§ 34k GewO ab 20. November 2026: neue Erlaubnis für Darlehensvermittler — was Speicher-Vertriebe und Installateure jetzt brauchen

Ab 20.11.2026 brauchen Darlehensvermittler für Verbraucherkredite und Ratenkäufe eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Was für Speicher-Vertriebe gilt.

Papier-Diorama auf einem aufgeschlagenen Buch: Vor einem Einfamilienhaus mit Heimspeicher an der Wand reicht ein Installateur einem Hausbesitzer einen Vertrag. Zwischen beiden steht ein Holzstempel auf einer leeren Urkunde. KI-Illustration.
KI-Illustration

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 20.11.2026 entfällt die Darlehensvermittlung in § 34c GewO: Wer Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen wie einen Ratenkauf gewerbsmäßig vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
  • Verlangt werden Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde — nachgewiesen durch die IHK-Prüfung, eine gleichgestellte Qualifikation nach § 4 DarlVermV oder die Übergangsregel für langjährige Vermittler.
  • Keine Erlaubnis braucht ein kleines oder mittleres Unternehmen, das nur die eigenen Verkäufe und Leistungen finanziert; größere Händler müssen bis 31.05.2027 beantragen.
  • Wer heute eine § 34c-Erlaubnis für Darlehen hat, muss bis 31.05.2027 neu beantragen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19.11.2027.
  • Offen und nicht anwaltlich geklärt: ob die Vermittlung gewerblicher Darlehen und von Darlehen an Existenzgründer unter § 34k fällt.
In diesem Artikel6 Kapitel

Ab dem 20. November 2026 braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO, wer gewerbsmäßig gegen Vergütung Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen wie einen Ratenkauf vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss nachweist oder Kunden zu solchen Verträgen berät; die bisherige Darlehensvermittlung in § 34c GewO wird gestrichen (Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 7 und 16). Wer heute eine § 34c-Erlaubnis für Darlehen hat, muss bis zum 31. Mai 2027 neu beantragen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027 (§ 162 GewO neu). Kleine und mittlere Unternehmen, die nur ihre eigenen Verkäufe und Leistungen finanzieren, brauchen keine Erlaubnis (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO).

Für wen: Installateure, Speicher-Vertriebe und Vermittler, die zu einem Heimspeicher oder einer PV-Anlage mit Speicher einen Kredit, einen Ratenkauf oder ein Mietmodell mit Kaufoption vermitteln oder nachweisen · Nicht für: Käufer, die ein Angebot prüfen wollen (dafür die 15 Fragen zur Angebotsprüfung), und Vermittler von Immobiliardarlehen, für die weiter § 34i GewO gilt.

Was sich am 20. November 2026 ändert

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 12. Mai 2026 ist am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 139). Artikel 7 ändert die Gewerbeordnung, Artikel 16 Abs. 1 bestimmt den 20. November 2026 als Tag des Inkrafttretens. Drei Änderungen tragen den Umbau:

  • § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO wird gestrichen (Art. 7 Nr. 5 Buchst. b). Diese Nummer verlangte bisher eine Erlaubnis von jedem, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist. Mit ihr fallen in § 34c Abs. 5 die Nummern 2 und 3 weg (Art. 7 Nr. 5 Buchst. c); Nummer 2 war die Ausnahme für Gewerbetreibende, die nur ihre eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren.
  • § 34k GewO „Darlehensvermittler“ ist neu (Art. 7 Nr. 6). Er gilt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 2 BGB und Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB. Immobiliar-Verbraucherdarlehen nimmt er aus; für sie bleibt es bei der Erlaubnis nach § 34i GewO.
  • § 162 GewO regelt den Übergang (Art. 7 Nr. 15) — für Inhaber einer § 34c-Erlaubnis und für größere Händler, die bisher unter die Händler-Ausnahme fielen.

Die Ermächtigung für die zugehörige Verordnung (§ 34l GewO) galt schon ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 2). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat sie genutzt: Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) vom 28. Juli 2026 ist am 31. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 229). Sie regelt Sachkundeprüfung, gleichgestellte Abschlüsse, Weiterbildung, Register- und Aufzeichnungspflichten.

KriteriumBis 19.11.2026: § 34c GewOAb 20.11.2026: § 34k GewO
Erfasste VerträgeDarlehensverträge ohne Beschränkung auf Verbraucher, außer Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) und Finanzierungshilfen (§ 506 Abs. 1 BGB), außer Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 34k Abs. 1)
Erfasste Tätigkeitvermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisenvermitteln, nachweisen, beraten oder „in anderer Weise beim Abschluss … behilflich sein“
Sachkundekein Nachweis verlangt (§ 34c Abs. 2)Prüfung vor der IHK oder gleichgestellte Qualifikation (§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; § 4 DarlVermV)
Händler, die eigene Verkäufe finanzierenausgenommen, ohne Größengrenze (§ 34c Abs. 5 Nr. 2)ausgenommen nur als kleines oder mittleres Unternehmen (§ 34k Abs. 4 Nr. 3)
Vermittlerregisterkeine Eintragungspflicht (§ 11a Abs. 1 nennt § 34c nicht)Eintragung Pflicht (§ 34k Abs. 8)
Weiterbildungkeine Pflicht (§ 34c Abs. 2a gilt nur für Wohnimmobilienverwalter)Pflicht (§ 34k Abs. 6; § 6 DarlVermV)

Quelle: § 34c und § 11a GewO in der bis 19.11.2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de); BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 7; BGBl. 2026 I Nr. 229, Art. 1; abgerufen 16.10.2026.

Wer die Erlaubnis braucht: vier Fragen aus dem Wortlaut

§ 34k Abs. 1 GewO fasst die Erlaubnispflicht in einem Satz. Ob er Ihren Betrieb trifft, entscheiden vier Fragen:

  1. Gewerbsmäßig und gegen Vergütung? Die Vergütung kann aus einer Geldzahlung oder „einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil“ bestehen.
  2. Welche Tätigkeit? Erfasst ist, wer den Abschluss vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss nachweist, Dritte zu solchen Verträgen berät oder „in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will“. Schon das Nachweisen einer Gelegenheit zählt.
  3. Welcher Vertrag? Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) oder eine Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 1 BGB) — also ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher Geld leiht, die Zahlung aufschiebt oder auf andere Weise finanziert. Dazu gehört das Teilzahlungsgeschäft, also der Ratenkauf (§ 506 Abs. 3 BGB).
  4. Greift eine Ausnahme? Sie stehen im nächsten Abschnitt.

Was sich an den beiden BGB-Begriffen ändert. Am selben Tag treten neue Fassungen von § 491 und § 506 BGB in Kraft (Art. 1 Nr. 8 und 28). Bisher erfassten § 491 Abs. 2 und § 506 Abs. 1 BGB nur entgeltliche Darlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; in den neuen Fassungen dieser beiden Absätze fehlt das Wort (für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in § 491 Abs. 3 BGB bleibt es). Nach dem Wortlaut zählt damit auch eine Finanzierung zu null Prozent als Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfe, soweit keine der Ausnahmen in § 491 Abs. 2 Satz 2 oder § 506 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. greift — etwa eine unentgeltliche Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen, die der Verkäufer selbst einräumt, ohne dass ein Dritter finanziert, und bei der im Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können. Wer eine solche Finanzierung gegen Vergütung vermittelt, fällt dann unter § 34k Abs. 1; dass der Kunde keine Zinsen zahlt, ändert daran nach dem Wortlaut nichts.

Und ein Vertrag über die Nutzung eines Gegenstandes gilt künftig schon dann als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher das Recht hat, den Gegenstand zu erwerben (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB n. F.). Bisher brauchte es eine Erwerbspflicht des Verbrauchers, ein Erwerbsverlangen des Unternehmers oder dass der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einsteht. Für Miet- und Pachtmodelle mit Kaufoption ist das die Stelle, die man prüfen lassen sollte.

Beides ist eine Lesart des Wortlauts durch die Redaktion, nicht anwaltlich geprüft.

Wer keine Erlaubnis braucht

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO
WerVoraussetzungFundstelle
Kreditinstitute und WertpapierinstituteErlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bzw. § 15 Abs. 1 WpIG; ebenso Zweigstellen nach § 53b KWG und vertraglich gebundene Vermittler nach § 73 WpIG§ 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO
KapitalverwaltungsgesellschaftenErlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB§ 34k Abs. 4 Nr. 2 GewO
Händler und Dienstleister, die nur ihre eigenen Geschäfte finanzierenKleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen nach Empfehlung 2003/361/EG und Tätigkeit „lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen“§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO
Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehenkeine § 34k-Erlaubnis — für sie gilt weiter § 34i GewO§ 34k Abs. 1 GewO
BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 7 Nr. 6 (§ 34k GewO in der ab 20.11.2026 geltenden Fassung), abgerufen 16.10.2026

Was als kleines oder mittleres Unternehmen gilt. Nach der Empfehlung 2003/361/EG liegt die Grenze bei weniger als 250 Beschäftigten und entweder höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme. Gehört ein Unternehmen zu einer größeren Gruppe, muss es nach Angabe der EU-Kommission unter Umständen deren Zahlen mitrechnen (KMU-Definition der EU-Kommission, abgerufen 16.10.2026).

Neu für größere Händler. Bisher galt die Händler-Ausnahme ohne Größengrenze (§ 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO). Wer eigene Verkäufe finanziert und kein kleines oder mittleres Unternehmen ist, braucht künftig die Erlaubnis. Für ihn gilt eine eigene Übergangsregel: Antrag bis zum 31. Mai 2027; wer rechtzeitig beantragt, darf bis zum Abschluss des Verfahrens auch ohne Erlaubnis weiterarbeiten. Die Befreiung von der Sachkundeprüfung für langjährig Tätige gilt entsprechend (§ 162 Abs. 4 GewO).

Wo die Ausnahme endet. Sie deckt nur Verkäufe, die das Unternehmen selbst abschließt, und Leistungen, die es selbst erbringt. Wer zu Speichern anderer Anbieter einen Kredit vermittelt — etwa als Vertriebspartner gegen Provision —, spricht der Wortlaut gegen die Ausnahme; abschließend geklärt ist das nicht. Wie weit „von ihnen abgeschlossen“ reicht, steht unten bei den offenen Fragen.

Was die Erlaubnis verlangt

Die Behörde versagt die Erlaubnis (§ 34k Abs. 3 Satz 1 GewO), wenn

  • Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit sprechen — in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder einer der aufgezählten Straftaten, etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche oder eine Insolvenzstraftat;
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt — in der Regel bei eröffnetem Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis;
  • er die Sachkunde nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer bestandene Prüfung nachweist.

Ein Unternehmen kann den Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl von Beschäftigten erbringen, denen die Aufsicht über die Vermittler übertragen ist und die es vertreten dürfen. Eine natürliche Person, die selbst vermittelt oder diesen Bereich des Betriebs leitet, muss ihn selbst erbringen (§ 34k Abs. 3 Satz 2 und 3).

Prüfung oder gleichgestellter Abschluss. Geprüft wird schriftlich in drei Bereichen — Kundenberatung, fachliche Kenntnisse zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, Finanzierung und Kreditprodukte; bestanden ist ab 50 Prozent der Punkte (§§ 1 und 3 DarlVermV). Gleichgestellt sind nach § 4 DarlVermV unter anderem eine Erlaubnis oder Sachkundeprüfung nach § 34i GewO, Abschlüsse als Bank-, Sparkassen- oder Immobilienkaufmann/-kauffrau und mehrere Fachwirt-Abschlüsse; Automobilkaufleute und geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen nur mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in der Darlehensvermittlung oder -beratung. Ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium zählt in der Regel mit mindestens drei Jahren solcher Berufserfahrung. Ein Handwerksabschluss steht nicht in der Liste.

Pflichten mit der Erlaubnis:

  • Vermittlerregister: Eintragung bei der IHK unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit, zusammen mit den leitend Verantwortlichen (§ 34k Abs. 8, § 11a GewO).
  • Weiterbildung für Erlaubnisinhaber und mitwirkende Beschäftigte (§ 34k Abs. 6; § 6 DarlVermV). Eine Mindestzahl an Stunden schreibt die Verordnung nicht vor.
  • Vergütung: Die Vergütungsstruktur der Beschäftigten darf nicht an Absatzziele gekoppelt sein (§ 34k Abs. 7).
  • Keine Kundengelder: Der Vermittler darf sich kein Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers verschaffen (§ 11 DarlVermV).
  • Aufzeichnungen: Auftraggeber, Entgelt und Auftragsende aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren (§ 12 DarlVermV).

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelt, nachweist oder berät, handelt ab dem 20. November 2026 ordnungswidrig (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. p GewO, eingefügt durch Art. 7 Nr. 12). Die Geldbuße reicht bis 5.000 € (§ 144 Abs. 4 GewO in der Fassung von Art. 7 Nr. 12 Buchst. c). Wer eine solche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 148 Nr. 1 GewO).

Übergang für Inhaber einer § 34c-Erlaubnis

Fristen nach § 162 GewO
DatumWas giltFundstelle
20.11.2026§ 34k tritt in Kraft. Eine § 34c-Erlaubnis, soweit sie zur Darlehensvermittlung berechtigt, gilt als § 34k-Erlaubnis fort. Wer die Tätigkeit neu aufnimmt, braucht von Beginn an die § 34k-Erlaubnis.Art. 16 Abs. 1; § 162 Abs. 2 Satz 4 GewO
31.05.2027Letzter Tag für den Antrag nach § 34k — für § 34c-Inhaber und für Händler ohne KMU-Status, die eigene Verkäufe finanzieren. Bei § 34c-Inhabern in der Regel keine erneute Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögen; ohne Sachkundeprüfung, wer seit 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war und das nachweist.§ 162 Abs. 1 bis 4 GewO
19.11.2027Die § 34c-Erlaubnis für Darlehen erlischt spätestens mit Ablauf dieses Tages, früher mit der bestandskräftigen Entscheidung über den § 34k-Antrag. Ohne Antrag bis 31.05.2027 erlischt sie ebenfalls mit Ablauf des 19.11.2027.§ 162 Abs. 2 Satz 3 und 5 GewO
BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 7 Nr. 15 (§ 162 GewO) und Art. 16, abgerufen 16.10.2026

Die Befreiung von der Sachkundeprüfung für Vermittler, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen tätig sind (§ 162 Abs. 3), nennen die IHK für Rheinhessen und die IHK Berlin „Alte-Hasen-Regelung“. Wer die neue Erlaubnis erhält, muss sich und die leitend Verantwortlichen unverzüglich ins Vermittlerregister eintragen lassen (§ 162 Abs. 1).

Stand bei den Kammern (abgerufen 16.10.2026). Die IHK für Rheinhessen schreibt, eine Beantragung der neuen Erlaubnis sei „zum jetzigen Stand“ noch nicht möglich und die Sachkundeprüfung werde ab November 2026 möglich sein; die Kosten seien noch nicht bekannt. Zuständig für die Erlaubnis sind nach ihrer Darstellung die Länder (in Rheinland-Pfalz die Gewerbeämter), für Prüfung und Register die IHKs. Die IHK Berlin nennt für 2026 vier schriftliche Prüfungstermine, den ersten am 16. November 2026 mit Anmeldeschluss am 2. November 2026. Ablegen lässt sich die Prüfung bei jeder IHK, die sie anbietet (§ 2 Abs. 1 DarlVermV).

Was offen ist

Vier Fragen, die das Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet

  • Gewerbliche Darlehen. § 34k nennt nur Verträge mit Verbrauchern; § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, der bisher auch die Vermittlung von Darlehen an Unternehmen erfasste, fällt weg. Die IHK für Rheinhessen schreibt, Unternehmensdarlehen würden von § 34k nicht erfasst. Ob die Vermittlung gewerblicher Darlehen — etwa für einen Gewerbespeicher oder einen Speicher, den ein Anleger als betriebliche Investition auf Kredit kauft (Investitionsmodelle im Vergleich) — damit ganz ohne Erlaubnis zulässig ist oder andere Vorschriften greifen, ist offen.
  • Existenzgründer. Wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit geben lässt, wird im Verbraucherkreditrecht des BGB wie ein Verbraucher behandelt, solange der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis 75.000 € nicht übersteigt (§ 513 BGB; das Gesetz vom 12. Mai 2026 ändert diese Vorschrift nicht). Ob § 34k damit auch die Vermittlung solcher Gründerdarlehen erfasst, sagt die Gewerbeordnung nicht. Das betrifft Privatanleger, die mit dem Kauf eines Speichers einen Betrieb eröffnen (IAB als Privatperson).
  • Vergütung bei erlaubnisfreien Händlern. Abs. 6 und 8 richten sich an Gewerbetreibende, „die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen“; Abs. 7 dagegen spricht von „Gewerbetreibenden nach Absatz 1“ — so bezeichnet § 162 Abs. 4 auch Händler, die nur ihre eigenen Verkäufe finanzieren. Ob das Verbot absatzgekoppelter Vergütung auch für kleine und mittlere Händler gilt, die keine Erlaubnis brauchen, ist offen.
  • Vertriebspartner. Ob Verkäufe, die ein Vertrieb im Namen eines Herstellers oder Installateurs anbahnt, im Sinn von § 34k Abs. 4 Nr. 3 Teil „der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe“ sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Diese Fragen klären ein Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder die zuständige Erlaubnisbehörde.

So geprüft

Gelesen am 16.10.2026: der amtliche Regelungstext des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139, PDF von recht.bund.de; Art. 1, 7 und 16) und der Verordnung vom 28. Juli 2026 mit der Darlehensvermittlungsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 229); die geltenden Fassungen von §§ 11a, 34c, 144 und 148 GewO sowie §§ 491, 506 und 513 BGB auf gesetze-im-internet.de; die KMU-Definition der EU-Kommission; die Seiten der IHK für Rheinhessen und der IHK Berlin zu § 34k. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist nicht ausgewertet. Ein Rechtsanwalt hat diesen Beitrag nicht geprüft.

Hinweis

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Betrieb eine Erlaubnis nach § 34k GewO braucht und welche Fristen für Sie gelten, klären Sie mit einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Erlaubnisbehörde. Wir empfehlen keine einzelnen Anbieter und bewerten keine Finanzierungsangebote.

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