Die JES.GREEN Invest GmbH bittet die Gläubiger ihrer 5-%-Anleihe 2021/2026 (ISIN DE000A3E5YQ2) um fünf Jahre mehr Zeit. Die Anleihe war am 15. Oktober 2026 fällig; ausstehend sind laut Emittentin 7.159.000 Euro. Abgestimmt wird ohne Versammlung vom 5. November 2026, 0:00 Uhr, bis 7. November 2026, 24:00 Uhr.
Vorgeschlagen sind 6 Prozent Zins, eine neue Fälligkeit am 15. Oktober 2031 mit jährlichen Teilrückzahlungen und ein Verzicht auf Kündigungsrechte. Die Einberufung nennt zugleich einen Versagungsvermerk zum Jahresabschluss 2025 und liquide Mittel von 18 TEUR Ende 2025.
JES.GREEN ist kein Speicheranbieter: Laut Einberufung investiert das Unternehmen mittelbar und ausschließlich in Aufdach-Photovoltaikanlagen in Deutschland, über Darlehen an verbundene Betreibergesellschaften. Lehrreich ist der Fall für alle, die Anleihen für Solar- oder Speicherprojekte prüfen.
Was die Gläubiger beschließen sollen
Die Anleihe ist laut ihren Bedingungen nicht nachrangig und nicht besichert. Die Einberufung legt fünf Tagesordnungspunkte (TOP) vor; jeder ändert die Anleihebedingungen.
| TOP | Bisher | Vorschlag |
|---|---|---|
| 1 — Zins | 5,00 % pro Jahr | 6,00 % pro Jahr ab 15. Oktober 2026 |
| 2 — Fälligkeit | 15. Oktober 2026 | 15. Oktober 2031 |
| 3 — Tilgung | in einem Betrag | ab 15. Oktober 2027 jährlich bis zu 2,5 % des ausstehenden Betrags |
| 4 — Kündigung | unter anderem, wenn Kapital oder Zinsen nicht binnen 10 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden | Verzicht auf vier Kündigungsrechte hinsichtlich der „Nichtleistung“ der am 15. Oktober 2026 fälligen Rückzahlung (Wortlaut des Vorschlags); erklärte Kündigungen entfallen |
| 5 — Berichte | Jahres- oder Halbjahresbericht nicht fristgerecht veröffentlicht: 1 Prozentpunkt mehr Zins für die folgende Zinsperiode | keine Zinserhöhung wegen Jahresabschluss 2025 und Halbjahresbericht 2026 |
Nicht Gegenstand der Abstimmung: die am 15. Oktober 2026 fälligen Zinsen und die 7-%-Anleihe 2023/2028 (ISIN DE000A30V661, fällig am 17. Mai 2028).
Was im Abschluss 2025 steht
Nach § 322 HGB fasst der Abschlussprüfer das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen. Bei Einwendungen schränkt er ihn ein oder versagt ihn; versagen muss er ihn auch, wenn er – wie hier – nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. Zum Abschluss 2025 konnte der Prüfer nach eigenen Worten keine ausreichenden Nachweise erlangen, ob die Gesellschaft die am 15. Oktober 2026 fälligen Anleiheverbindlichkeiten bedienen kann. Verbindliche Finanzierungs- oder Unterstützungszusagen lagen bei Erteilung des Vermerks nicht vor; die Laufzeiten von Anleihe und weitergereichten Darlehen sind laut Vermerk „nicht fristenkongruent“.
| Kennzahl zum 31.12.2025 | Wert |
|---|---|
| Jahresergebnis 2025 | −7 TEUR |
| Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 528.846,59 € |
| Verbindlichkeiten insgesamt | 10.995 TEUR |
| davon beide Anleihen | 10.128 TEUR |
| Liquide Mittel | 18 TEUR |
Die Emittentin bezeichnet ihre Fortbestehensprognose als positiv und erwartet, dass die Refinanzierung „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig gelingen“ wird; verbindliche Zusagen oder Absichtserklärungen lagen laut Einberufung noch nicht vor. Gelingt sie nicht oder nicht rechtzeitig, wäre die Gesellschaft nach eigener Angabe nicht in der Lage, die fälligen Anleiheverbindlichkeiten zu bedienen.
So funktioniert die Abstimmung ohne Versammlung
Nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) können Anleihegläubiger mit Mehrheit Änderungen der Anleihebedingungen beschließen, sofern die Anleihebedingungen das vorsehen (§ 5 SchVG); hier tut das § 13 der Bedingungen. Statt in einer Versammlung geht das auch durch Stimmabgabe in einem Zeitraum von mindestens 72 Stunden (§ 18 SchVG). Die Stimmen gehen an einen Abstimmungsleiter, hier einen von der Emittentin beauftragten Notar.
- Teilnehmen: Stimmabgabe in Textform per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter; Anschrift und Formulare stehen in der Einberufung und auf der Investor-Relations-Seite der Emittentin. Zu früh oder zu spät eingehende Stimmen zählen nicht. Vertretung mit Vollmacht ist möglich.
- Nachweis: Nötig ist ein „Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk“ der Depotbank – Name, Anschrift, Nennwert und die Sperre der Anleihe während des gesamten Abstimmungszeitraums. Fehlt er bis zu dessen Ende, zählt die Stimme nicht.
- Quorum: Teilnehmen müssen Gläubiger mit mindestens der Hälfte der ausstehenden Anleihe. Die 443 Stücke, die laut Einberufung der Emittentin oder verbundenen Unternehmen zustehen, haben kein Stimmrecht und zählen nicht mit (§ 6, § 15 SchVG).
- Mehrheit: Jeder Punkt braucht 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte; gezählt werden nur Ja- und Nein-Stimmen.
- Quorum verfehlt: Der Abstimmungsleiter kann eine Gläubigerversammlung einberufen, die als zweite Versammlung gilt. Dort müssen nur 25 Prozent der ausstehenden Anleihe vertreten sein; die 75-Prozent-Mehrheit bleibt. Stimmen die Gläubiger nicht zu, bleibt die Emittentin laut Einberufung zur Rückzahlung zum Fälligkeitstermin verpflichtet.
- Danach: Ein Beschluss bindet alle Gläubiger. Wer teilgenommen hat, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse schriftlich widersprechen (§ 18 Abs. 5 SchVG). Wer fristgerecht widersprochen und die Anleihe vor der Aufforderung zur Stimmabgabe erworben hat, kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses Anfechtungsklage erheben (§ 20 SchVG).
Was Anleger jetzt prüfen sollten
Fragen an die Emittentin, bevor Gläubiger über ihre Stimme entscheiden:
- Stand der Zahlungen: Die am 15. Oktober fälligen Zinsen sind laut Ad-hoc-Mitteilung nicht Gegenstand der Beschlüsse – wurden sie gezahlt?
- Zusagen: Welche Finanzierungszusagen liegen heute verbindlich vor, von wem, über welchen Betrag?
- Bedienung bis 2031: Woraus werden 6 Prozent Zins und Teilrückzahlungen von „bis zu 2,5 Prozent“ bezahlt, und welcher Betrag ist je Jahr geplant?
- Rangfolge: Die Emittentin will Erlöse aus dem Verkauf von Portfolios erzielen. Laut Einberufung haftet das Vermögen der Projektgesellschaften primär für deren Bankkredite. In welcher Reihenfolge werden Banken und Anleihegläubiger aus einem Verkaufserlös bedient?
- Zweite Anleihe: Was folgt für die Anleihe 2023/2028, deren Bedingungen laut Einberufung ebenfalls eine Drittverzugsklausel enthalten?
Über JES.GREEN hinaus zeigt der Fall drei Prüfpunkte für Anleihen auf Solar- oder Speicherprojekte: Geht das Geld als Darlehen an Projektgesellschaften, deren Banken zuerst bedient werden? Passen die Laufzeiten von Anleihe und Darlehen zusammen? Und mit welcher Mehrheit lassen sich Zins, Laufzeit und Kündigungsrechte ändern? Welche Beteiligungsformen es bei Speicher-Investments gibt, zeigt unser Vergleich der Investitionsmodelle, den Unterschied zu Solar der Ratgeber Solarpark vs. Batteriespeicher; weitere Fragen stehen in der Checkliste zur Angebotsprüfung.
Keine Anlageberatung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Anlageberatung. Er enthält keine Empfehlung, wie abzustimmen ist. Rechtliche Fragen zur Abstimmung im eigenen Fall klärt ein Anwalt.



