Kann eine Privatperson — etwa ein Angestellter ohne eigenes Unternehmen — den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen? Das Gesetz fragt nicht nach dem Beruf. § 7g EStG verlangt einen Betrieb, dessen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Ein Gehalt allein ist kein solcher Betrieb. Ein neuer Betrieb kann es sein — nach Auffassung der Finanzverwaltung schon in der Eröffnungsphase.
Damit ist die Frage erst zur Hälfte beantwortet. Ob der Abzug auch das Gehalt mindert, entscheidet sich an einer zweiten Vorschrift: § 15b EStG kann die Verrechnung mit anderen Einkünften sperren. Für Batteriespeicher, die ein Einzelner direkt kauft, ist das nach unserem Stand bisher nicht entschieden.
Dieser Beitrag zeigt, was im Gesetz steht, was die Finanzverwaltung dazu schreibt und was offen ist. Er sagt nicht, dass ein bestimmter Schritt genügt. Stand: 15. Oktober 2026.
Information, keine Steuerberatung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und wie die Regeln in Ihrem Fall greifen, klärt Ihr Steuerberater.
Was § 7g EStG verlangt: einen Betrieb, keinen Beruf
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens schon vor dem Kauf vom Gewinn abzuziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Für den, der abzieht, nennt das Gesetz zwei Bedingungen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG):
- Der Gewinn wird nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt — durch Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung.
- Dieser Gewinn überschreitet im Abzugsjahr 200.000 € nicht, gerechnet ohne den IAB.
Von Berufen ist keine Rede. Entscheidend ist das Wort Gewinn: Ihn gibt es nach § 2 Abs. 2 EStG nur bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Bei allen anderen Einkunftsarten — auch beim Arbeitslohn — rechnet das Gesetz mit dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Wer nur Gehalt bezieht, hat deshalb nichts, wovon ein IAB abgezogen werden könnte.
Das Wort „Privatperson“ kennt § 7g EStG nicht. Die Frage lautet also nicht, ob Sie angestellt sind, sondern ob es neben dem Gehalt einen Betrieb gibt.
| Ausgangslage | Betrieb mit Gewinnermittlung? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nur Gehalt | Nein — Arbeitslohn ist eine Überschuss-, keine Gewinneinkunft | § 2 Abs. 2 EStG; § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Gehalt und ein bestehender Betrieb, der aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt | Ja, für diesen Betrieb | BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 1 und 12 |
| Gehalt und ein neuer Betrieb in der Eröffnungsphase | Nach Verwaltungsauffassung ja; in Zweifelsfällen ist die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen | BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 2 und 3 |
Die Tabelle ordnet nur die Frage nach dem Betrieb. Gewinngrenze, Höchstbetrag und Verlustverrechnung folgen in den nächsten Abschnitten.
Der neue Betrieb: Was das BMF zur Eröffnungsphase schreibt
Zu Betrieben, die es noch nicht gibt, schweigt der Gesetzestext. Die Antwort steht im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 zu § 7g EStG (Geschäftszeichen IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001). Ein solches Schreiben gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder; ein Gesetz ist es nicht. Randnummer 2 lautet:
„Begünstigt im Sinne des § 7g EStG sind auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind (BFH-Urteil vom 9. Februar 1983, BStBl II S. 451) und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebseröffnung, BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, BStBl II S. 840).“
Randnummer 3 sagt, woran die Finanzverwaltung eine Betriebseröffnung erkennt:
„In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.“
Die folgende Tabelle ordnet diese Indizien. Die erste Spalte folgt dem Wortlaut der Randnummer 3; die beiden anderen sind unsere Erläuterung — was das Indiz zeigt und wie es bei einem Batteriespeicher aussehen kann.
| Indiz (BMF, Rn. 3) | Was es zeigt | Beispiel beim Speicher |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung | Der Betrieb ist nach außen angezeigt | Gewerbeanmeldung mit dem Betrieb eines Batteriespeichers als Gegenstand |
| Beantragte Kredite | Die Finanzierung wird betrieben | Kreditantrag bei der Bank für den Kaufpreis |
| Kostenvoranschläge | Die Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage ist geplant und beziffert | Angebot eines Anbieters mit Preis und Leistung |
| Informationsmaterial | Die Anschaffung wird vorbereitet | Projektunterlagen und Datenblätter zum Speicher |
| Konkrete Verhandlungen oder Bestellungen | Die Anschaffung ist über die Idee hinaus | Schriftwechsel zum Kaufvertrag, Reservierung, Bestellung |
| Bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet | Eigenes Geld ist geflossen und kommt nicht zurück | Bezahlte Rechnungen, die nicht erstattet werden — etwa für Beratung |
| Sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge der Schritte | Die Schritte führen erkennbar auf den Abschluss der Betriebseröffnung zu | Datierte Unterlagen in nachvollziehbarer Reihenfolge |
Das Schreiben nennt Indizien („beispielsweise“), keine Pflichtnachweise. Es sagt nicht, dass ein einzelnes Indiz genügt.
Drei Dinge fallen am Wortlaut auf:
- „In Zweifelsfällen“ — die Darlegung wird nicht in jedem Fall verlangt, sondern wenn das Finanzamt zweifelt.
- „beispielsweise“ — die Liste ist offen. Kein Schritt ist vorgeschrieben, und für keinen sagt das Schreiben, dass er allein ausreicht. Das gilt auch für die Gewerbeanmeldung.
- „objektiv erkennbar“ — es zählt, was sich belegen lässt, nicht der bloße Entschluss.
Die Eröffnungsphase endet nach Randnummer 2 erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind. Dass der Betrieb schon Umsätze erzielt, verlangt das Schreiben für den Abzug nicht.
Betriebseröffnungsabsicht ist nicht Investitionsabsicht
Zwei Begriffe werden leicht verwechselt. Das BMF-Schreiben behandelt sie an verschiedenen Stellen und verschieden:
Weitere Spalten: Tabelle seitlich bewegen.
| Begriff | Was die Finanzverwaltung verlangt | Gilt für | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Betriebseröffnungsabsicht | In Zweifelsfällen glaubhaft darzulegen | Betriebe, die noch nicht eröffnet sind | BMF, Rn. 3 |
| Investitionsabsicht | Kein Nachweis, keine Glaubhaftmachung | Alle Betriebe, auch in der Eröffnungsphase | BMF, Rn. 17 |
Aus Randnummer 17: Investitionsabzugsbeträge können „ohne weitere Angaben“ im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. „Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen (Randnummern 2 und 3). Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich.“
Das Gesetz verlangt an dieser Stelle nur, dass die Summen der Abzugsbeträge elektronisch übermittelt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Für den neuen Betrieb heißt das: Dass der Speicher tatsächlich gekauft wird, ist für den Abzug nicht nachzuweisen. Die Unterlagen aus der Tabelle oben haben eine andere Aufgabe — sie sind Indizien dafür, dass ein Betrieb eröffnet werden soll. Randnummer 3 nennt dabei ausdrücklich Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt.
Gewinngrenze und Höchstbetrag gelten je Betrieb
Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt auch für Betriebe, die noch nicht eröffnet sind (BMF, Rn. 11). Gemessen wird der Gewinn des Betriebs, und zwar ohne den IAB selbst (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Nach Randnummer 13 ist die Grenze „für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln“; hat jemand mehrere Betriebe, ist nach Randnummer 15 jeder gesondert zu prüfen.
Für den Angestellten mit einem neuen Speicherbetrieb folgt daraus: In die Grenze geht der Gewinn dieses Betriebs ein. Das Gehalt ist kein Gewinn eines Betriebs und zählt hier nicht mit. Es bestimmt aber, wie viel Steuer ein Verlust aus dem Betrieb überhaupt mindern kann.
Auch der Höchstbetrag ist betriebsbezogen: Die Summe der Investitionsabzugsbeträge, die noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen — gerechnet über das Abzugsjahr und die drei Wirtschaftsjahre davor (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Je Wirtschaftsgut sind es höchstens 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten.
Wie die Voraussetzungen für einzelne Berufsgruppen aussehen, steht in Für wen eignet sich der IAB?. Die Frage der Rechtsform behandelt IAB: GmbH oder Einzelunternehmer?.
Wie der Abzug wirkt — und wo § 15b EStG ihn aufhalten kann
Ein Betrieb in der Eröffnungsphase hat noch keine Einnahmen. Zieht er einen IAB ab, entsteht ein Verlust. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu: „Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht“ (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ein Verlust aus Gewerbebetrieb geht im Grundsatz in die Summe der Einkünfte ein (§ 2 Abs. 3 EStG) und mindert damit auch das Einkommen aus dem Gehalt. An dieser Stelle setzt § 15b EStG an:
- Absatz 1: Verluste „im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell“ dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie mindern nur die Einkünfte, die in späteren Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt werden.
- Absatz 2: Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen — wenn also ein vorgefertigtes Konzept die Möglichkeit bieten soll, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Auf welchen Vorschriften die Verluste beruhen, ist „ohne Belang“.
- Absatz 3: Die Sperre greift nur, wenn die prognostizierten Verluste der Anfangsphase 10 % des aufzubringenden Kapitals übersteigen — bei Einzelinvestoren 10 % des eingesetzten Eigenkapitals.
Der Bundesfinanzhof hat am 2. Oktober 2025 entschieden, dass der IAB davon nicht ausgenommen ist (Az. IV R 14/23, Leitsatz 2): Ein Steuerstundungsmodell kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf einem Investitionsabzugsbetrag beruhen, und solche Verluste zählen bei der 10-%-Grenze mit. Nach Leitsatz 1 muss das vorgefertigte Konzept schon vor der Investitionsentscheidung von den Initiatoren festgelegt worden sein — bezogen auf den Geschäftsgegenstand und auf die Konstruktion.
Für Speicher-Direktinvestments nicht entschieden
Der Fall des BFH betraf eine GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreibt und Anleger über einen Prospekt aufnahm; der BFH hat die Sache an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen. Ob ein Batteriespeicher, den ein Einzelner direkt von einem Anbieter kauft, auf einem „vorgefertigten Konzept“ beruht, hat nach unserem Stand (Oktober 2026) kein Gericht entschieden. Eine Übersicht der Entscheidungen steht in Aktuelle Urteile zum IAB.
Was daraus folgt, lässt sich nur als Frage formulieren: Bietet ein Anbieter vielen Käufern dasselbe Paket aus Speicher, Betriebsführung und Steuerwirkung an, stellt sich die Frage nach § 15b EStG. Wie sie zu beantworten ist, hängt am einzelnen Vertrag.
Rechenbeispiel: derselbe Abzug, zwei Ergebnisse
Die Rechnung zeigt nur die Steuerwirkung im Abzugsjahr. Sie enthält keine Erträge des Speichers und sagt nichts darüber, ob sich eine Investition lohnt.
Annahmen: ledig, Grundtarif 2026 (§ 32a EStG), zu versteuerndes Einkommen aus dem Gehalt 100.000 €, keine Kirchensteuer. Neuer Betrieb in der Eröffnungsphase, geplanter Speicher für 150.000 €, IAB 50 % = 75.000 €, im Jahr 2026 keine weiteren Einnahmen oder Ausgaben des Betriebs.
| Größe | Verlust wird mit dem Gehalt verrechnet | § 15b EStG greift |
|---|---|---|
| Verlust des Betriebs durch den IAB | 75.000 € | 75.000 € |
| Zu versteuerndes Einkommen 2026 | 25.000 € | 100.000 € |
| Einkommensteuer | 2.850 € | 30.864 € |
| Solidaritätszuschlag | 0 € | 1.251 € |
| Steuer zusammen | 2.850 € | 32.115 € |
| Weniger Steuer für 2026 als ohne den Betrieb | 29.265 € | 0 € |
| Was aus dem Verlust wird | Er ist verrechnet | Er wird gesondert festgestellt und mindert spätere Gewinne aus demselben Betrieb (§ 15b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EStG) |
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG auf volle Euro abgerundet; Solidaritätszuschlag nach §§ 3 und 4 SolzG, hier auf volle Euro gerundet. Das Gehalt ist vereinfacht dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt.
Zur 10-%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG: Wird der Speicher ganz aus Eigenkapital bezahlt, stehen im Beispiel 75.000 € prognostizierter Verlust 150.000 € Eigenkapital gegenüber — 50 %. Die Schwelle wäre rechnerisch überschritten. Auf sie kommt es aber erst an, wenn überhaupt ein vorgefertigtes Konzept vorliegt.
Das Jahr der Anschaffung
Der Abzug ist vorgezogen, nicht zusätzlich. Wird der Speicher — im Beispiel 2027 — für 150.000 € angeschafft, geschieht Folgendes:
| Schritt | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hinzurechnung des IAB zum Gewinn | +75.000 € | § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Herabsetzung der Anschaffungskosten (Wahlrecht, höchstens in Höhe der Hinzurechnung) | −75.000 € | § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG |
| Wirkung beider Schritte auf den Gewinn im Anschaffungsjahr | 0 € | Saldo der beiden Zeilen darüber |
| Verbleibende Bemessungsgrundlage für die Abschreibung | 75.000 € | § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG |
| Sonderabschreibung, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre | bis zu 30.000 € (40 % von 75.000 €) | § 7g Abs. 5 und 6 EStG |
Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Betrieb im Jahr vor der Anschaffung die Gewinngrenze einhält (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Die 75.000 €, die 2026 abgezogen wurden, fehlen danach in der Abschreibung: Abgeschrieben wird nur noch die verbleibende Hälfte. In der linken Spalte der ersten Tabelle ist die Steuer also in ein früheres Jahr verlagert, nicht erlassen. In der rechten Spalte hat der Abzug 2026 keine Steuer gemindert; der festgestellte Verlust wird erst mit späteren Gewinnen des Speicherbetriebs verrechnet.
Mit eigenen Zahlen lässt sich die Steuerwirkung im IAB-Rechner durchspielen. Ob § 15b EStG greift, kann kein Rechner entscheiden. Wie IAB und Sonderabschreibung zusammenwirken, steht in Sonder-AfA und IAB kombinieren.
Gewinnerzielungsabsicht und Pachtmodelle: Fragen an Anbieter und Steuerberater
Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Satz 2 fügt hinzu: „Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.“
Der Steuervorteil trägt die Gewinnerzielungsabsicht also nicht. Der Betrieb muss darauf angelegt sein, aus dem Speicher selbst einen Gewinn zu erzielen — über seine gesamte Dauer betrachtet. Steuerberater sprechen von der Totalgewinnprognose.
Eine zweite Abgrenzung betrifft Modelle, bei denen der Käufer den Speicher nicht selbst betreibt, sondern verpachtet. Die Vermietung allein schließt den IAB nicht aus; § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG nennt vermietete Wirtschaftsgüter ausdrücklich. Es muss aber einen Betrieb geben. § 22 Nr. 3 EStG führt die „Vermietung beweglicher Gegenstände“ als Beispiel für sonstige Einkünfte an. Sonstige Einkünfte sind keine Gewinneinkünfte: Einen Betrieb im Sinne des § 7g EStG gäbe es dann nicht, und Verluste dürften nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ob ein Pachtmodell einen Gewerbebetrieb begründet oder Vermietung bleibt, hängt am Vertrag. Für Speicher ist das nach unserem Stand nicht höchstrichterlich entschieden.
Daraus ergeben sich Fragen, keine Urteile.
Fragen an den Anbieter
- Weist die Ertragsrechnung über die gesamte Laufzeit einen Gewinn vor Steuern aus — ohne den Steuereffekt beim Käufer?
- Wer betreibt den Speicher, wer trägt das Vermarktungsrisiko, und was genau erwirbt der Käufer?
- Wird dasselbe Vertragspaket vielen Käufern angeboten, und wirbt das Angebot mit der Verrechnung von Verlusten?
- Gibt es eine steuerliche Stellungnahme zu § 15b EStG, und darf der Käufer sie lesen?
Fragen an den Steuerberater
- Liegt nach den Verträgen ein Gewerbebetrieb vor oder eine Vermietung nach § 22 Nr. 3 EStG?
- Wie ist § 15b EStG für dieses Angebot einzuschätzen — auch die 10-%-Grenze bei der geplanten Finanzierung?
- Welche Schritte der Betriebseröffnung sind für das Abzugsjahr belegt?
- Kommt eine verbindliche Auskunft in Betracht?
Welche Vertragsmodelle die Anbieter nennen, zeigt der Anbieter-Vergleich. Eine Liste für das Gespräch mit dem Berater steht in der Checkliste für den Steuerberater-Termin.
Zeitleiste zum 31. Dezember 2026
Wer den Abzug für das Jahr 2026 prüft, hat es mit mehreren Zeitpunkten zu tun. Unterstellt ist ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht.
| Zeitpunkt | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bis 31.12.2026 | Nach Verwaltungsauffassung beginnt die Eröffnungsphase mit den ersten objektiv erkennbaren Vorbereitungshandlungen. Für einen Abzug im Jahr 2026 sollte sie nach unserer Lesart 2026 begonnen haben — wörtlich steht das nicht im Schreiben. | BMF, Rn. 2 |
| 2027, mit der Steuererklärung für 2026 | Der IAB wird erst in der Steuererklärung geltend gemacht, ohne weitere Angaben; bei Einnahmenüberschussrechnung mit der Anlage EÜR, elektronisch übermittelt. | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG; BMF, Rn. 17 und 20 |
| Bis 31.12.2029 | Anschaffung des Speichers und Hinzurechnung — spätestens bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug. | § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG |
| Bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung | Der Speicher muss vermietet oder im Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; sonst wird rückabgewickelt. | § 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG |
| Ohne Investition bis Ende 2029 | Der Abzug wird im Jahr 2026 rückgängig gemacht. Der Steuerbescheid für 2026 wird geändert, auch wenn er bestandskräftig ist. | § 7g Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG |
| Zinsen auf die Nachzahlung | Nach geltendem Recht 0,15 % je Monat, also 1,8 % im Jahr. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist — für 2026 am 1. April 2028. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht für Zinsen, die nach dem 31.12.2026 entstehen, 0,3 % je Monat vor (BT-Drucksache 21/8283 vom 30.09.2026, Art. 18 Nr. 14 und Art. 20 Nr. 1). Der Bundestag hat den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung beraten und federführend an den Finanzausschuss überwiesen; beschlossen ist er nicht (Stand 15.10.2026). | § 233a Abs. 2 AO; § 238 Abs. 1a AO; § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG; Entwurf: BT-Drs. 21/8283 |
Der 31. Dezember 2026 ist damit kein Stichtag für den IAB selbst, sondern für das, was bis dahin erkennbar begonnen hat. Was bei der Hinzurechnung und bei einer versäumten Frist im Einzelnen gilt, steht in IAB auflösen und IAB-Frist versäumt.
Was nicht geklärt ist
- § 15b EStG bei Speichern: Ob ein Speicher-Direktkauf, der vielen Käufern gleich angeboten wird, ein vorgefertigtes Konzept ist, ist nach unserem Stand nicht entschieden. Wie das Finanzgericht Nürnberg nach der Zurückverweisung entschieden hat oder entscheidet, ist uns nicht bekannt.
- Pachtmodelle: Gewerbebetrieb oder Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Nr. 3 EStG — offen.
- Beginn der Eröffnungsphase: Dass die Vorbereitung im Abzugsjahr begonnen haben muss, ist unsere Lesart der Randnummer 2, kein Wortlaut.
- Gewicht der Indizien: Das BMF-Schreiben nennt Beispiele. Welche Unterlagen ein Finanzamt im Zweifel genügen lässt, steht dort nicht.
- Bindung: Das Schreiben gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder. Gerichte sind daran nicht gebunden.
- Hier nicht behandelt: Gewerbesteuer, Kammerbeiträge und die Frage, ob der Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit erlaubt oder eine Anzeige verlangt.
Wer vor dem Kauf Gewissheit sucht, kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Sie ist für genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte vorgesehen, setzt ein besonderes Interesse wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen voraus und ist gebührenpflichtig (§ 89 Abs. 2 und 3 AO).
Häufige Fragen
Kompakte Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Mit dem Gehalt allein nicht: § 7g EStG setzt einen Betrieb voraus, dessen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Wer neben dem Gehalt einen Betrieb führt, kann den IAB für diesen Betrieb in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; für einen Betrieb in der Eröffnungsphase gilt das nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 2). Ob der Abzug dann das Gehalt mindert, hängt unter anderem an § 15b EStG.
Das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 nennt die Gewerbeanmeldung als eines von mehreren Indizien für eine Betriebseröffnung (Rn. 3). Dass ein einzelnes Indiz genügt, sagt das Schreiben nicht.
Nein. Nach Rn. 17 des BMF-Schreibens ist der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten nicht erforderlich. Davon zu trennen ist die Betriebseröffnungsabsicht: Sie ist bei einem noch nicht eröffneten Betrieb in Zweifelsfällen glaubhaft darzulegen (Rn. 3).
Die Gewinngrenze misst den Gewinn des Betriebs, für jeden Betrieb getrennt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; BMF-Schreiben, Rn. 13 und 15). Arbeitslohn ist kein Gewinn eines Betriebs.
Wird bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug nicht investiert, wird der Abzug im Abzugsjahr rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG). Die Nachzahlung wird nach geltendem Recht mit 0,15 % je Monat verzinst; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres (§ 233a Abs. 2, § 238 Abs. 1a AO). Ein Gesetzentwurf (Jahressteuergesetz 2026, BT-Drs. 21/8283) sieht für Zinsen ab 2027 0,3 % je Monat vor; der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten, beschlossen ist er nicht (Stand: 15. Oktober 2026).
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