Die Sonderabschreibung ist neben dem Investitionsabzugsbetrag der zweite große Hebel im § 7g EStG: Sie erlaubt, zusätzlich zur regulären Abschreibung bis zu 40 % der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abzuschreiben. Dieser Ratgeber erklärt Höhe, Verteilung und Voraussetzungen. Beim IAB-Batteriespeicher ist sie der zweite Schritt nach dem Investitionsabzugsbetrag; das Beispiel dazu steht weiter unten.
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Die Sonderabschreibung (oft „Sonder-AfA" genannt) nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine zusätzliche Abschreibung, die neben die reguläre lineare oder degressive AfA tritt (die Grundlagen der Abschreibung erklärt der Guide Was ist AfA?). Sie beträgt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens.
40 % seit dem Wachstumschancengesetz 2024
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, beträgt die Sonderabschreibung 40 % (zuvor 20 %). Dieser Satz gilt dauerhaft — es gibt kein gesetzliches Enddatum. Das unterscheidet die Sonder-AfA von der befristeten degressiven AfA (Investitionsbooster 2025–2027).
Wie wird die Sonderabschreibung verteilt?
Die 40 % können Sie frei über die ersten fünf Jahre (den sogenannten Begünstigungszeitraum) verteilen — vollständig im Anschaffungsjahr, gleichmäßig über fünf Jahre oder in beliebiger Aufteilung. Das gibt Ihnen Spielraum, die Abschreibung in die Jahre mit dem höchsten Steuersatz zu legen.
Wichtig: Nach Ablauf der fünf Jahre wird der dann noch vorhandene Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt (§ 7a Abs. 9 EStG). Die Gesamtabschreibung über die Nutzungsdauer bleibt also gleich — die Sonder-AfA zieht den Steuervorteil nur nach vorne.
Achtung bei der Bemessungsgrundlage
Wurde vorher ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, bemessen sich die 40 Prozent nicht am Kaufpreis, sondern am bereits geminderten Wert. Wer mit dem vollen Kaufpreis rechnet, setzt die Sonderabschreibung zu hoch an. Wie die Minderung im Anschaffungsjahr funktioniert, erklärt IAB auflösen.
Voraussetzungen: Wer die Sonderabschreibung nutzen darf
§ 7g Abs. 6 EStG knüpft die Sonderabschreibung an zwei Bedingungen — beide müssen erfüllt sein, sonst entfällt sie vollständig.
| Voraussetzung | Was genau gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Art des Wirtschaftsguts | Abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens | § 7g Abs. 5 EStG |
| Gewinngrenze | Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung 200.000 € nicht übersteigen | § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
| Nutzung | Im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte „ausschließlich oder fast ausschließlich“ betrieblich genutzt | § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG |
| Zeitraum der Inanspruchnahme | Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre | § 7g Abs. 5 EStG |
| Höhe | Bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, neben der regären AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 | § 7g Abs. 5 EStG |
Zwei Stolperstellen, die in der Praxis Geld kosten
Erstens: Die Gewinngrenze meint das Vorjahr, nicht das Anschaffungsjahr. Wer 2026 anschafft, muss die 200.000 € im Wirtschaftsjahr 2025 eingehalten haben. Ein gutes Anschaffungsjahr schadet der Sonder-AfA also nicht — ein gutes Vorjahr sehr wohl.
Zweitens: Die Nutzungsanforderung gilt in ZWEI Wirtschaftsjahren. Es reicht nicht, den Speicher im Anschaffungsjahr betrieblich zu nutzen; auch das Folgejahr zählt. Wer ihn vorher veräußert oder ins Privatvermögen überführt, verliert die Sonderabschreibung rückwirkend.
Das Gesetz sagt „ausschließlich oder fast ausschließlich“ und nennt keine Prozentzahl. In der Verwaltungspraxis wird das als mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung ausgelegt. Bei einem Großspeicher, der ausschließlich Strom vermarktet, ist die Hürde unproblematisch — kritisch wird sie erst bei Anlagen mit privatem Eigenverbrauchsanteil.
Rechenbeispiel: Sonderabschreibung über zehn Jahre
Ein Batteriespeicher kostet 200.000 €, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die reguläre AfA läuft linear. In diesem Beispiel wird kein Investitionsabzugsbetrag gebildet — nur die Sonderabschreibung, vollständig im ersten Jahr genutzt.
| Jahr | Lineare AfA | Sonder-AfA | Abschreibung gesamt |
|---|---|---|---|
| 1 | 20.000 € | 80.000 € | 100.000 € |
| 2–5 (je Jahr) | 20.000 € | — | 20.000 € |
| 6–10 (je Jahr, Restwert-AfA) | 4.000 € | — | 4.000 € |
| Summe über zehn Jahre | 120.000 € | 80.000 € | 200.000 € |
So kommt der Restwert zustande: Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums sind 80.000 € Sonder-AfA und 100.000 € lineare AfA verbraucht. Die verbleibenden 20.000 € werden nach § 7a Abs. 9 EStG auf die Restnutzungsdauer von fünf Jahren verteilt — also 4.000 € jährlich statt der ursprünglichen 20.000 €.
Die Gesamtabschreibung bleibt bei 200.000 €. Die Sonder-AfA schafft keinen zusätzlichen Aufwand, sie zieht ihn nach vorne. Der Vorteil ist ein Liquiditäts- und Zinseffekt — und die Möglichkeit, den Abzug in ein Jahr mit hohem Grenzsteuersatz zu legen.
Wird zusätzlich ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, ändert sich die Bemessungsgrundlage. Die vollständige Kombinationsrechnung steht in Sonder-AfA und IAB kombinieren.
Sonderabschreibung bei einem Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher ist ein bewegliches Wirtschaftsgut und erfüllt die Voraussetzungen typischerweise. Bei 100.000 € (nach IAB reduzierten) Anschaffungskosten beträgt die Sonderabschreibung 40 %, also 40.000 €, die Sie zusätzlich zur regulären AfA in den ersten fünf Jahren geltend machen können.
Der größte Effekt entsteht im Zusammenspiel mit dem IAB und — bei Anschaffung im Förderzeitraum — der degressiven AfA. Die vollständige Kombi-Strategie mit Rechenbeispiel finden Sie im Ratgeber Sonder-AfA und IAB kombinieren; Ihre konkrete Ersparnis rechnet der IAB-Steuerrechner durch.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe die Sonderabschreibung in Ihrem Fall vorteilhaft ist, klärt Ihr Steuerberater.
Häufige Fragen
Kompakte Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 5 EStG), verteilbar über die ersten fünf Jahre. Der Satz gilt seit dem Wachstumschancengesetz 2024 dauerhaft und unverändert für 2025 und 2026.
Der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung darf 200.000 € nicht übersteigen (§ 7g Abs. 6 EStG). Das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und im Jahr der Anschaffung sowie im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder vermietet werden.
Ja. Der IAB (§ 7g Abs. 1 EStG) mindert vorab die Anschaffungskosten, die Sonderabschreibung wird anschließend auf den geminderten Wert angewandt. Wie beide zusammen die Abschreibung maximieren, zeigt der Ratgeber zur Kombination von Sonder-AfA und IAB.
Nein. Sie können die 40 % frei über die ersten fünf Jahre verteilen — auch ungleichmäßig. So lässt sich die Abschreibung gezielt in Jahre mit hohem Grenzsteuersatz legen.
