Nach den Musterbedingungen des Versichererverbands GDV ist der Akku in der Elektronikversicherung nicht versichert: Die ABE 2020 (Fassung 01.07.2025) führen „Akkumulatoren“ unter den nicht versicherten Sachen (A1-1.2 d), ebenso die Maschinenversicherung AMB 2020 (A1-1.3 h). Einzelne Versicherer schließen Batteriespeicher in ihre Photovoltaik-Policen ausdrücklich ein, meist mit Abzug nach Alter oder mit Grenzen, etwa die LVM mit 7,5 Prozentpunkten je Altersjahr (Klausel 1180 L, Vertragsgrundlagen 09/2025) oder die BarmeniaGothaer mit inneren Betriebsschäden bis 2.000 Euro (Produktseite, abgerufen 16.10.2026). Den Ertragsausfall ersetzen diese Policen vor allem als entgangene Einspeisevergütung; Strom, der für den Eigenverbrauch zugekauft werden muss, decken sie nur nach eigener Klausel und in unterschiedlichem Umfang. Auf Höfen ist die Haftpflicht aus der Speicherung von Strom nach Muster nur mit besonderer Vereinbarung versichert (AVB BHV-LuF, Stand September 2026, A1-6.24).
Für wen: Betriebe in Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, die neben dem eigenen Betrieb einen Speicher für Eigenverbrauch oder Lastspitzen betreiben, meist zusammen mit einer PV-Anlage · Nicht für: Betreiber von Großspeichern, die am Strommarkt vermarkten; Anleger, die einen Speicher als Kapitalanlage kaufen (dafür: Versicherung aus Anlegersicht); Heimspeicher im Wohnhaus, dazu informieren die Verbraucherzentralen.
Information, keine Beratung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Ob und wie die Regeln in Ihrem Vertrag greifen, klären Versicherungsmakler, Versicherungsberater oder Anwalt.
Nach Muster heißt nicht: in Ihrem Vertrag. Die GDV-Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; auf ihrem Deckblatt steht „Abweichende Vereinbarungen sind möglich.“ Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Bedingungen und Klauseln, die er nennt. Die Versicherer in diesem Beitrag sind Beispiele für Bedingungen, die wir lesen konnten — keine Rangliste und keine Empfehlung.
Elektronikversicherung für PV-Anlage und Gewerbe: Ist der Akku mitversichert?
Nach Muster: nein. Die Elektronikversicherung nach ABE 2020 deckt die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind, auch gegen Brand, Blitzschlag, Kurzschluss und Überspannung (A1-1.1, A1-2.1). „Akkumulatoren“ zählt sie aber zu den nicht versicherten Sachen (A1-1.2 d). Die zugehörigen Klauseln TK ABE 2020 (Fassung 01.12.2020) enthalten keine Klausel, die Akkus wieder einschließt, und die Elektronik-Pauschalversicherung TK A 1926 nimmt Photovoltaikanlagen ausdrücklich aus (Nr. 1 c).
Die Maschinenversicherung AMB 2020 schließt Akkumulatoren ebenfalls aus (A1-1.3 h), dazu Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (A1-2.3 a); gegen diese Gefahren versichert die Feuerversicherung (AFB 2010 A § 1). Wieder eingeschlossen werden Akkus nur über die Klausel TK A 2110 „Akkumulatoren in stationären Energiespeichersystemen“, und zwar für das im Vertrag bezeichnete „Batterie-Speicherkraftwerk“: Gedeckt sind Schäden als Folge eines Schadens an anderen Teilen, Schäden bei der Reparatur und Schäden durch äußere Einwirkung. „Speicherverluste und Leistungsminderungen“ ohne versichertes Schadenereignis fallen nicht darunter, und von der Entschädigung wird der Anteil der erreichten an der vom Hersteller zugesicherten Lebensdauer abgezogen, „bis auf den Restwert Null“ (TK AMB 2020, Fassung 01.12.2020).
Bei einzelnen Versicherern: ja, mit Einschränkungen. Die Tabelle zeigt, was die Bedingungen und Produktseiten sagen, die wir am 16.10.2026 lesen konnten. Gewerbespeicher dienen oft dem Eigenverbrauch und dem Kappen von Lastspitzen (Einordnung: Gewerbespeicher zwischen Heim- und Großspeicher); in den gelesenen Bedingungen erscheinen sie als Teil der PV-Anlage.
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| Versicherer, Unterlage | Speicher versichert? | Abzug oder Grenze | Ausgeschlossen beim Speicher | Stand der Quelle |
|---|---|---|---|---|
| GDV-Muster ABE 2020 (Elektronik) | nein, Akkumulatoren sind nicht versicherte Sachen (A1-1.2 d) | — | — | Fassung 01.07.2025 |
| GDV-Muster AMB 2020 (Maschinen) mit Klausel TK A 2110 | nur die Akkus eines im Vertrag bezeichneten Batterie-Speicherkraftwerks | Abzug nach verbrauchter Lebensdauer bis Restwert null | Speicherverluste und Leistungsminderung ohne versicherten Schaden; Brand nach AMB A1-2.3 a | AMB 01.07.2025, Klausel 01.12.2020 |
| LVM, Photovoltaikversicherung Gewerbe, Klausel 1180 L zu den ABE 2011 | ja, „Akkumulatoren und Batteriespeichersysteme“ (Nr. 1 g) | 7,5 Prozentpunkte je Altersjahr, eine Obergrenze nennt die Klausel nicht; nur anteilig, wenn der Speicher größer ist, als es der PV-Leistung entspricht | Prototypen, Erstausführungen und Eigenbauten | Vertragsgrundlagen S 243 (09/2025) |
| VGH, Photovoltaikversicherung für Firmenkunden | ja, „Akkumulatoren“ stehen in der Liste der versicherten Sachen | Entschädigung bis zur Versicherungssumme (Neuwert) | unter anderem Teile, die erfahrungsgemäß mehrfach ausgetauscht werden müssen; Abnutzung und Alterung | Produktseite ohne Datum |
| BarmeniaGothaer, Photovoltaikversicherung für Geschäftskunden | ja, innere Betriebsschäden an Batteriespeichersystemen sind genannt | innere Betriebsschäden an Wechselrichtern und Batteriespeichersystemen bis 2.000 Euro; Versicherungssumme bis 250.000 Euro im Baustein GewerbeProtect | Bedingungen nicht gelesen | Produktseite ohne Datum |
| VHV, Photovoltaik-Versicherung für Firmen und Besondere Vereinbarung für Photovoltaikanlagen (PVA) | ja, als Teil der PV-Anlage: Solarstromspeicher bis 20 kWh an netzgekoppelten PV-Anlagen (Ziff. 14), laut Firmenseite ohne Zuschlag | Kürzung ab einem Gerätealter von zwei Jahren um jährlich 8 Prozent, insgesamt höchstens um 80 Prozent des Neuwerts (Ziff. 14.2) | Schäden durch chemische oder physikalische Reaktionen in den Zellen, Folgeschäden an anderen Teilen gedeckt; Vermögensschäden durch Ausfall, Entladung, Minderleistung (Ziff. 14.1); Prototypen, Einzelanfertigungen | Besondere Vereinbarung Stand 10.2019; Firmenseite ohne Datum |
| R+V, Ratgeberseite Photovoltaikversicherung | Speicher „oft nicht automatisch“ im Standardschutz; gewerbliche Anlagen über die R+V-EnergiePolice | Bedingungen nicht gelesen | Bedingungen nicht gelesen | Ratgeberseite ohne Datum |
Drei Punkte kehren in diesen Regeln wieder und lohnen den Blick in den eigenen Vertrag:
- Ist der Speicher genannt? Wo die Bedingungen ihn nicht ausdrücklich einschließen, gilt der Ausschluss des Musters. Die R+V weist darauf hin, dass Stromspeicher „oft nicht automatisch in den Standardschutz integriert“ sind.
- Passt die Größe? Bei der LVM ist der Speicher nur versichert, soweit er „entsprechend der Leistung der versicherten Photovoltaikanlage dimensioniert“ ist; ein größerer ist nur anteilig gedeckt. Die VHV regelt Speicher in ihrer Vereinbarung für Photovoltaikanlagen, und zwar Solarstromspeicher bis 20 kWh an netzgekoppelten PV-Anlagen (Ziff. 14); was für größere gilt, sagen Firmenseite und Vereinbarung nicht.
- Serie oder Eigenbau? Die LVM schließt Prototypen, Erstausführungen und Eigenbauten aus, die VHV Prototypen und Einzelanfertigungen.
Was beim Schaden am Akku gezahlt wird
Abzug nach Alter. Auch wo der Speicher versichert ist, ersetzt die Police selten den Neuwert. Die LVM zieht von den Wiederbeschaffungskosten 7,5 Prozentpunkte je Jahr des Speicheralters ab (Klausel 1180 L Nr. 1 g dd); eine Obergrenze dieses Abzugs nennt der Klauseltext nicht. Die VHV kürzt die Entschädigung ab einem Gerätealter von zwei Jahren um jährlich 8 Prozent, insgesamt höchstens um 80 Prozent des Neuwerts (Besondere Vereinbarung PVA, Ziff. 14.2). Das GDV-Muster TK A 2110 rechnet nach dem Verhältnis von erreichter zu zugesicherter Lebensdauer.
Innere Schäden. Ein Defekt in der Zelle ohne äußeren Anlass ist der Fall, den viele Bedingungen eng fassen. Nach ABE 2020 sind elektronische Bauelemente nur versichert, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen eingewirkt hat (A1-2.2); Abnutzung und Alterung sind ausgeschlossen (A1-2.4 g). Die VHV leistet nicht für Schäden durch „chemische-/physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen“, wohl aber für Folgeschäden an anderen Teilen (Ziff. 14.1 a). Die BarmeniaGothaer nennt für innere Betriebsschäden an Wechselrichtern und Batteriespeichersystemen eine Grenze von 2.000 Euro.
Hersteller zuerst. Muss ein Hersteller, Händler oder Werkunternehmer für den Schaden einstehen, leistet die Elektronikversicherung nach Muster nicht (ABE 2020 A1-2.4 i). Bestreitet er seine Pflicht, zahlt der Versicherer zunächst; der Versicherungsnehmer muss den Anspruch dann auf Kosten und nach Weisung des Versicherers gegen den Dritten geltend machen.
Versicherungssumme. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Wert der versicherten Sachen, zahlt der Versicherer nur im Verhältnis (§ 75 VVG). Wird ein Speicher nachgerüstet und die Summe der PV-Police nicht angepasst, kann genau das eintreten. Die VHV versichert Speicher nur, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind (Besondere Vereinbarung PVA, Ziff. 14). Für Anlagenerweiterungen während eines Versicherungsjahres sieht sie eine Vorsorge von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vor, höchstens 25.000 Euro; die Erweiterung ist dem Versicherer binnen drei Monaten nach Beginn des folgenden Versicherungsjahres anzuzeigen, sonst erlischt der Versicherungsschutz für sie (Ziff. 3.1). Ob ein nachgerüsteter Speicher als solche Erweiterung zählt, sagt die Vereinbarung nicht ausdrücklich.
Ertragsausfall: Einspeisevergütung meist, Eigenverbrauch nur nach Klausel
In PV-Policen heißt Ertragsausfall meist: Der Versicherer ersetzt die Einspeisevergütung, die nach einem versicherten Sachschaden nicht gezahlt wird. Bei Pauschalen wie denen von LVM und VHV ist die Bezugsgröße die Leistung der PV-Anlage in kWp, nicht der Speicher. Wie hoch die Vergütung ist, die dabei ersetzt wird, zeigt Einspeisevergütung 2026: Sätze und Degression. Für einen Betrieb, der seinen Strom überwiegend selbst verbraucht, ist das oft nicht der Schaden, der zählt: Fällt die Anlage aus, kauft er mehr Strom aus dem Netz. Das regeln die gelesenen Bedingungen unterschiedlich: Die LVM schließt in ihre Klausel zur Einspeisevergütung auch die entgangene Stromproduktion für den Eigenbedarf ein, samt der Mehrkosten für Strom, der vom Versorger zugekauft werden muss (Klausel 1682 Nr. 5); die VHV ersetzt solche Mehrkosten bei Anlagen bis 50 kWp bis 500 Euro im Jahr, die BarmeniaGothaer im Zusatzbaustein Ertragsausfall. Fällt nur der Speicher aus und die Module erzeugen weiter, wird es enger: Die VHV schließt diesen Fall ausdrücklich aus (Ziff. 14.1 b), und die LVM-Klausel knüpft an entgangene Stromproduktion an, ohne den Fall eigens zu nennen.
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| Versicherer, Unterlage | Was ersetzt wird | Bemessung und Grenze | Strom aus dem Netz |
|---|---|---|---|
| LVM, Photovoltaikversicherung Gewerbe, Klausel 1682 (S 243, 09/2025) | entgangene Einspeisevergütung nach einem Sachschaden; mitversichert ist auch die entgangene Stromproduktion für den Eigenbedarf (Nr. 5) | pauschal 1,50 Euro je kWp und Tag (1. Oktober bis 31. März) bzw. 2,50 Euro (1. April bis 30. September); ab dem 10. Ausfalltag nur der nachgewiesene Ausfall; bis zu zwölf Monate; die ersten beiden Tage trägt der Betrieb | Mehrkosten für Strom, der wegen eines ersatzpflichtigen Schadens an der PV-Anlage vom Versorger zugekauft werden muss, berechnet wie die Einspeisevergütung (Nr. 5); ob das gilt, wenn nur der Speicher ausfällt, sagt die Klausel nicht ausdrücklich |
| VGH, Photovoltaikversicherung für Firmenkunden | entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Sachschaden, automatisch mitversichert | in tatsächlicher Höhe für den vertraglich vereinbarten Zeitraum | auf der Produktseite nicht genannt |
| VHV, Besondere Vereinbarung für Photovoltaikanlagen (PVA, Stand 10.2019) | Ertragsausfall nach einem Sachschaden | bis 50 kWp pauschal 2,00 Euro je kWp und Tag, höchstens die erzielbare Einspeisevergütung (Ziff. 6.5 a); über 50 kWp ein Tagessatz aus der vereinbarten Jahres-Versicherungssumme, gewichtet nach Monat (Ziff. 6.5 b) | bis 50 kWp mit Eigenverbrauch: nachgewiesene Mehrkosten für Netzbezug bis 500 Euro im Jahr (Ziff. 6.5 d); fällt der Speicher selbst aus, sind Kosten für Fremdbezug und entgangene Eigenverbrauchsvergütung ausgeschlossen (Ziff. 14.1 b) |
| BarmeniaGothaer, Photovoltaikversicherung für Geschäftskunden | Zusatzbaustein Ertragsausfall: entgangene Einnahmen aus dem Stromverkauf | laut Produktseite: Versicherungssumme pauschal 20 Prozent der Versicherungswerte der Anlage im Neuzustand; Haftzeit drei Monate bis 20 kWp, sechs Monate ab 21 kWp, zwölf Monate bei Brand, Blitzschlag, Explosion und Schäden am Gebäude; Bedingungen nicht gelesen | im Zusatzbaustein: Mehrkosten für Fremdstrombezug bei Eigenverbrauch |
| GDV-Muster TK A 1930 zur ABE 2020 (Mehrkostenversicherung) | Mehrkosten, um nach einem versicherten Sachschaden eine Unterbrechung abzuwenden oder zu verkürzen | Haftzeit ein Jahr; versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Mehrkosten | im Muster nicht eigens genannt |
| GDV-Muster TK A 2931 zur AMB 2020 (Klein-BU) | fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn, die wegen eines Sachschadens an einer bezeichneten Sache nicht erwirtschaftet werden | Haftzeit ein Jahr | im Muster nicht eigens genannt |
Lastspitzen. Viele Gewerbespeicher sollen Lastspitzen kappen und damit den Leistungspreis für den Netzbezug senken. Ob eine Police die entgangene Ersparnis ersetzt, wenn der Speicher ausfällt und eine Spitze durchschlägt, regelt keine der hier gelesenen Bedingungen ausdrücklich; die Begriffe Leistungspreis und Lastspitze kommen darin nicht vor. Das ist eine Frage an den Versicherer, am besten schriftlich und vor dem Abschluss.
Wenn der ganze Betrieb stillsteht. Brennt es im Betriebsgebäude, geht es nicht mehr um den Speicher, sondern um den Betrieb. Dafür gibt es die Betriebsunterbrechungsversicherung; die Versicherungskammer Bayern nennt für Landwirte als Beispiel, dass sie nach einem Brand den Ausfall des Milchgeldes oder die Miete für Ausweichgebäude ersetzt. Was dabei als Schaden zählt und für wie lange, bestimmen Haftzeit und Bemessung im jeweiligen Vertrag.
Haftpflicht: Betrieb, Hof und Speicher
Gewerbe. Die Betriebshaftpflicht nach GDV-Muster versichert die gesetzliche Haftpflicht „aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb“ (AVB BHV, Stand Oktober 2026, A1-1). PV-Anlagen und Speicher nennt das gewerbliche Muster nicht eigens. Ob der Speicher zum versicherten Betrieb gehört, hängt also an der Beschreibung im Vertrag; das ist eine Frage an den Versicherer, besonders wenn Strom an Dritte geliefert wird. Schäden durch Umwelteinwirkung sind in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen und nur über den eigenen Abschnitt Umweltrisiko versicherbar (A1-7.25, Abschnitt A2).
Landwirtschaft. Das GDV-Muster für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist deutlicher (AVB BHV-LuF, Stand September 2026, A1-6.24). Die Haftpflicht aus der Erzeugung erneuerbarer Energien „und deren Speicherung und Einspeisung“ ist nur versichert, wenn das „durch besondere Vereinbarung“ im Versicherungsschein oder einem Nachtrag steht. Dann gilt sie für Photovoltaik-, Solarthermie- und Windanlagen bis zu einer vereinbarten Zahl oder einem Umsatz und für die „zu den oben aufgeführten Anlagen gehörenden Batteriespeicheranlagen, soweit diese nicht genehmigungspflichtig nach BImschV sind“. Eine nötige Gewerbeanmeldung schadet nicht. Ausgeschlossen bleibt die „direkte Versorgung von Endverbrauchern mit Elektrizität und Wärme“. Ist die Erweiterung vereinbart, gilt sie auch für die Produkthaftpflicht (A3-6.15).
Für einen Hof heißt das: Nach Muster deckt die Betriebshaftpflicht den Speicher nicht von selbst. Ob Ihr Vertrag die Erweiterung enthält, steht im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag. Ein Speicher, der zu keiner der genannten Anlagen gehört, kommt im Muster nicht vor. Wer auf dem Hof zwischen Agri-PV und Speicher abwägt, findet die Einordnung in Agri-PV und Batteriespeicher im Vergleich.
Wasser und Boden. Laut Branchenverband BVES (Meldung vom 05.08.2024) fallen stationäre Lithium-Ionen-Batterien nach einem Hinweispapier des Bund-Länder-Arbeitskreises unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ausgenommen sind danach unter anderem der private Bereich und Anlagen unterhalb einer Bagatellgrenze von 0,22 Kubikmetern bei flüssigen bzw. 200 Kilogramm bei festen Stoffen; nach dem Verordnungstext gilt diese Grenze nur für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten (§ 1 Abs. 3 AwSV). Im Mittelpunkt stehen laut BVES Leckage und Löschwasserrückhaltung. Das Hinweispapier selbst haben wir nicht gelesen. Ob die Umweltdeckung Ihres Betriebs den Speicher erfasst, ist eine eigene Frage an den Versicherer.
Speicher im Betriebsgebäude oder Stall
Steht der Speicher im Gebäude, verlangt das Baurecht mehr als bei einem Gerät im Freien, die Feuerwehrverbände empfehlen zusätzliche Maßnahmen, und der Sachversicherer kann darüber hinausgehen. Die Empfehlung der Feuerwehrverbände AGBF und DFV zu Lithium-Ionen-Großspeichern (2021-02, Aktualisierung vom 20.11.2025) nennt unter anderem:
- Bei einem Speicher im Gebäude ist abzuwägen, ob der Aufstellraum ein „Raum mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr“ im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Musterbauordnung ist; dann sind feuerbeständige Trennwände in Massivbauweise erforderlich (Abschnitt 4.1).
- Bei Speichern in Gebäuden mit einer Kapazität über 50 kWh sind Maßnahmen gegen die Brandausbreitung erforderlich, dazu Öffnungen zur Rauchableitung (Abschnitt 4.7).
- Der Anwendungsbereich des Musters einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauV) wurde im Frühjahr 2022 um Energiespeicher erweitert, ausgenommen „Heimspeicher“ unter 20 kWh (Abschnitt 4.7); was davon in Ihrem Land gilt, steht in der Landesverordnung.
- Bei der Festlegung von Abständen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Sachversicherer; seitens der Sachversicherer können „weitere, über die Fachempfehlung hinausgehende Anforderungen bestehen“ (Abschnitt 4).
Versicherer schreiben eigene Regeln in ihre Bedingungen. In der Landwirtschafts-Sachversicherung der LVM (VSL 2024, Vertragsgrundlagen 07/2026) dürfen Brandwände und feuerbeständige Decken nicht durch Durchbrüche oder brennbare Einbauten verändert werden, und elektrotechnische Anlagen dürfen „nur von Elektrofachkräften errichtet oder geändert werden“ (Teil B § 16 Nr. 1 a und d). Photovoltaikanlagen sind dort nicht versichert, „soweit nicht etwas anderes vereinbart ist“ (Teil B § 1 Nr. 5 a). Die VHV verlangt, die Sicherheitsvorschriften des Herstellers einzuhalten, insbesondere zum Aufstellort, etwa Umgebungstemperatur, Belüftung und Abstand zu brennbaren Materialien (Ziff. 14.3 c). Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die landwirtschaftlich, für gewerbliche Holzver- und -bearbeitung, zur Lagerung oder Herstellung feuergefährlicher Substanzen oder für Recycling genutzt werden, schließt die VHV das Feuerrisiko aus (Ziff. 5.4). Eigene Vorgaben des VdS für Speicher in Ställen haben wir nicht gefunden. Wie oft Batteriespeicher tatsächlich brennen, zeigt Brennen Batteriespeicher? Was die Zahlen zeigen.
| Schwelle | Was dort gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| unter 20 kWh | das Muster M-EltBauV nimmt „Heimspeicher“ dieser Größe aus | AGBF/DFV, Aktualisierung 20.11.2025, Abschnitt 4.7 |
| bis 20 kWh | die VHV versichert Solarstromspeicher dieser Größe in der PV-Police, laut Firmenseite ohne Zuschlag | VHV, Besondere Vereinbarung PVA, Ziff. 14; Firmenseite, abgerufen 16.10.2026 |
| über 50 kWh im Gebäude | Maßnahmen gegen die Brandausbreitung, Öffnungen zur Rauchableitung | AGBF/DFV, Abschnitt 4.7 |
| sehr große Speicher, etwa 1.000 kWh | Sonderbau im Einzelfall anregen; einstufen muss die Baugenehmigungsbehörde | AGBF/DFV, Abschnitt 4.1 |
| genehmigungspflichtig nach BImSchV | nach Muster nicht mehr von der Haftpflicht-Erweiterung für Höfe erfasst | GDV, AVB BHV-LuF, Stand September 2026, A1-6.24 d |
Prüfungen und Meldungen
Elektroprüfung auf dem Hof. Die Unfallverhütungsvorschrift der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft SVLFG verlangt, dass elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung von einer Elektrofachkraft geprüft werden und danach „in bestimmten Zeitabständen“ (VSG 1.4, Ausgabe 1. Mai 2017, § 5 Abs. 3 und 4). Als bewährt nennt der Hinweis zur Vorschrift für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel „mindestens alle 4 Jahre“. Die Versicherungskammer Bayern schreibt dazu, wer von diesen Vorgaben bewusst abweiche oder sie auch nur leicht fahrlässig verletze, etwa durch eine verspätete Prüfung, könne den Versicherungsschutz gefährden; das ist eine Aussage des Versicherers über seine Verträge.
Elektroprüfung im Gewerbe. Für gewerbliche Betriebe regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 die Prüfung: vor der ersten Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht und danach in bestimmten Zeitabständen (§ 5 Abs. 1). Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn Hersteller oder Errichter dem Unternehmer bestätigen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend beschaffen sind (§ 5 Abs. 4). Nach ihrer Durchführungsanweisung ist die Prüfpflicht für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel erfüllt, wenn sie alle vier Jahre geprüft werden, in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ jährlich (Tabelle 1A). Ob ein Speicherraum dazu zählt, haben wir nicht belegt gefunden.
Prüfklausel im Versicherungsvertrag. Daneben kann der Versicherer eine eigene Prüfung vereinbaren. Nach den GDV-Klauseln SK 3602 (Feuer) und B 1860 der TK ABE 2020 (Elektronik) lässt der Versicherungsnehmer die elektrischen Anlagen in einem vereinbarten Abstand von einem anerkannten Sachverständigen prüfen, schickt dem Versicherer das Zeugnis und beseitigt Mängel fristgerecht. Wer das versäumt, riskiert unter den Voraussetzungen der Bedingungen die Kündigung oder den ganzen oder teilweisen Verlust der Leistung. Den Turnus setzt der Vertrag. Was ein Wartungsvertrag dazu regeln sollte: Wartungsvertrag richtig prüfen.
Nachrüstung melden. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen (§ 23 Abs. 1 VVG); erkennt er erst später, dass er eine vorgenommen hat, muss er sie unverzüglich anzeigen (Abs. 2). Die Folgen reichen von der Kündigung (§ 24) über eine höhere Prämie, bei mehr als 10 Prozent mit Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers (§ 25), bis zur Leistungsfreiheit oder Kürzung (§ 26). Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war (§ 26 Abs. 3), und eine nur unerhebliche Erhöhung zählt nicht (§ 27).
Ob ein nachgerüsteter Speicher eine Gefahrerhöhung ist, sagt kein GDV-Muster. Die Landwirtschaftsbedingungen der LVM nennen als Beispiele für die Änderung eines gefahrerheblichen Umstands Abweichungen von der dokumentierten Betriebsbeschreibung sowie Neu- oder Erweiterungsbauten (VSL 2024 Teil A § 10 Nr. 1 b). Die Verbraucherzentrale rät Privathaushalten, die geplante Installation schon vor Arbeitsbeginn zu melden, weil „manche Gesellschaften“ die Anlage als anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung betrachten (Stand 05.11.2024). Wer vorher schriftlich fragt, hat die Antwort in der Akte.
Marktstammdatenregister. Ein Stromspeicher ist eine „Einheit“ und muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 2 Nr. 4 e, § 5 Abs. 1 und 5 MaStRV); ausgenommen sind Speicher, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig registriert, handelt ordnungswidrig (§ 21 MaStRV); die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG). Betreiber im Sinne der Verordnung ist, wer die Einheit nutzt, gleich wem sie gehört (§ 2 Nr. 2 MaStRV).
Vor dem Auftrag fragen
Dem Sach- oder Elektronikversicherer und dem Haftpflichtversicherer Größe in kWh, Aufstellort und Hersteller schriftlich nennen und fragen, ob der Speicher versichert ist, ob er als Gefahrerhöhung gilt und welche Auflagen gelten (§ 23 VVG).
Aufstellort klären
Die Vorgaben des Herstellers zu Temperatur, Belüftung und Abstand zu brennbaren Materialien einhalten; im Gebäude über 50 kWh die Maßnahmen gegen Brandausbreitung mit Brandschutzplanung und Sachversicherer abstimmen (AGBF/DFV, 20.11.2025).
Policen anpassen
Noch vor der Inbetriebnahme die Versicherungssumme um den Speicher erhöhen (§ 75 VVG), den Speicher in der Police nennen lassen, Ertragsausfall und Mehrkosten für Netzbezug klären und in der Betriebshaftpflicht die Speicherung einschließen lassen (auf Höfen nach Muster A1-6.24). Der Grund für diese Reihenfolge: Eine Gefahrerhöhung braucht die Einwilligung des Versicherers vorher (§ 23 Abs. 1 VVG), und die VHV etwa versichert Speicher nur, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind (Besondere Vereinbarung PVA, Ziff. 14).
Fachbetrieb und Abnahme
Einbau durch einen Fachbetrieb und Prüfung durch eine Elektrofachkraft vor der ersten Inbetriebnahme (auf Höfen VSG 1.4 § 5 Abs. 3, im Gewerbe DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1; dort entfällt sie, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass die Anlage den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend beschaffen ist, § 5 Abs. 4); Abnahmeprotokoll und Sicherheitsunterweisung aufbewahren, die VHV etwa lässt sie sich auf Verlangen vorlegen (Ziff. 14.3 b).
Registrieren
Den Speicher innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eintragen (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
Prüftermine festhalten
Den in der Police vereinbarten Prüfturnus und die Prüfung nach VSG 1.4 bzw. DGUV Vorschrift 3 in den Kalender eintragen und die Zeugnisse an den Versicherer schicken, wenn der Vertrag das verlangt.
Geleast, gemietet, im Contracting: Wer versichert den Speicher?
Gehört der Speicher nicht dem Betrieb, kommt es darauf an, wie der Vertrag gebaut ist. Die GDV-Muster regeln das so:
- Mit Kaufoption geleast: In der Feuerversicherung sind bewegliche Sachen versichert, die der Versicherungsnehmer „mit Kaufoption geleast hat“, solange die Option zum Schadenzeitpunkt nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt ist (AFB 2010 A § 3 Nr. 3 b), also wie eigene.
- Ohne Kaufoption geleast oder gemietet: Fremdes Eigentum ist versichert, wenn es dem Versicherungsnehmer etwa zur Benutzung in Obhut gegeben wurde, es sei denn, er hat mit dem Eigentümer vereinbart, dass er es nicht versichern muss (A § 3 Nr. 4). Die Versicherung gilt dann für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers (A § 3 Nr. 5). Versicherungswert eines ohne Kaufoption geleasten Speichers ist aber nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert, unter Umständen der gemeine Wert (A § 7 Nr. 2 c).
- Elektronikversicherung: Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, ist auch das Interesse des Eigentümers versichert (ABE 2020 A1-3.1).
Versicherer können enger sein: In den Landwirtschaftsbedingungen der LVM ist fremdes Eigentum nur versichert, wenn es „in der Betriebsbeschreibung im Antrag angegeben ist“ (VSL 2024 Teil B § 1 Nr. 3 b). Für die Lücke zwischen Entschädigung und Restschuld bietet die BarmeniaGothaer eine GAP-Deckung für kredit- oder leasingfinanzierte Anlagen an, die VHV laut Firmenseite für kreditfinanzierte Anlagen bis 50 kWp auf Dächern, beitragsfrei.
Contracting, bei dem ein Dritter den Speicher im Betrieb aufstellt und betreibt: In den Muster- und Versichererbedingungen, die wir am 16.10.2026 gelesen haben, kommt Contracting nicht vor, und einen anderen Versicherer- oder Verbandstext dazu haben wir nicht gefunden. Wer Versicherungsnehmer ist und wer im Schadenfall die Entschädigung erhält, muss der Contracting-Vertrag regeln. Was Ihr Leasing- oder Contractingvertrag zur Versicherung verlangt, steht nur dort.
Wenn Hersteller oder Installateur ausfallen
Die Elektronikversicherung tritt nach Muster nicht ein, soweit ein Hersteller, Händler oder Werkunternehmer für den Schaden einstehen muss; bestreitet er das, zahlt der Versicherer zunächst (ABE 2020 A1-2.4 i). Was gilt, wenn der Hersteller insolvent ist, regelt der Mustertext nicht ausdrücklich; das Wort Insolvenz kommt darin nicht vor.
Ein aktueller Fall aus dem Installationsgeschäft: Die EKD-Gruppe hat am 02.10.2026 beim Amtsgericht Leipzig einen Insolvenzantrag gestellt. Herstellergarantien, etwa für Speicher, bestünden zwischen Kunde und Hersteller und seien von der Insolvenz „grundsätzlich nicht betroffen“; zu Ansprüchen gegen die EKD selbst, etwa aus Gewährleistung, könne man „heute noch keine verbindliche Auskunft geben“ (Informationsseite der EKD, Stand der Seite 13.10.2026, abgerufen 16.10.2026).
Ihr Vertrag gegen das Muster: was Sie nachsehen
| Kriterium | Nach GDV-Muster oder Gesetz | Was Sie in Ihrem Vertrag nachsehen |
|---|---|---|
| Akku | nicht versichert (ABE 2020 A1-1.2 d, AMB 2020 A1-1.3 h) | Ist der Speicher ausdrücklich als versicherte Sache genannt? |
| Größe | keine Regel im Muster | Gibt es eine Grenze in kWh oder im Verhältnis zur PV-Leistung? |
| Innere Schäden | elektronische Bauelemente nur bei Einwirkung von außen (ABE A1-2.2) | Sind innere Betriebsschäden am Speicher gedeckt, und bis zu welcher Summe? |
| Alter | Abnutzung und Alterung ausgeschlossen (ABE A1-2.4 g); bei TK A 2110 Abzug nach Lebensdauer | Wie hoch ist der Abzug je Jahr, und gibt es eine Obergrenze? |
| Ertragsausfall | in ABE und AMB selbst nicht, Vermögensschäden sind ausgeschlossen (A3-1.2.3 g); über Klauseln wie TK A 1930 (Mehrkosten) oder TK A 2931 (Klein-BU) mit Haftzeit je ein Jahr oder über eine eigene Betriebsunterbrechungsversicherung | Wird die Einspeisevergütung ersetzt, der Netzbezug, die Ersparnis beim Leistungspreis? |
| Haftpflicht Hof | Speicherung nur durch besondere Vereinbarung (AVB BHV-LuF A1-6.24) | Steht die Erweiterung im Versicherungsschein, und erfasst sie Ihren Speicher? |
| Umwelt | Umwelteinwirkung nur über Abschnitt A2 (AVB BHV A1-7.25) | Ist eine Umweltdeckung vereinbart, die den Speicher erfasst? |
| Leasing | mit Kaufoption wie eigene, ohne Kaufoption zum Zeitwert (AFB 2010 A § 3, § 7) | Wer ist Versicherungsnehmer, und wer erhält die Entschädigung? |
| Prüfung | Turnus wird vereinbart (SK 3602, Klausel B 1860) | Welcher Turnus ist eingetragen, und wer beauftragt die Prüfung? |
| Nachrüstung | keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung (§ 23 VVG) | Haben Sie die Antwort des Versicherers schriftlich? |
Nach Muster heißt nicht: in Ihrem Vertrag. Maßgeblich sind Versicherungsschein, Bedingungen und Klauseln.
Häufige Fragen
Ist der Batteriespeicher in der PV-Versicherung automatisch mitversichert?
Nach GDV-Muster nicht: Akkumulatoren sind in der Elektronikversicherung nicht versicherte Sachen (ABE 2020 A1-1.2 d). Einzelne Versicherer schließen Speicher ausdrücklich ein, etwa LVM, VGH oder VHV (bis 20 kWh), meist mit Abzug nach Alter. Ob es in Ihrem Vertrag so ist, steht nur in Ihrem Versicherungsschein und in den Klauseln, die er nennt.
Deckt eine Allgefahrenversicherung auch den Akku?
In den Bedingungen stehen versicherte Sachen und versicherte Gefahren getrennt (ABE 2020 A1-1 und A1-2). „Allgefahren“ betrifft die Gefahren; ist der Akku keine versicherte Sache, hilft die breite Gefahrenliste nicht. Auch wo er versichert ist, bleiben Ausschlüsse, etwa Abnutzung und Alterung (ABE 2020 A1-2.4 g), bei der VHV Reaktionen in den Zellen (Ziff. 14.1 a) und beim Muster TK A 2110 Leistungsminderung ohne Schadenereignis.
Ist der Netzbezug während der Reparatur abgesichert?
Nur, wenn die Police es ausdrücklich vorsieht, und dann in unterschiedlichem Umfang. Die LVM schließt Strom, der nach einem ersatzpflichtigen Schaden an der PV-Anlage für den Eigenbedarf zugekauft werden muss, in ihre Klausel zur Einspeisevergütung ein (Klausel 1682 Nr. 5). Die BarmeniaGothaer bietet die Mehrkosten im Zusatzbaustein Ertragsausfall an. Die VHV ersetzt bei PV-Anlagen bis 50 kWp Mehrkosten für Netzbezug bis 500 Euro im Jahr, schließt sie aber aus, wenn der Speicher selbst ausfällt (Ziff. 6.5 d, 14.1 b). Für die entgangene Ersparnis beim Leistungspreis haben wir keine Regel gefunden.
Braucht ein Hof für den Speicher eine eigene Betreiberhaftpflicht?
Nach GDV-Muster ist die Haftpflicht aus Erzeugung, Speicherung und Einspeisung in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht nur durch besondere Vereinbarung versichert (AVB BHV-LuF, Stand September 2026, A1-6.24). Ob das als Erweiterung der bestehenden Betriebshaftpflicht oder in einem eigenen Vertrag geschieht, ist eine Frage des Vertrags; entscheidend ist, dass es im Versicherungsschein steht und Ihren Speicher erfasst.
Wer versichert einen geleasten Speicher?
Nach dem Muster der Feuerversicherung ist ein mit Kaufoption geleaster Speicher in der Police des Betriebs versichert wie ein eigener. Ohne Kaufoption ist er als fremdes Eigentum in Obhut versichert, mit dem Zeitwert als Versicherungswert, und nicht, wenn mit dem Eigentümer vereinbart ist, dass der Betrieb ihn nicht versichern muss (AFB 2010 A § 3 Nr. 3 b und Nr. 4, § 7 Nr. 2 c). Was Ihr Leasingvertrag verlangt, steht dort.
Gilt eine Elektronikversicherung fürs Gewerbe auch für den Speicher?
Nicht ohne Weiteres. Die Elektronikversicherung nach Muster nimmt Akkumulatoren aus (ABE 2020 A1-1.2 d), und die Elektronik-Pauschalversicherung für Anlagengruppen wie Bürotechnik oder Messtechnik schließt Photovoltaikanlagen aus (TK A 1926 Nr. 1 c). Der Speicher muss also als versicherte Sache vereinbart sein; in den hier gelesenen Fällen geschieht das über eine PV-Police.
Muss der Speicher ins Marktstammdatenregister?
Ja, wenn er unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 1, 2 und 5 MaStRV). Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 21 MaStRV, § 95 EnWG). Welche Speicherarten es gibt und wie sie eingeordnet werden, zeigt Energiespeicher: Arten und Markt.
So geprüft
So ist dieser Beitrag entstanden
Gelesen am 16.10.2026 im Wortlaut: die GDV-Musterbedingungen ABE 2020 und AMB 2020 (je Fassung 01.07.2025), die Klauseln TK ABE 2020 (darunter TK A 1926, TK A 1930 und Klausel B 1860) und TK AMB 2020 (darunter TK A 2110 und TK A 2931), je Fassung 01.12.2020; AFB 2010 (Fassung 01.04.2014) und SK AFB 2010 (Fassung 01.06.2020, Klausel SK 3602); AVB BHV (Stand Oktober 2026) und AVB BHV-LuF (Stand September 2026); die Bedingungen der LVM (Vertragsgrundlagen Technische Versicherungen S 243 vom September 2025 mit den Klauseln 1180 L und 1682, Sach-Landwirtschaft VSL 2024, S 232 vom Juli 2026) und der VHV (Besondere Vereinbarung PVA, Stand 10.2019); die Produktseiten von LVM, VGH, BarmeniaGothaer, VHV, R+V und Versicherungskammer Bayern; VVG §§ 23 bis 27 und 75, MaStRV §§ 2, 5 und 21, EnWG § 95 und AwSV § 1 auf gesetze-im-internet.de; SVLFG VSG 1.4 (Ausgabe 1. Mai 2017); DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung; die AGBF/DFV-Empfehlung zu Lithium-Ionen-Großspeichern (Aktualisierung vom 20.11.2025); die BVES-Meldung zum AwSV-Hinweispapier (05.08.2024); die Verbraucherzentrale (Stand 05.11.2024); die Informationsseite der EKD-Gruppe (Stand 13.10.2026).
Kein Anwalt, Versicherungsberater oder Makler hat diesen Beitrag gegengelesen. Offen geblieben: die Bedingungen der R+V-EnergiePolice und der Bausteine der BarmeniaGothaer; ob eine Police die entgangene Ersparnis beim Leistungspreis ersetzt; ob die Eigenbedarfsregel der LVM auch greift, wenn nur der Speicher ausfällt; wer bei Contracting-Speichern Versicherungsnehmer ist; ob ein Speicherraum im Gewerbe zu den Räumen und Anlagen besonderer Art zählt, die jährlich zu prüfen sind; Vorgaben des VdS für Speicher in Ställen; der Wortlaut des AwSV-Hinweispapiers.
