Sechs Wochen vor der gesetzlichen Frist steht die zentrale Speicher-Regulierung des Jahres noch offen. Die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) der Bundesnetzagentur — die das Stromspitzengesetz und die neuen Paragrafen 19 Abs. 3b und 3c EEG operativ macht — ist zum Stichtag 10. Mai 2026 nicht final beschlossen. Spaetestens am 30.06.2026 muss die Festlegung nach Paragraf 85d EEG 2023 stehen. Was MiSpeL bringen soll, hatten wir in der Vor-News vom 12.03.2026 entlang der Mischbeladungs-Logik aufgezeichnet. Dieser Status-Snapshot konkretisiert, wo das Verfahren steht, wie die Verbaende den Entwurf bewerten und was im Mai 2026 noch nicht operativ ist.
Wo das Verfahren steht
Eroeffnet wurde MiSpeL am 31.07.2025, die Eckpunkte gingen am 18.09.2025 in die Konsultation, ein Workshop folgte am 01.10.2025, die Frist endete am 24.10.2025. Auf dem BNetzA-Datenportal liegen 49 Stellungnahmen — darunter 1KOMMA5°, BDEW, bne, EnBW, BVES, HTW Berlin und Stromnetz Berlin. Seitdem ist das Verfahren in der Auswertungs- und Begruendungsphase, ohne oeffentliche Zwischenkommunikation. Der Festlegungsentwurf mit Begruendung steht ebenso aus wie der finale Beschluss und die parallel erforderliche EU-beihilferechtliche Genehmigung, die in mehreren Sekundaerquellen als Vorbehalt fuer das Inkrafttreten genannt wird.
30.06.2026 — gesetzliche Frist mit wenig Puffer
Paragraf 85d EEG 2023 setzt der BNetzA eine harte Frist zum 30.06.2026. Wird sie gerissen, entstehen drei Folgeprobleme zugleich: Die neuen Betriebsmodi nach Paragraf 19 Abs. 3b und 3c EEG koennen nicht in den Markt gehen, die geplante Migration von Bestands-Co-Location-Speichern aus der alten Exklusivitaetsoption (Paragraf 19 Abs. 3a EEG) verzoegert sich, und das Stromspitzengesetz bleibt in seiner Kernwirkung folgenlos. Selbst ein fristgerechter Beschluss Ende Juni macht MiSpeL nicht sofort operativ: Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber muessen Messkonzepte, Bilanzierungslogik und Formel-Tools nachziehen. Realistische produktive Anwendung in der Breite: fruehestens Q4 2026, abhaengig von EU-Notifizierung.
Was Mai 2026 nicht operativ ist
Drei Anwendungsfaelle sind im Konsultations-Entwurf vom 18.09.2025 verankert, im Mai 2026 aber konzipiert, nicht aktiv:
Abgrenzungsoption fuer Anlagen ueber 30 kW. Co-Location-Grossbatteriespeicher an PV-Freiflaechen oder Wind sollen kuenftig gleichzeitig Strom aus dem EE-Park und aus dem Netz laden duerfen — viertelstuendlich verrechnet nach mathematisch eindeutigen Formeln. Industrielle DC-gekoppelte Speicher sind im Entwurf laut Verbandskritik noch unzureichend geregelt.
Pauschaloption fuer Solaranlagen bis 30 kWp. EFH-Prosumer bekommen pauschale gesetzliche Annahmen zur Aufteilung von Gruen- und Graustrom mit Obergrenze 500 kWh pro kWp installierter Leistung und Jahr. Voraussetzung in den Sekundaerquellen-Hinweisen: Alle Anlagen muessen demselben Betreiber gehoeren.
Bidirektionales Laden (V2G). Der Ladepunkt wird im Home-Energy-Management-System wie ein Speicher behandelt — gleicher foerder- und saldierungsrechtlicher Rahmen. Rechtlicher Rahmen via ENWG-Novelle 2026 steht, die MiSpeL-seitige Umsetzung auf VNB-Ebene noch nicht.
Bedeutet konkret: Die Migration von Bestands-Co-Location-Speichern aus dem alten Exklusivitaetsmodell (reines Gruen- oder Graustrom) in die gemischte Beladung ist noch nicht moeglich. Foerderfaehigkeit fuer gemischte Beladung greift erst mit dem Inkrafttreten der Festlegung.
Verbands-Echo: drei Linien
| Verband | Position | Kernforderung | Stellungnahme |
|---|---|---|---|
| bne | Pro / Beschleunigen | Inkrafttreten 1. Halbjahr 2026, Speicher-Nachverdichtung an Bestandsparks, Fast-Track-Direktvermarktung | 24.10.2025 |
| BVES | Pro / Nachschaerfen | Klare Anreize fuer multifunktionalen Speicherbetrieb, Detail-Korrekturen am Entwurf | 24.10.2025 |
| BDEW | Nicht praxistauglich | Mess- und Abrechnungslogik zu komplex, Eichrecht-Konflikt, Massenfaehigkeit gefaehrdet | 24.10.2025 |
| VKU | Nicht praxistauglich | Kopplung an MaBiS-Hub 2028/2029, laengere Umsetzungsfrist, sonst werden Investitionen obsolet | 24.10.2025 |
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat die Festlegung in seiner Stellungnahme vom 24.10.2025 „ausdruecklich begruesst" — als Umsetzung der neuen Direktvermarktungsoptionen aus dem Stromspitzengesetz. Im Zentrum steht ein Appell an Verteilnetzbetreiber: Netzzugang fuer Speicher beim Netzbezug als „kuenftigen Standardfall" gewaehren und eine „Speicher-Nachverdichtungs-Offensive" an Bestands-Solar- und Wind-Parks zulassen. Wortlaut der Erwartung: Inkrafttreten „im ersten Halbjahr 2026" sei „dringend noetig".
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) traegt die Festlegung im Grundsatz mit, fordert aber Detail-Korrekturen und „klare Anreize fuer das multifunktionale Werkzeug Speicher". Justiziar Lennart Freese wird in der ZfK-Berichterstattung als Stimme zur Konsultation zitiert. Im Verbandsverbund mit dem bne hat der BVES parallel die Speichernetzentgelt-Frage im AgNes-Verfahren als rote Linie gesetzt — die Verzahnung beider Verfahren ist fuer Speicher-Investments zentral.
BDEW und VKU halten dagegen. Beide Verbaende kritisieren in ihren Stellungnahmen vom 24.10.2025, dass die Mess- und Abrechnungslogik „unrealistische Fehlerfreiheit" erfordere und dem Eichrecht-Prinzip widerspreche, das maximal zwei Rechenschritte zulasse. Die Entwurfs-Beispiele basierten auf vereinfachten EFH-Szenarien — Mehrfamilien- und Gewerbeobjekte seien deutlich komplexer, Berechnungswege fuer Betreiber nicht nachvollziehbar. Kleine Installationsbetriebe haetten oft nicht die Expertise; das Fehlerrisiko fuer VNB und Messstellenbetreiber sei erheblich. Bei DC-gekoppelten Speichern bleibe die Bilanzierung unklar.
Spezifisch der VKU verweist auf den MaBiS-Hub (Bilanzkreis-Marktkommunikations-Plattform), der zwischen 2028 und 2029 scharf gehen soll: Aufwendige MiSpeL-Anpassungen wuerden mit dessen Einfuehrung „bereits wieder obsolet". Forderung: laengere Umsetzungsfrist, Kopplung an den MaBiS-Hub-Roll-out, ein zentrales automatisiertes Tool zur Formelgenerierung, kostenneutrale Umsetzung oder Anerkennung als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten".
Wo der Streit nicht ist und wo er hart ist
Konsens ueber die Verbaende hinweg: Mischbeladung ist sinnvoll, V2G gehoert gleich behandelt, Bestandsspeicher muessen migrieren koennen. Strittig ist die Implementierungstiefe: bne und BVES wollen schnelles Inkrafttreten mit Nachjustierung im Roll-out, BDEW und VKU wollen Verschiebung mit Kopplung an MaBiS-Hub. Wo die BNetzA in der finalen Festlegung landet, ist offen — Hinweise gibt es seit Ende Oktober 2025 keine oeffentlichen.
Was MiSpeL nicht regelt
Drei eigenstaendige Verfahren laufen parallel und werden in der Diskussion oft mit MiSpeL vermischt:
- Speichernetzentgelte sind Gegenstand des AgNes-Verfahrens; die Orientierungspunkte vom 16.01.2026 stehen, die Mai-Leitplanken werden Ende Mai / Anfang Juni erwartet, gleiche gesetzliche Frist 30.06.2026.
- Netzanschluss-Reihenfolge wird im Reifegradverfahren geregelt; Cycle 1 laeuft seit 01.04.2026.
- Netzentgeltbefreiung Bestandsspeicher ist eigenstaendiges Thema — Hintergrund und Investorenrisiken im Beitrag Netzentgeltbefreiung vor dem Aus.
Was Investoren jetzt einordnen muessen
MiSpeL verschiebt die wirtschaftliche Logik fuer Co-Location-Speicher und V2G-faehige Heimspeicher fundamental — wenn die Festlegung kommt und die VNB-seitige Umsetzung mitzieht. Drei Linien fuer die naechsten Wochen:
- Fristrisiko ernst nehmen. Bis 30.06.2026 muss der Beschluss stehen. Eine Fristverlaengerung oder EU-Verzoegerung ist nicht ausgeschlossen — beide wuerden produktive Anwendung um Quartale nach hinten verschieben. Wer mit MiSpeL-Effekten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung arbeitet, sollte ein Szenario ohne MiSpeL fuer 2026 parallel rechnen. Wie regulatorische Risiken systematisch in Investmentkalkulationen einfliessen, zeigt der Risiko-Hub.
- Operative Wirkung nicht mit Beschluss verwechseln. Selbst ein fristgerechter Beschluss am 30.06.2026 macht MiSpeL nicht sofort marktfaehig — Marktkommunikation, Messkonzepte und Bilanzierungstools muessen nachgerollt werden. Realistisch sind erste produktive Anwendungen Q4 2026, breite Anwendung 2027.
- Steuerliche und foerderrechtliche Effekte mitdenken. Mischbeladung trennt foerderfaehigen vom nicht-foerderfaehigen Anteil — das beeinflusst EnFG-Umlagen auf rueckgespeisten Strom, EEG-Marktpraemie und steuerliche Behandlung der Arbitrage-Anteile. Was sich steuerlich verschiebt und wie es in die Kalkulation gehoert, ordnet der Steuer-Hub ein.
Wer in den naechsten Wochen auf eine Investitionsentscheidung zusteuert, behandelt die finale MiSpeL-Festlegung am sinnvollsten als erste harte Datenpunkt-Linie, nicht als Schlussstrich. Das Verbands-Echo zeigt, dass nach dem Beschluss Nachjustierungen folgen — politisch wie technisch. Solider Investmentpfad: drei Szenarien rechnen (MiSpeL planmaessig, MiSpeL verzoegert, MiSpeL deutlich entschaerft), die Co-Location-These auf den Round-Trip-Wirkungsgrad konditionieren und das FID-Datum sauber dokumentieren — Vertrauensschutz wird, wie im parallelen AgNes-Verfahren, an Stichtagen festgemacht.
