Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 340, verkündet am 22. Dezember 2025) ist die wichtigste stromsteuerliche Altlast der deutschen Speicherbranche zum 1. Januar 2026 beseitigt: Batteriespeicher gelten erstmals technologieoffen als Teil des Versorgungsnetzes — sofern sie im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen sind. Damit ist die seit Jahren diskutierte Doppelbesteuerung im Ein- und Ausspeicherzyklus gesetzlich vom Tisch.
Was sich konkret ändert
Die Neuregelung in § 5 Abs. 4 StromStG stellt klar, dass Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und anschließend wieder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, insoweit als Teil dieses Versorgungsnetzes gelten. Die einzige Voraussetzung: Eintrag im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der MaStR-Verordnung vom 10. April 2017.
| Aspekt | Bis 31.12.2025 | Ab 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Rechtsstatus Speicher | Im Zweifel Letztverbraucher beim Einspeichern | Technologieoffen Teil des Versorgungsnetzes |
| Steuerentstehung | Risiko zweifacher Besteuerung (Ein- und Ausspeicherung) | Erst bei Entnahme durch Letztverbraucher |
| Doppelbesteuerung | Je nach Konstellation möglich | Gesetzlich ausgeschlossen |
| Hauptzollamt-Erlaubnis | Versorger-Status mit Erlaubnispflicht nach § 4 StromStG | Für Speicherfunktion entfallen |
| Erfasste Technologien | Faktisch Pumpspeicher-fokussiert | Lithium-Ionen, Natrium-Ionen, Druckluft, H2-Rückverstromung |
| Co-located § 9-Befreiung | Nach Zwischenspeicherung unsicher | Anteilig nach Verhältnis der Einspeichermenge erhalten |
| V2G / bidirektionales Laden | Fahrzeugnutzer drohte Versorger-Status | Allgemeinerlaubnis, kein Steuerschuldner |
Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/1866) formuliert das Ziel unmissverständlich: „Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden." Stromspeicher werden „technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet, sofern sie der Zwischenspeicherung von Strom dienen".
MaStR-Eintrag wird zum stromsteuerlichen Schlüssel
Ohne aktuelle Registrierung im Marktstammdatenregister gilt der Speicher nicht automatisch als Teil des Versorgungsnetzes. Wer den neuen Status nutzen will, muss zwingend die MaStR-Registrierung prüfen — bei Bestandsanlagen ebenso wie bei Projekten in Planung. Der Eintrag ist nicht nur Förder-, sondern jetzt auch stromsteuerliches Voraussetzungsmerkmal.
Was bisher das Problem war
Vor der Reform fehlte eine klare gesetzliche Speicher-Definition. Der historisch auf Pumpspeicher gemünzte Wortlaut ließ Batteriespeicher und Wasserstoff-Rückverstromung in einer Grauzone — mit drei konkreten Folgen:
- Risiko Doppelbesteuerung: Bei strikter Auslegung konnte Stromsteuer einmal bei der Einlagerung in den Speicher und ein zweites Mal beim Letztverbraucher nach Ausspeicherung entstehen.
- Versorger-Erlaubnispflicht: Speicherbetreiber riskierten, formal als „Versorger" eingestuft zu werden — mit Antragsverfahren beim Hauptzollamt, Sicherheitsleistung und laufenden Steueranmeldungen.
- EE-Steuerbefreiungen unsicher: Ob die § 9-Befreiungen für Eigenverbrauch (insbesondere für Anlagen über 2 MW nach Nr. 1 und bis 2 MW nach Nr. 3) nach Zwischenspeicherung erhalten bleiben, war im Detail strittig.
Die Reform löst alle drei Punkte gleichzeitig: technologieoffene Definition in § 5 Abs. 4, Doppelbesteuerung gesetzlich ausgeschlossen, und § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b anteilig auch nach Zwischenspeicherung — im Verhältnis der steuerfrei eingespeicherten Strommenge zur Gesamt-Einspeichermenge im Veranlagungsjahr.
Flankierend: V2G, Ladepunkte, Elektrolyseure
Das Dritte Änderungsgesetz räumt parallel weitere Stromsteuer-Fallstricke aus dem Weg, die für Speicher-Geschäftsmodelle relevant sind:
- Ladepunkt-Betreiber werden bei reiner Stromabgabe am Ladepunkt nicht zum Versorger — die Allgemeinerlaubnis tritt zum 1.1.2026 in Kraft.
- Bidirektionales Laden (V2G): E-Fahrzeug-Nutzer werden bei Rückspeisung in das Netz nicht zum Versorger und Steuerschuldner. Die Bundestags-Begründung schreibt explizit: „Verhindert wird, dass Elektrofahrzeugnutzer zum Versorger und Steuerschuldner werden."
- Elektrolyseure werden als Stromspeicher anerkannt, sofern der erzeugte Wasserstoff ausschließlich zur Zwischenspeicherung dient und am selben Ort rückverstromt wird. Die § 9a-Entlastung entfällt damit in dieser Konstellation, ist aber auch nicht mehr nötig.
- Die Stromsteuer-Senkung auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh ab 12,5 MWh Jahresverbrauch wurde dauerhaft entfristet — rund 600.000 Unternehmen profitieren laut Regierungs-Begründung.
Bundesrat-Kontroverse nicht übersehen
Der Bundesrat hat in der Beratung am 28.11.2025 die fehlende allgemeine Stromsteuer-Senkung für alle Verbraucher kritisiert und die Streichung der Biomasse-Steuerbegünstigung im ursprünglichen Entwurf abgelehnt. Die Bundesregierung wies dies zurück — das Gesetz trat in der Regierungsfassung in Kraft. Für Speicher-Investoren ändert das nichts; die Kernregelung in § 5 Abs. 4 ist davon unberührt.
Was Investoren jetzt mitnehmen sollten
Für den Investment-Case von Großbatteriespeichern ist die Reform ein stiller, aber substanzieller Befreiungsschlag. Drei Effekte schlagen direkt auf die Wirtschaftlichkeit durch:
- Planungssicherheit für den Cashflow: Wer ein Speicher-Projekt finanziert, kann die Stromsteuer-Komponente jetzt eindeutig modellieren — keine Risikoprämie mehr für die Doppelbesteuerungs-Auslegung.
- Bürokratie-Abbau bei Projektierung: Wegfall der Hauptzollamt-Erlaubnis für die reine Speicherfunktion senkt Genehmigungsaufwand und Sicherheitsleistungen. MaStR-Eintrag ersetzt die formale Versorger-Anmeldung.
- Aufgewerteter Co-Location-Case: Bei PV-Hybridprojekten über 2 MW bleibt die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 anteilig auch nach Speicher-Durchlauf erhalten — eine direkte Erlössteigerung gegenüber der Vor-Reform-Rechnung. In Kombination mit den neuen MiSpeL-Regeln (Mischbetrieb) verschiebt das den Business-Case für Co-located Speicher messbar nach oben.
Die regulatorische Landkarte für deutsche Großbatteriespeicher klart 2026 in mehreren Schritten auf: MiSpeL bringt den Mischbetrieb, BNetzA-AgNes definiert künftige Netzentgelte, und das Dritte Änderungsgesetz schafft jetzt die stromsteuerliche Basis. Bei Projektplanungen werden MaStR-Eintrag und die Vertragsstruktur zwischen Speicherbetreiber, Versorger und Letztverbraucher zu den entscheidenden Stellschrauben — die rechtliche Privilegierung ist da, sie muss formal abgerufen werden. Vertiefende Hintergründe zu den steuerlichen Rahmenbedingungen finden Sie in unserem Steuern-Hub.
Hinweis
Dieser Artikel ist eine redaktionelle Einordnung der Gesetzeslage und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Konstellationen empfiehlt sich die Rücksprache mit Steuerberater oder Hauptzollamt.
