter anderem Sach-, Haftpflicht- und sonstige Schadensversicherungen von Versicherungsnehmern, die zwei von drei Merkmalen überschreiten: 6.600.000 Euro Bilanzsumme, 13.600.000 Euro Nettoumsatzerlöse, im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer; in einem Konzern zählt der Konzernabschluss (§ 210 VVG).
Welche Policen eine Anlage im Betrieb trägt
Für einen laufenden Speicher kommen nach den GDV-Mustern zwei Arten von Policen zusammen: eine Sachversicherung für die Anlage und eine Betriebsunterbrechungsversicherung für den Erlösausfall. Welche Gefahren gedeckt sind, hängt am gewählten Muster — und zwei Lücken gehen dabei leicht unter.
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| Police | Muster (Fassung) | Was ersetzt wird | Grenze im Muster | Brand gedeckt? |
|---|---|---|---|---|
| Feuerversicherung | AFB 2010 (01.04.2014) | Sachschäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeug (A § 1) | Überspannungs- und Kurzschlussschäden nur, wenn ein Blitz auf dem Grundstück Schäden anderer Art verursacht hat (A § 1 Nr. 3) | ja |
| Maschinenversicherung | AMB 2020 (01.07.2025) | unvorhergesehene Sachschäden, etwa durch Bedienungsfehler, Konstruktions- oder Materialfehler, Kurzschluss, Überspannung (A1-2.1) | Akkumulatoren nicht versichert (A1-1.3 h); mit Klausel TK A 2110 eingeschlossen, aber eng | nein (A1-2.3 a) |
| Elektronikversicherung | ABE 2020 (01.07.2025) | Sachschäden einschließlich Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Überspannung (A1-2.1) | Akkumulatoren nicht versichert (A1-1.2 d); die Klauseln TK ABE 2020 enthalten keine Akku-Klausel | ja |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung | AMBUB 2011 (01.01.2011) | fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn nach einem Sachschaden an den im Vertrag bezeichneten Sachen (§ 1) | Haftzeit wie vereinbart; Bewertungszeitraum 12 oder 24 Monate (§ 2 Nr. 2) | nein (§ 3 Nr. 4) |
| Elektronik-Betriebsunterbrechung | Klausel TK 4910 (TK AMBUB 2018, 01.01.2018) | wie oben, nach Sachschäden an elektrotechnischen und elektronischen Anlagen, auch nach Diebstahl (Nr. 1, 2) | Abnutzung und Alterung ausgeschlossen (Nr. 2 e gg) | nein (Nr. 2 e ii); einschließbar, wenn besonders vereinbart (Nr. 4) |
| Feuer-Betriebsunterbrechung | FBUB 2010 (01.04.2014) | Ertragsausfallschaden nach Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeug (§ 1, § 2) | Haftzeit 12 Monate, soweit nicht anders vereinbart (§ 1 Nr. 3) | ja |
| Einfache Betriebsunterbrechung („Klein-BU“) | Klausel TK A 2931 zur AMB 2020 | Unterbrechungsschaden nach einem in der Maschinenversicherung versicherten Sachschaden | Haftzeit ein Jahr (Nr. 1 c) | nein (folgt der AMB) |
| Mehrkostenversicherung | Klausel TK A 1930 zur ABE 2020 | Mehrkosten, um eine Unterbrechung abzuwenden oder zu verkürzen | Haftzeit ein Jahr (Nr. 1 c) | ja (folgt der ABE) |
Lücke 1: Brand. Maschinenversicherung und Maschinen-Betriebsunterbrechung schließen Brand, Blitzschlag und Explosion aus (AMB 2020 A1-2.3 a, AMBUB § 3 Nr. 4), ebenso die Elektronik-Betriebsunterbrechung nach Klausel TK 4910 (Nr. 2 e ii). Diese Klausel sieht allerdings selbst vor, Brand, Blitzschlag und Explosion besonders einzuschließen (TK 4910 Nr. 4). Wer auf diese Muster ohne einen solchen Einschluss baut, deckt Brand erst mit Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechung ab. Ist streitig, ob ein Maschinen- oder ein Feuerschaden vorliegt, kann der Versicherungsnehmer nach Klausel TK A 2909 ein gemeinsames Sachverständigenverfahren verlangen. Die Elektronikversicherung für die Sache selbst schließt Brand dagegen ein (ABE 2020 A1-2.1).
Lücke 2: der Akku. Maschinen- und Elektronikversicherung führen „Akkumulatoren“ unter den nicht versicherten Sachen (AMB 2020 A1-1.3 h, ABE 2020 A1-1.2 d). Die Klausel TK A 2110 „Akkumulatoren in stationären Energiespeichersystemen“ schließt die Akkus eines im Vertrag bezeichneten Batterie-Speicherkraftwerks ein, aber nur bei Schäden als Folge eines Schadens an anderen Teilen, wenn sie zur Wiederherstellung der Anlage zerstört oder beschädigt werden oder als unmittelbare Folge einer äußeren Einwirkung. „Speicherverluste und Leistungsminderungen, die nicht Folge eines versicherten Schadenereignisses sind“, fallen nicht darunter. Von den Wiederherstellungskosten wird zudem der Anteil der bei Schadeneintritt erreichten zyklischen oder kalendarischen Lebensdauer an der vom Hersteller zugesicherten Lebensdauer abgezogen, bis zum Restwert null. Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Nach 6 von 15 zugesicherten Jahren werden 40 Prozent abgezogen.
Was daraus für den Ertragsausfall folgt. Die Betriebsunterbrechung zahlt nach Muster nur nach einem Schaden an den im Vertrag bezeichneten Sachen (AMBUB § 1 Nr. 1). Einen Unterbrechungsschaden, den ein Schaden an einer nicht bezeichneten Sache auch allein verursacht hätte, ersetzt sie nicht (§ 5 Nr. 1 e). Ob die Akkus in Sach- und Unterbrechungsversicherung genannt sind, gehört deshalb zu den ersten Fragen an den Vertrag.
Wann die Betriebsunterbrechung zahlt
Die Maschinen-Betriebsunterbrechung (AMBUB 2011) verlangt vier Dinge zugleich:
- Ein Sachschaden: eine unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im Vertrag bezeichneten Sachen (§ 3 Nr. 1).
- An betriebsfertigen Sachen: Betriebsfertig ist eine Sache nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb (§ 1 Nr. 1). Für die Zeit davor gilt dieses Muster nicht.
- Am Versicherungsort: Das sind die im Vertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke (§ 4).
- Eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit, die aus diesem Schaden folgt (§ 1 Nr. 1).
Zwei Regeln betreffen Speicher besonders, weil Steuerung, Batteriemanagement und Wechselrichter aus elektronischen Bauteilen bestehen: Schäden an elektronischen Bauelementen lösen nur dann eine Leistung aus, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen eingewirkt hat; ist das nicht zu beweisen, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 3 Nr. 2, ebenso Klausel TK 4910). Verluste oder Veränderungen von Daten des Betriebssystems zählen nur als Folge eines Sachschadens an Datenträgern (§ 3 Nr. 3).
Ausgeschlossen sind unter anderem betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung (§ 3 Nr. 5 i; vorzeitige Abnutzung bleibt versichert, wenn sie etwa auf einen Bedienungs-, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückgeht), Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bekannt sein mussten (h), und der Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit bekannt sein musste (j). In den beiden letzten Fällen schadet nur grobe Fahrlässigkeit; der Versicherer kürzt dann nach der Schwere des Verschuldens.
Wie der Ertragsausfall bemessen wird
Was ersetzt wird. Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Betrieb im Unterbrechungszeitraum, längstens bis zum Ende der Haftzeit, nicht erwirtschaften kann, weil die Anlage wiederhergestellt oder ersetzt werden muss (AMBUB § 1 Nr. 2). Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist (§ 5 Nr. 1 c). Nicht ersetzt werden unter anderem Aufwendungen für bezogene Waren und Leistungen, bestimmte umsatzabhängige Aufwendungen (etwa für Ausgangsfrachten und Lizenzgebühren) sowie Vertrags- und Konventionalstrafen (§ 5 Nr. 1 g).
Woran gemessen wird. Bei der Feststellung „sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre“ (§ 5 Nr. 1 a). Maßstab ist also nicht ein Durchschnitt der Vergangenheit, sondern der Verlauf, den der Betrieb ohne Schaden genommen hätte. Was wegen geplanter oder notwendiger Revisionen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wäre, wird nicht ersetzt, und die Entschädigung darf nicht bereichern (§ 5 Nr. 1 a und b). Die Feuer-Betriebsunterbrechung verwendet denselben Maßstab (FBUB § 6 Nr. 1 a).
Wie es festgestellt wird. Kommt es zum Sachverständigenverfahren, müssen die Feststellungen Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zur Unterbrechung und für das Vorjahr enthalten, dazu eine Rechnung, wie sich Betriebsgewinn und Kosten im Bewertungszeitraum ohne die Unterbrechung entwickelt hätten, und eine, wie sie sich mit ihr entwickelt haben (AMBUB § 7 Nr. 4).
Was den Schaden nicht erhöhen darf. Keine Entschädigung gibt es, soweit der Schaden vergrößert wird durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen, durch fehlendes Kapital für die Wiederherstellung oder dadurch, dass Sachen bei der Wiederherstellung geändert oder verbessert werden (§ 5 Nr. 1 f; ähnlich FBUB § 1 Nr. 2 b).
Was das für schwankende Speichererlöse heißt
Ein Speicher verdient je nach Vermarktung an mehreren Märkten, deren Preise sich laufend ändern (die Erlösquellen erklärt Wie verdient ein Batteriespeicher Geld?). Nach dem Wortlaut der Muster zählt für die Entschädigung, was die Anlage im Unterbrechungszeitraum unter den dann herrschenden Bedingungen verdient hätte, günstige und ungünstige Umstände eingeschlossen.
Was wir nicht gefunden haben. In AMBUB 2011, TK AMBUB 2018 und FBUB 2010 kommen Speicher, Batterien und Akkumulatoren nicht vor (Suche im Wortlaut; Gegenprobe: dieselbe Suche findet die Akku-Klausel in den Klauseln zur Maschinenversicherung). Speicherspezifische Betriebsunterbrechungs-Bedingungen eines Versicherers lagen uns nicht vor. Wie Versicherer entgangene Erlöse aus Regelleistung oder Stromhandel im Schadenfall konkret ansetzen, können wir deshalb nicht belegen.
Was ein Versicherer selbst dazu sagt. Der Versicherer Tokio Marine GX (TMGX) schreibt in einer Mitteilung zu seinem Bericht vom 27.05.2026, Projekte, die an mehreren Märkten oder mit mehreren Erlösströmen arbeiten, könnten eine genauere Modellierung der Betriebsunterbrechung erfordern, um das Risiko zutreffend zu erfassen. In einem Interview mit ESS News (06.11.2025, Sekundärquelle) sagte ein TMGX-Vertreter, die Lieferzeiten für Ersatzteile würden länger — und je länger die Wiederherstellung dauere, desto höher der Erlösausfall.
Unsere Einordnung (eigene Folgerung, keine Quellenaussage): Weil der Verlauf ohne Unterbrechung im Schadenfall belegt werden muss, entscheiden die Unterlagen mit. Klären Sie vor Abschluss mit Versicherer oder Makler, welche Unterlagen für die Bemessung gelten (etwa Vermarktungsabrechnungen), wie bei einer jungen Anlage ohne Vorjahreszahlen gerechnet wird und ob für einzelne Sachen eine Ausfallziffer vereinbart ist.
Haftzeit, Versicherungssumme und Selbstbehalt
Die Haftzeit begrenzt, wie lange der Versicherer den Ausfall trägt — auch wenn die Reparatur länger dauert. Der Bewertungszeitraum ist die Spanne, für die der Versicherungswert berechnet wird.
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| Muster oder Angabe | Haftzeit | Beginn der Haftzeit | Bewertungszeitraum |
|---|---|---|---|
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (AMBUB 2011) | wie vereinbart; 12 Monate gelten als volles Kalenderjahr (§ 1 Nr. 3) | sobald der Sachschaden nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens mit Beginn des Unterbrechungsschadens (§ 1 Nr. 3) | 12 Monate; bei Haftzeit über 12 bis 24 Monate: 24 Monate (§ 2 Nr. 2) |
| Feuer-Betriebsunterbrechung (FBUB 2010) | 12 Monate, soweit nicht anders vereinbart (§ 1 Nr. 3) | mit Eintritt des Sachschadens (§ 1 Nr. 3) | 12 Monate; bei Haftzeit über 12 bis 24 Monate: 24 Monate (§ 5 Nr. 2) |
| Klein-BU (TK A 2931) und Mehrkosten (TK A 1930) | ein Jahr | sobald der Sachschaden frühestens erkennbar war | nicht ausgewertet |
| Angabe eines niederländischen Maklers (Solarif, Produktseite ohne Datum) | „usually 6 or 12 months“ für den Ertragsausfall bei Speichern | nicht angegeben | nicht angegeben |
Versicherungssumme. Der Versicherungswert sind die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn, die der Betrieb im Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung erwirtschaftet hätte; die Versicherungssumme soll mindestens diesem Wert entsprechen (AMBUB § 2 Nr. 1 und 3). Ist sie niedriger, liegt nach Muster Unterversicherung vor, und die Entschädigung wird im Verhältnis von Summe zu Wert gekürzt (§ 2 Nr. 5, § 5 Nr. 2). Das Gesetz sieht die Kürzung vor, wenn die Summe „erheblich niedriger“ ist (§ 75 VVG) — welche Regel gilt, steht in Ihrem Vertrag.
Ausfallziffer. Nennt der Vertrag für eine Sache eine Ausfallziffer, ist das der Anteil von Betriebsgewinn und Kosten, der nicht erwirtschaftet wird, wenn diese Sache den ganzen Bewertungszeitraum ausfällt (§ 2 Nr. 4). Ist sie zu niedrig angesetzt, gilt auch das als Unterversicherung (§ 2 Nr. 5 b).
Wenn die Erlöse niedriger ausfallen als versichert. Meldet der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, dass der Versicherungswert niedriger war als die Summe, erstattet der Versicherer nach Muster die auf den Mehrbetrag gezahlte Prämie, höchstens ein Drittel der Jahresprämie (AMBUB B § 10 Nr. 1). Wer dagegen einen zu niedrigen Wert gemeldet hat, bekommt den Schaden nur anteilig ersetzt (B § 10 Nr. 2).
Zeitlicher Selbstbehalt. Ist ein Selbstbehalt in Tagen vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den Anteil, der dem Verhältnis dieser Tage zur gesamten Unterbrechung entspricht; Tage mit Minderleistung werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst (§ 5 Nr. 5). Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei 3 Tagen Selbstbehalt und 30 Tagen Unterbrechung trägt er ein Zehntel des ermittelten Betrags. Wie viele Tage bei Speicher-Policen in Deutschland üblich sind, haben wir nicht belegt gefunden.
Ausfall ohne eigenen Schaden: Netz, Umspannwerk, Nachbaranlage
Steht der Speicher, weil das Netz, ein fremdes Umspannwerk oder eine Nachbaranlage ausfällt, fehlt der eigene Sachschaden am Versicherungsort. Nach den Mustern zahlt die Betriebsunterbrechung dann nicht (AMBUB § 1 Nr. 1, § 4). Die Versicherer nennen diesen Fall Rückwirkungsschaden: Ein Schaden bei einem Dritten, auf den weder Betreiber noch Versicherer Einfluss haben, unterbricht den eigenen Betrieb. Die GDV-Broschüre „Erneuerbare Energien“ (9. Auflage 2017, S. 188) beschreibt das für einen Solarpark, der von einem fremden Batteriespeicher oder einem privaten Umspannwerk abhängt; am öffentlichen Umspannwerk sei das Ausfallrisiko geringer.
Wie stark das wiegt, hängt am Netzanschluss:
- TMGX nennt das Kumulrisiko in seiner Mitteilung vom 27.05.2026 standortabhängig — besonders dort, wo gemeinsame Netzinfrastruktur ein gemeinsamer Schwachpunkt ist.
- Laut ESS News (28.07.2026, Sekundärquelle) sieht derselbe Versicherer mehr Betriebsunterbrechungen durch Netzausfälle, nach Häufigkeit und Schwere, weil mehrere Solar-, Wind- und Speicherprojekte an einem Umspannwerk hängen. Die Aussage betrifft das Portfolio des Versicherers, nicht ausdrücklich Deutschland.
- Laut ESS News (01.10.2026, Sekundärquelle) bieten einzelne Versicherer eine eigene Deckung für den Erlösausfall an, wenn das erste Umspannwerk beschädigt wird, das dem Projekt nicht gehört („contingent business interruption“).
- Der Makler Marsh empfiehlt auf seiner britischen Website (Beitrag vom 07.09.2021), Speicher und Solar- oder Windpark beim selben Kreis von Versicherern zu versichern, damit verbundene Schäden nicht zwischen verschiedenen Parteien abgestimmt werden müssen.
Teilen sich Speicher und Solar- oder Windpark einen Netzanschluss, ist eine Rückwirkungsdeckung deshalb eine Frage an den Vertrag, keine Selbstverständlichkeit.
Cyberangriff: zwischen Sach- und Cyberpolice
Nach Muster. Die GDV-Cyberbedingungen (AVB Cyber, Stand Februar 2024) versichern Vermögensschäden aus einer Informationssicherheitsverletzung — ausdrücklich keine Sachschäden (A1-1, A1-3). Sie kennen eine eigene Betriebsunterbrechung, wenn nach einem Angriff Daten oder Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen (A4-1). Ausgeschlossen sind Schäden durch den Ausfall von Infrastruktur, darunter ausdrücklich die Versorgung mit Gas und Strom (A1-17.5).
Am Markt. Sach- und Energiepolicen schließen böswillig ausgelöste Cyberschäden typischerweise aus, Cyberpolicen decken Sachschäden nicht automatisch — so beschreibt es ESS News am 04.06.2026 (Sekundärquelle) nach einem Angriff auf rund 30 Wind- und Solaranlagen in Polen am 29.12.2025. Ein Brand nach einem Angriff auf das Batteriemanagement könne je nach Wortlaut zwischen beide Policen fallen. In ESS News (01.10.2026, Sekundärquelle) sagte ein TMGX-Vertreter, Cyber sei in seiner Standard-Sachdeckung „usually excluded“; Kreditgeber verlangten eine Cyberdeckung bisher selten. HDI Global berichtet in seinem Infoletter vom 02.07.2026 von der Branchenkonferenz BESScon 2026, die Versicherbarkeit hänge zunehmend von Datenqualität, Monitoring, Betriebsprozessen und nachvollziehbaren Sicherheitskonzepten ab.
Welche Police einen Schaden nach einem Angriff trägt, entscheidet deshalb der Wortlaut beider Verträge.
Wer die Police hält: Betreiber, Betriebsführer, Eigentümer
Bei Speicherprojekten kann der Versicherungsnehmer ein anderer sein als der Eigentümer, etwa wenn ein Betriebsführer oder eine Projektgesellschaft die Police für andere abschließt. Das Gesetz nennt das Versicherung für fremde Rechnung (§ 43 VVG). Dabei gilt:
- Wem die Rechte zustehen. Nach dem Gesetz dem Versicherten; ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers kann er sie aber nur geltend machen, wenn er den Versicherungsschein besitzt (§ 44 VVG). Das GDV-Muster der Elektronikversicherung geht weiter: Die Rechte übt nur der Versicherungsnehmer aus, auch wenn der Versicherte den Schein besitzt (ABE 2020 B5-2.1).
- Wer das Geld bekommt. An den Versicherungsnehmer muss der Versicherer nur leisten, wenn der Versicherte der Versicherung zugestimmt hat (§ 45 Abs. 3 VVG); nach Muster kann er diesen Nachweis vor der Zahlung verlangen (ABE B5-2.2). Der Versicherungsnehmer darf sich für seine Ansprüche gegen den Versicherten, die die versicherte Sache betreffen, vorab aus der Entschädigung befriedigen — vor dem Versicherten und dessen Gläubigern (§ 46 VVG).
- Eigentümer mitversichert. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, ist nach Muster auch das Interesse des Eigentümers versichert (ABE 2020 und AMB 2020, jeweils A1-3.1).
- Pflichten auch für den Versicherten. Steht die Leistung einem Dritten zu, muss auch er den Versicherungsfall anzeigen und Auskunft geben (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 VVG).
- Abtretung. Den Anspruch auf die Entschädigung aus der Betriebsunterbrechung kann der Versicherungsnehmer vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abtreten; sie muss erteilt werden, wenn er sie aus wichtigem Grund verlangt (AMBUB § 6 Nr. 5).
Offen: Was mit einer solchen Police geschieht, wenn der Betriebsführer als Versicherungsnehmer insolvent wird, haben wir weder im Gesetz noch in den Mustern ausdrücklich geregelt gefunden — eine Frage für den Anwalt. Wer als Anleger einen Speicher gekauft hat, findet die Fragen an den Anbieter unter Versicherung aus Anlegersicht.
Herstellergarantie und Police hängen zusammen
Nach Muster. Muss ein Hersteller, Händler oder Werkunternehmer für den Schaden einstehen, leisten Maschinen- und Elektronikversicherung nicht (AMB 2020 A1-2.3 m, ABE 2020 A1-2.4 i). Bestreitet der Dritte seine Pflicht, zahlt der Versicherer zunächst; der Versicherungsnehmer muss den Anspruch dann nach Weisung und auf Kosten des Versicherers verfolgen (ebenda). Die Mehrkostenklausel TK A 1930 zahlt ausdrücklich auch nach einem Schaden, für den nach ABE A1-2.4 (i) ein Dritter einzutreten hat; die Klein-BU-Klausel TK A 2931 ebenso für die entsprechenden Fälle der Maschinenversicherung.
Am Markt. Ein TMGX-Vertreter beschrieb gegenüber ESS News (06.11.2025, Sekundärquelle), die Sachdeckung seines Hauses sei an die Herstellergarantie gekoppelt, der Erlösausfall dagegen nicht: Den decke die Garantie nicht, das übernehme die Police. Die Garantieleistungen der Hersteller seien gesunken und lägen teils „barely above the deductible“, also knapp über dem Selbstbehalt der Police. Wer die Garantie bewusst bricht, etwa mit mehr Zyklen am Tag, als der Hersteller vorsieht, riskiert nach Aussage eines Underwriters desselben Versicherers eingeschränkte Deckung oder geänderte Bedingungen (ESS News, 28.07.2026, Sekundärquelle).
Für die Praxis (eigene Folgerung): Vermarktungsstrategie, Garantiebedingungen und Police gehören zusammen geprüft, bevor die Fahrweise des Speichers geändert wird. Wie Garantien und Alterung zusammenhängen, steht in Garantiebedingungen und Alterung von Speicherzellen.
Pflichten im laufenden Betrieb
Vor dem Schaden gelten die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine davon vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer binnen eines Monats fristlos kündigen. Sieht der Vertrag Leistungsfreiheit vor, ist er bei Vorsatz leistungsfrei und kürzt bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens. Er bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich war — außer bei Arglist (§ 28 VVG). Die Muster nennen unter anderem:
- Bücher führen und Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung schützen (AMBUB Abschnitt B § 8 Nr. 1, FBUB § 10). Ohne diese Zahlen lässt sich der Verlauf ohne Unterbrechung kaum belegen.
- Daten sichern und kontrollieren: mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen anlegen und so aufbewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen zerstört werden; die versicherten Räume genügend häufig kontrollieren, auch bei vorübergehender Stilllegung (FBUB § 11, AFB 2010 A § 11).
- Sicherheitsvorschriften einhalten — gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbarte (AFB 2010 B § 8 Nr. 1 a).
- Elektrische Anlagen prüfen lassen, wenn die Klausel SK 3602 (Feuerversicherung) oder die Klausel B 1860 aus den Klauseln zur Elektronikversicherung (TK ABE 2020, Fassung 01.12.2020) vereinbart ist: im eingetragenen Turnus durch einen anerkannten Sachverständigen, mit Zeugnis und Frist zur Mängelbeseitigung; das Zeugnis ist unverzüglich zu übersenden, Mängel sind fristgerecht zu beseitigen. Laut VdS dienen die gesetzlich vorgegebenen Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 „rein dem Personenschutz“; die Prüfung nach Klausel 3602 ist eine eigene, auf Sach- und Brandschutz gerichtete Prüfung.
- Gefährdungsbeurteilung: Nach der Errichtung ist der Betreiber für den sicheren Betrieb verantwortlich und hat eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren; überträgt er den Betrieb an einen Subunternehmer, erstellt dieser sie. Die Maßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, Empfehlung: jährlich (BVES-Sicherheitsleitfaden, 3. Auflage, S. 61 und 64).
- Versicherungssumme anpassen, auch nach werterhöhenden Änderungen; der Neuwert folgt nach Muster der Preisentwicklung vergleichbarer Sachen, nach oben wie nach unten (ABE 2020 A2-1.1 und A2-1.2).
Schon vor Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 VVG). Abstände, Löschtechnik und Löschwasser sind Fragen des Brandschutzes; sie stehen im BVES-Sicherheitsleitfaden und in Brennen Batteriespeicher? Was die Zahlen zeigen. Was ein Wartungsvertrag für den Schadenfall regeln sollte, steht in Wartungsvertrag richtig prüfen.
Erweiterung, Modultausch, neue Zellchemie: Gefahrerhöhung
Wer einen Speicher erweitert, Module tauscht oder auf eine andere Zellchemie wechselt, verändert Umstände, auf denen der Vertrag beruht. Die Folgen regelt das Versicherungsvertragsgesetz in den §§ 23 bis 27:
- Ohne Einwilligung keine Gefahrerhöhung. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Erkennt er sie nachträglich oder tritt sie ohne sein Zutun ein, muss er sie unverzüglich anzeigen (§ 23).
- Kündigung. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer fristlos kündigen, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einem Monat Frist (§ 24).
- Prämie oder Ausschluss. Statt zu kündigen, kann er eine höhere Prämie verlangen oder die höhere Gefahr ausschließen. Steigt die Prämie um mehr als 10 Prozent, kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats fristlos kündigen (§ 25).
- Leistung. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kürzt er. Er bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26).
- Nicht jede Änderung zählt. Unerhebliche oder nach den Umständen mitversicherte Erhöhungen lösen diese Folgen nicht aus (§ 27).
Was als Gefahrerhöhung gilt, sagen die Muster nur allgemein: Sie kann vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (ABE 2020 B3-2.1.2), und nach dem Muster der Feuer-Betriebsunterbrechung auch, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird oder Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden (FBUB A § 12). Der BVES verlangt, bei einer späteren Änderung der Zell- oder Batterietechnik, „z. B. im Zuge des Ersatzes von Zellmodulen oder einer Anlagenerweiterung“, die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen erneut zu bewerten; beim Einsatz gebrauchter Batterien muss vorher eine Risikobeurteilung die sichere Verwendung bestätigen (Sicherheitsleitfaden, 3. Auflage, S. 7).
Ob eine bestimmte Erweiterung eine Gefahrerhöhung ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Frage gehört vor der Änderung an den Versicherer, die Antwort in die Unterlagen.
Der Schadenfall
Was nach einem Schaden zu tun ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und den Mustern; Ihr Vertrag kann Fristen und Formen genauer regeln. Die Reihenfolge folgt dem Ablauf. Sicherheit geht immer vor.
Sicherheit herstellen
Bei Brand oder Rauch die 112 wählen. Die Lithium-Ionen-Batterie ist auch nach der Notabschaltung weiterhin spannungsführend; die Spannungsfreiheit stellt bei Bedarf eine Fachfirma her und sichert gegen Wiedereinschalten. Im Bedarfsfall wird die Umweltbehörde (Gewässerschutz) hinzugezogen (BVES-Sicherheitsleitfaden, S. 59).
Unverzüglich anzeigen
Den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich melden, sobald Sie davon wissen (§ 30 VVG) — nach Muster auch mündlich oder telefonisch (AFB 2010 B § 8 Nr. 2 a, AMBUB B § 8 Nr. 2 a). Steht die Leistung einem Dritten zu, ist auch er zur Anzeige verpflichtet.
Schaden mindern, Weisungen einholen
Nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, Weisungen des Versicherers einholen, wenn die Umstände es gestatten, und sie befolgen, soweit zumutbar (§ 82 VVG). Aufwendungen dafür erstattet der Versicherer, soweit Sie sie für geboten halten durften, auch wenn sie erfolglos bleiben; auf Verlangen schießt er sie vor (§ 83 VVG).
Schadenbild erhalten
Die Schadenstelle unverändert lassen, bis der Versicherer sie freigibt. Sind Veränderungen unumgänglich, das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa mit Fotos, und die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufbewahren (AFB 2010 B § 8 Nr. 2 a). Beschädigte Speicher werden nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellervorgaben gelagert (BVES, S. 59).
Transport nur nach Gefahrgutrecht
Zerstörte oder beschädigte Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur nach den ADR-Sondervorschriften, zum Beispiel SV 376, und der zugehörigen Verpackungsanweisung transportiert werden (BVES, S. 60).
Auskünfte und Belege liefern
Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die er zur Feststellung des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht braucht, und Belege, soweit ihre Beschaffung zumutbar ist (§ 31 VVG). Für den Ertragsausfall sind das vor allem die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Unterlagen, aus denen sich die Erlöse ergeben.
Abschlag und Zinsen
Einen Monat nach der Meldung kann der Versicherungsnehmer nach Muster den Betrag als Abschlag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist (AMBUB A § 6 Nr. 1). Zahlt der Versicherer nicht binnen eines Monats nach der Meldung, ist die Entschädigung nach Muster ab Fälligkeit mit 4 Prozent im Jahr zu verzinsen (AMBUB A § 6 Nr. 2); für die Sachversicherung sieht das Gesetz 4 Prozent ab einem Monat nach der Anzeige vor (§ 91 VVG).
Bei Streit über die Höhe: Sachverständigenverfahren
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird: Jede Seite benennt einen Sachverständigen, die beiden Sachverständigen benennen einen Obmann; jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die des Obmanns teilen sie (AMBUB A § 7). Die Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht (§ 84 VVG). Einen eigenen Sachverständigen außerhalb dieses Verfahrens zahlt der Versicherer nur, wenn der Vertrag dazu verpflichtet oder er ihn angefordert hat (§ 85 Abs. 2 VVG).
Nach der Regulierung
Nach einem Versicherungsfall kann jede Seite den Vertrag kündigen, bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung; der Versicherer muss eine Frist von einem Monat einhalten (§ 92 VVG; für die Maschinen-Betriebsunterbrechung regelt das Muster dasselbe in AMBUB B § 14).
Aufräumen und Entsorgen. Aufräumungs- und Entsorgungskosten ersetzt die Sachversicherung nach Muster nur bis zu der dafür vereinbarten Summe (AFB 2010 A § 5, ABE 2020 A2-2.2). Die Elektronikversicherung nimmt die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Gewässern aus; Kosten für Erdreich trägt sie nur nach behördlicher Anordnung und unter weiteren Bedingungen (ABE A2-2.2.2 b, A2-2.2.3). Nach einem Zellbrand können diese Kosten schnell steigen: Laut einem TMGX-Vertreter (ESS News, 06.11.2025, Sekundärquelle) sind sie in Standardpolicen meist nur mit einem begrenzten Teilbetrag gedeckt.
Verlängerung und Prämie. Eine vereinbarte stillschweigende Verlängerung gilt jeweils höchstens für ein Jahr; die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen; einen Vertrag über mehr als drei Jahre kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 11 VVG). Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats nach der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). Belastbare Zahlen dazu, wie sich Prämien für Speicher in Deutschland nach Schäden oder bei der Verlängerung entwickeln, haben wir nicht gefunden.
Was die Betriebsunterbrechung nicht abdeckt: Haftpflicht und Umwelt
Die Betriebsunterbrechung ersetzt den eigenen Ausfall. Schäden, die der Speicher anderen zufügt, sind Sache der Betriebshaftpflicht. Im GDV-Muster (AVB BHV, Stand Oktober 2026) sind im Abschnitt A1 für das Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ausgeschlossen; beides regelt der eigene Abschnitt A2 Umweltrisiko (A1-7.25).
Dort gibt es zwei Bausteine mit verschiedener Aufgabe: Die Umwelthaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (A2-1.1.1), die Umweltschadensversicherung die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (A2-2.1.1). In der Umweltschadensversicherung sind nur die Risiken versichert, die im Versicherungsschein aufgeführt sind, etwa der Baustein für Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (A2-2.1.3; beide Muster Stand Februar 2016).
Laut BVES (05.08.2024) fallen stationäre Lithium-Ionen-Batterien nach einem Hinweispapier des Bund-Länder-Arbeitskreises unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV); ausgenommen sind unter anderem Batterien im privaten Bereich und Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze. Ob und mit welchem Baustein Ihre Anlage im Umweltteil versichert ist, steht im Versicherungsschein.
Ihr Vertrag gegen das Muster: was Sie nachsehen
| Kriterium | Nach GDV-Muster | Was Sie in Ihrem Vertrag nachsehen |
|---|---|---|
| Auslöser | Sachschaden an den im Vertrag bezeichneten Sachen am Versicherungsort (AMBUB § 1, § 4) | Sind Akkus, Wechselrichter, Transformator und Steuerung als Sachen bezeichnet? |
| Brand | in Maschinen- und Elektronik-Betriebsunterbrechung ausgeschlossen (in der Elektronik-Betriebsunterbrechung einschließbar nach TK 4910 Nr. 4), in der Feuer-Betriebsunterbrechung gedeckt | Ist Brand über eine Feuer-Betriebsunterbrechung oder eine erweiterte Deckung eingeschlossen? |
| Haftzeit | Feuer-Betriebsunterbrechung: 12 Monate ohne andere Vereinbarung (FBUB § 1 Nr. 3) | Reicht die Haftzeit für Lieferung und Einbau großer Komponenten? |
| Selbstbehalt | zeitlicher Selbstbehalt anteilig; Tage mit Minderleistung werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst (AMBUB § 5 Nr. 5) | Wie viele Tage, und wie zählt der Vertrag Tage mit Minderleistung? |
| Bemessung | Verlauf ohne Unterbrechung (AMBUB § 5 Nr. 1 a), im Sachverständigenverfahren mit Gewinn- und Verlustrechnungen festgestellt (§ 7 Nr. 4) | Welche Unterlagen gelten, und wie wird ohne Vorjahreszahlen gerechnet? |
| Netzausfall | ohne eigenen Sachschaden nicht gedeckt | Gibt es eine Rückwirkungsdeckung, und für welche Anlagen Dritter? |
| Leistungsverlust | ohne versichertes Schadenereignis nicht gedeckt (TK A 2110) | Gibt es eine eigene Deckung für Leistungsverlust, und zu welchen Bedingungen? |
| Rechte und Zahlung | nach ABE-Muster übt nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus (B5-2.1) | Wer ist Versicherungsnehmer, wer versichert, an wen wird gezahlt? |
| Prüfpflichten | Prüfung elektrischer Anlagen im vereinbarten Turnus (SK 3602; Klausel B 1860 der TK ABE 2020) | Welcher Turnus ist eingetragen, und wer beauftragt die Prüfung? |
Nach Muster heißt nicht: in Ihrem Vertrag. Die GDV-Muster sind unverbindlich; maßgeblich sind Versicherungsschein, Bedingungen und Klauseln.
Häufige Fragen
Was ist eine Ertragsausfallversicherung?
Sie ersetzt den Gewinn und die laufenden Kosten, die ein Betrieb nach einem Sachschaden nicht erwirtschaften kann, solange die Anlage repariert oder ersetzt wird. In den GDV-Mustern ist das die Feuer-Betriebsunterbrechung, die den „Ertragsausfallschaden“ ersetzt (FBUB 2010 § 1), oder die Maschinen-Betriebsunterbrechung mit dem „Unterbrechungsschaden“ (AMBUB 2011 § 1); beide bestehen aus fortlaufenden Kosten und Betriebsgewinn. Ein Muster unter dem Namen „Ertragsausfallversicherung“ führen die Übersichtsseiten des GDV zur Betriebsunterbrechung nicht. Was ein Produkt dieses Namens deckt, steht deshalb nur in seinen Bedingungen.
Wie wird der Ertragsausfall berechnet?
Nach Muster wird der Verlauf ohne Schaden mit dem tatsächlichen Verlauf verglichen. Kommt es zum Sachverständigenverfahren, enthalten dessen Feststellungen Gewinn- und Verlustrechnungen des laufenden und des vorigen Geschäftsjahres, eine Rechnung ohne und eine mit Unterbrechung (AMBUB § 7 Nr. 4). Berücksichtigt werden alle Umstände, die den Betrieb in dieser Zeit günstig oder ungünstig beeinflusst hätten (§ 5 Nr. 1 a). Danach wirken Unterversicherung und Selbstbehalt (§ 5 Nr. 2 und 5).
Wie hoch muss die Versicherungssumme sein?
Sie soll mindestens dem Versicherungswert entsprechen: den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn im Bewertungszeitraum von 12 Monaten, bei einer Haftzeit über 12 Monate von 24 Monaten (AMBUB § 2). Liegt sie darunter, wird nach Muster anteilig gekürzt. War der Wert am Ende niedriger als die Summe, gibt es nach Muster die Prämie für den Mehrbetrag zurück, höchstens ein Drittel der Jahresprämie, wenn das binnen sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode gemeldet wird (AMBUB B § 10 Nr. 1).
Zahlt die Versicherung, wenn der Speicher Kapazität verliert?
Nach Muster nicht, solange kein versicherter Schaden dahintersteht: Die Akku-Klausel TK A 2110 nimmt „Speicherverluste und Leistungsminderungen“ ohne versichertes Schadenereignis ausdrücklich aus. Auch ein TMGX-Vertreter sagte ESS News (06.11.2025, Sekundärquelle): „We do not cover degradation.“
Muss ich eine Erweiterung der Versicherung melden?
Eine Gefahrerhöhung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen; tritt sie ohne sein Zutun ein, muss er sie unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG). Ob eine Erweiterung oder ein Modultausch eine Gefahrerhöhung ist, hängt am Einzelfall; nach dem Muster der Feuer-Betriebsunterbrechung kann sie insbesondere bei Erweiterungsbauten vorliegen (FBUB A § 12). Werterhöhende Änderungen sollen zudem in der Versicherungssumme nachgezogen werden (ABE 2020 A2-1.2).
Zahlt die Versicherung, wenn das Netz ausfällt?
Nur, wenn der Vertrag das einschließt. Nach Muster braucht es einen Sachschaden an den versicherten Sachen am Versicherungsort (AMBUB § 1 Nr. 1, § 4). Für einen Ausfall durch einen Schaden bei Dritten, etwa am Umspannwerk des Netzbetreibers, gibt es eigene Rückwirkungsdeckungen; ob Ihr Vertrag eine enthält und für welche Anlagen, steht im Versicherungsschein.
So geprüft
So ist dieser Beitrag entstanden
Gelesen am 16.10.2026 im Wortlaut: die GDV-Musterbedingungen AMBUB 2011 (Fassung 01.01.2011), TK AMBUB 2018 (01.01.2018), FBUB 2010 (01.04.2014), AFB 2010 (01.04.2014), SK AFB 2010 (01.06.2020), AMB 2020 und ABE 2020 (je 01.07.2025), TK AMB 2020 und TK ABE 2020 (je 01.12.2020), AVB Cyber (Stand Februar 2024), AVB BHV (Stand Oktober 2026), Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung (Stand Februar 2016); VVG §§ 11, 19, 23 bis 28, 30, 31, 40, 43 bis 46, 75, 82 bis 85, 91, 92 und 210 auf gesetze-im-internet.de; BVES-Sicherheitsleitfaden, 3. Auflage vom 20.11.2025, S. 7, 59 bis 61 und 64; die BVES-Meldung zum AwSV-Hinweispapier vom 05.08.2024; die TMGX-Mitteilung vom 27.05.2026; die GDV-Broschüre „Erneuerbare Energien“, 9. Auflage 2017. Fachpresse (ESS News) sowie Seiten von Maklern und Versicherern sind im Text als solche gekennzeichnet.
Kein Anwalt, Versicherungsberater oder Makler hat diesen Beitrag gegengelesen. Offen geblieben: speicherspezifische Betriebsunterbrechungs-Bedingungen eines Versicherers; wie schwankende Vermarktungserlöse im Schadenfall angesetzt werden; übliche Haftzeiten und Selbstbehalte in Deutschland; was mit einer Police für fremde Rechnung geschieht, wenn der Betriebsführer als Versicherungsnehmer insolvent wird.
