Photon Energy: EY-Parthenon prüft bis 30. November — Änderungen am Green Bond 2021/2027 brauchen eine Gläubigerabstimmung

Photon Energy hat Zinsen des Green Bond 2021/2027 aufgeschoben, EY-Parthenon prüft bis 30.11. Wie die Gläubigerabstimmung abläuft und was Anleger fragen können.

Aufgeklapptes Buch mit einem Solarpark aus Papier, über den sich eine Messinglupe beugt; davor warten fünf Papierfiguren in bunten Mänteln in einer Reihe, auf sandfarbenem Grund. KI-Illustration.
KI-Illustration

Das Wichtigste in Kürze

  • Photon Energy hat die Zinsen des Green Bond 2021/2027 (78,77 Mio. Euro) zum 23. Februar und 23. Mai 2026 nicht am Fälligkeitstag gezahlt und bereitet eine Restrukturierung der Anleihe vor.
  • EY-Parthenon prüft Finanzlage, Liquidität und Optionen der Gruppe bis 30. November 2026; die Abstimmung über einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger brach die Emittentin am 1. September ab.
  • Änderungen an Zins, Laufzeit oder Rückzahlung brauchen einen Beschluss der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz, wesentliche mit 75 Prozent der teilnehmenden Stimmen.
In diesem Artikel6 Kapitel

Die Photon Energy N.V. hat am 28. September 2026 mitgeteilt, dass sie EY-Parthenon mit einer Independent Business Review beauftragt hat, einer unabhängigen Prüfung der Gruppe. Das Ergebnis wird bis zum 30. November 2026 erwartet. Es soll die Grundlage für die Restrukturierung liefern, die die Emittentin für ihren Green Bond 2021/2027 vorbereitet: ISIN DE000A3KWKY4, ausstehend 78,77 Mio. Euro, Kupon 6,50 Prozent.

Die Zinsen zum 23. Februar und zum 23. Mai 2026 hat Photon Energy nicht am Fälligkeitstag gezahlt, sondern nach eigenen Angaben verschoben. Ändern kann sie die Anleihebedingungen nicht allein: Jede Änderung an Zins, Laufzeit oder Rückzahlung braucht einen Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG). Wie ein Vorschlag aussieht, ist offen.

Die Anleihe und die Termine

MerkmalGreen EUR Bond 2021/2027
ISINDE000A3KWKY4, Freiverkehr Frankfurt
Ausstehend78,77 Mio. Euro, Stückelung 1.000 Euro
Zins6,50 % pro Jahr, fällig am 23. Februar, 23. Mai, 23. August und 23. November
Rückzahlung23. November 2027 zum Nennbetrag (§ 3 der Anleihebedingungen; die Anleiheseite nennt den 22. November 2027)
Rangnicht besichert, nicht nachrangig
AuflagenEigenkapitalquote mindestens 25 %; geprüfter Jahresabschluss binnen sechs Monaten nach Geschäftsjahresende
Photon Energy, Anleiheseite (abgerufen 16.10.2026); Anleihebedingungen §§ 2, 3, 5 und 7
DatumEreignis
23.02.2026Zins über 1.282.450 Euro nicht am Fälligkeitstag gezahlt
22.05.2026auch der Zins zum 23. Mai wird verschoben
19.08.2026Halbjahresbericht: auch der Zins zum 23. August soll aufgeschoben werden
01.09.2026Abstimmung ohne Versammlung abgebrochen
28.09.2026Beauftragung von EY-Parthenon mitgeteilt
30.09.2026Jahresbericht 2025 erneut verschoben, ohne neuen Termin
23.11.2026nächster Zinstermin nach den Anleihebedingungen
30.11.2026Ergebnis der Prüfung erwartet
Mitteilungen der Photon Energy N.V. vom 23.02., 22.05., 19.08., 01.09., 28.09. und 30.09.2026; Anleihebedingungen

Was die Prüfung leisten soll

Laut Mitteilung soll die Prüfung Finanzlage, Liquidität, Geschäftsaussichten und strategische Alternativen der Gruppe objektiv und belegbar bewerten und die Grundlage liefern, um mögliche Restrukturierungen einzuschätzen. EY-Parthenon wurde nach Angaben der Emittentin aus fünf Angeboten ausgewählt und hat bestätigt, keinen Interessenkonflikt zu haben und nicht im Auftrag einer Interessengruppe zu handeln. Gearbeitet wird mit dem Management, die Schlüsse zieht EY-Parthenon nach eigenem Urteil.

Ob die Gläubiger den Bericht erhalten, sagt die Mitteilung nicht. In der Einladung zur Abstimmung vom 30. Juli war er noch spätestens zum 15. Oktober erwartet worden.

Wie es dazu kam

Den ersten verschobenen Zins begründete Photon Energy mit einem Streit mit dem polnischen Übertragungsnetzbetreiber PSE, der eine Verrechnung von Erlösen angekündigt hatte. Im Halbjahresbericht nennt die Emittentin als Ursachen des Liquiditätsdrucks unter anderem den Ergebnisrückgang 2025, Insolvenzverfahren bei einzelnen Tochtergesellschaften und weggefallene Erlöse aus dem Kapazitätsmarkt.

Dazu kommt eine Auflage: Liegt die Eigenkapitalquote laut geprüftem Konzernabschluss unter 25 Prozent, können Gläubiger nach § 7 der Anleihebedingungen außerordentlich kündigen; bestimmte regulatorische Effekte zählen dabei nicht mit. Wirksam wird eine solche Kündigung nach § 7 Abs. 6 erst, wenn Kündigungen über mindestens 15 Prozent der ausstehenden Anleihen eingegangen sind. Zum 30. Juni 2026 lag die Quote nach der Definition der Anleihe bei 23,2 Prozent, mit dieser Ausnahme nach Rechnung der Emittentin bei 25,0 Prozent. Der geprüfte Abschluss 2025, nach den Anleihebedingungen bis Ende Juni fällig, liegt noch nicht vor.

Die im Juli angekündigte Abstimmung sollte einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger bestellen, die Frist für den Jahresbericht verlängern und die Ausnahme bei der Eigenkapitalquote erweitern. Nach Gegenanträgen, darunter von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die nach eigener Angabe Anleihen über 17,5 Mio. Euro hält, und einem Einwand gegen das Verfahren brach die Emittentin sie am 1. September ab. Gewählt wurde damit niemand; eine spätere Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nennen die Mitteilungen bis zum 15. Oktober nicht.

Photon Energy betreibt vor allem Solarparks; zum 30. Juni 2026 gehörten der Gruppe eigene Anlagen mit 134,7 MWp; am 24. September verkaufte sie acht Anlagen in der Slowakei mit zusammen 7,6 MWp. Mit Batteriespeichern hat die Gruppe als Dienstleister zu tun, etwa im Asset-Management eines 100-MW-Speichers in Ungarn. In unserem Anbieter-Vergleich steht sie nicht.

Wie eine Gläubigerabstimmung abläuft

  • Ein Beschluss bindet alle Gläubiger, auch die, die nicht abgestimmt haben (§ 5 Abs. 2 SchVG).
  • 75 Prozent der teilnehmenden Stimmen braucht jede wesentliche Änderung, etwa an Fälligkeit, Zinsen, Hauptforderung oder Rang (§ 5 Abs. 3 und 4). Sonst genügt die einfache Mehrheit.
  • Beschlussfähig ist eine Versammlung, wenn mindestens die Hälfte der ausstehenden Anleihen vertreten ist. In einer zweiten Versammlung müssen für 75-Prozent-Beschlüsse mindestens 25 Prozent vertreten sein (§ 15 Abs. 3).
  • Die Form können die Anleihebedingungen festlegen (§ 5 Abs. 6). Nach § 13 der Anleihebedingungen werden Beschlüsse „ausschließlich in Anleihegläubigerversammlungen“ gefasst, einberufen spätestens einen Monat vorher. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung läuft die Stimmabgabe mindestens 72 Stunden (§ 18 Abs. 3 SchVG).
  • Den Nachweis der Stimmberechtigung verlangte die Emittentin im Juli als besondere Bestätigung und Sperrvermerk der Depotbank. Bekanntmachungen erscheinen im Bundesanzeiger und auf ihrer Website; eine persönliche Benachrichtigung schreiben die Anleihebedingungen nicht vor (§ 11).

Was Sachwert- und Speicheranleger daraus mitnehmen können

  • „Green“ beschreibt die Mittelverwendung, nicht die Sicherheit. Diese Anleihe ist nicht besichert. Ein fester Kupon bleibt ein Versprechen; wie sich solche prüfen lassen, zeigt unser Prüfschema für Renditeversprechen.
  • Wer der Muttergesellschaft leiht, besitzt keine Anlage. Die Solarparks liegen in Projektgesellschaften (SPVs); der Halbjahresbericht nennt selbst das Risiko, dass sie ihr Geld nicht frei ausschütten können.
  • Regulierung trifft Bewertung und Ergebnis. Eingriffe in Polen, Ungarn und Rumänien haben beides nach Angaben der Emittentin belastet. Auch Speichererlöse hängen an Regeln, die sich ändern können, siehe die zehn größten Risiken.

Was Anleger jetzt prüfen sollten

Fragen an die Emittentin:

  1. Erhalten die Gläubiger den Bericht von EY-Parthenon vollständig, und ab wann?
  2. Findet die nächste Abstimmung als Versammlung nach § 13 der Anleihebedingungen statt?
  3. Wird vorher ein gemeinsamer Vertreter zur Wahl gestellt, und wer schlägt ihn vor?
  4. Wann erscheint der geprüfte Jahresabschluss 2025, und gilt bis dahin der Zinsaufschlag von einem Prozentpunkt nach § 5 Abs. 7 der Anleihebedingungen?
  5. Wird der Zins zum 23. November 2026 gezahlt, und wie hoch sind die aufgeschobenen Zinsen samt der darauf aufgelaufenen Zinsen?

Für Sie selbst: Fragen Sie Ihre Depotbank, wie schnell sie besondere Bestätigung und Sperrvermerk ausstellt, denn die Fristen einer Abstimmung sind kurz. Ob in Ihrer Lage Rechte aus § 7 der Anleihebedingungen bestehen, klärt ein Anwalt für Kapitalmarktrecht.

Hinweis

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Anlageberatung. Er bewertet weder die Anleihe noch ihren Kurs und empfiehlt weder Kauf, Verkauf noch eine Stimmabgabe.

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