Die Montageversicherung schützt einen Batteriespeicher, solange er gebaut wird. Nach dem Muster des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV, AMoB 2021, Version 01.07.2025) sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung gegen unvorhergesehene Sachschäden versichert, sobald sie am Versicherungsort abgeladen sind; der Schutz endet mit der Abnahme. Die Bauleistungsversicherung passt nach GDV-Muster nicht, denn sie nimmt „zentrale Batterie- und / oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen“ aus (ABBL 2018, A1-1.2 b). Die Lücken liegen an den Übergängen: vom Lkw ins Zwischenlager, vom Lager auf die Baustelle und von der Abnahme in den Betrieb.
Alle Bedingungen auf dieser Seite sind GDV-Muster, also eine „Unverbindliche Bekanntgabe … zur fakultativen Verwendung“. Was in Ihrem Vertrag steht, kann davon abweichen, in beide Richtungen. Wir schreiben deshalb „nach Muster“, wo das Muster gemeint ist, und „in Ihrem Vertrag“, wo nur Ihre Police die Antwort gibt.
Für wen: Projektentwickler, EPC- und Generalunternehmer und Betreiber vor der Inbetriebnahme; Banken, die Versicherungsauflagen prüfen, als Mitleser. · Nicht für: Hausbesitzer und Installateure von Heimspeichern (ein Fall steht unten nur als Beispiel) und den laufenden Betrieb nach der Inbetriebnahme.
Allgemeine Information
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Ob und wie die Regeln in Ihrem Fall greifen, klären Versicherungsmakler, Versicherungsberater oder ein Anwalt für Bau- und Vertragsrecht. Eine belegte Prämie für die Montageversicherung eines deutschen Batteriespeichers haben wir nicht gefunden; deshalb nennen wir keine.
Welche Police in welcher Phase
Bis ein Speicher in Betrieb geht, durchläuft er mehrere Phasen. Für jede gibt es nach Muster eine andere Police mit eigenem Beginn und eigenem Ende. Die Tabelle zeigt die Phasen in ihrer Reihenfolge, die Fundstelle steht jeweils in Klammern. Wo die Zeitpunkte nicht aneinander anschließen, entsteht eine Lücke; die wichtigsten stehen weiter unten im Abschnitt über den Übergang in den Betrieb.
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| Phase | Police nach Muster | Beginnt | Endet | Prüfpunkt |
|---|---|---|---|---|
| Transport | Güterversicherung, DTV-Güter 2000/2011 Volle Deckung | wenn die Güter am Absendungsort zur Beförderung von ihrem bisherigen Lagerplatz entfernt werden (Ziff. 8.1) | wenn sie an der Stelle sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ziff. 8.2.1), oder früher in den übrigen Fällen der Ziff. 8.2 | Wer trägt die Gefahr: Kaufvertrag, Incoterms-Klausel, sonst §§ 446, 447 BGB? |
| Zwischenlager | DTV-Güter, Ziff. 9 „Lagerungen“ | mit der Lagerung während des Transports | nach der vereinbarten Zahl von Tagen je Lagerung (Ziff. 9.1, 8.2.6) | Reicht die Lagerfrist, und steht das Lager im Versicherungsschein der Montageversicherung als Versicherungsort? |
| Montage | Montageversicherung, AMoB 2021 | wenn die Lieferungen erstmals am Versicherungsort abgeladen sind (A1-1.1) | mit der Abnahme oder wenn nach beendeter Montage der Versicherungsnehmer das Interesse für erloschen erklärt, spätestens zum Datum im Versicherungsschein (B1-2) | Wer ist Versicherungsnehmer, wer trägt die Gefahr (A1-3)? |
| Erprobung und Probebetrieb | AMoB 2021, A1-2.2 e; längere Frist mit Klausel TK A 7140 | mit der ersten Erprobung; die Liste der Erprobungsbeginne nennt keine Speicher | Erprobungsschäden nur bis zu einer im Vertrag festgelegten Zahl von Monaten | Welcher Erprobungsbeginn gilt für den Speicher? |
| Abnahme | keine Police: § 640 und § 644 BGB, VOB/B § 12 | ein Zeitpunkt, kein Zeitraum | Gefahr geht auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB, VOB/B § 12 Abs. 6) | Gilt eine Abnahmefiktion, etwa 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 2)? |
| Betrieb | Maschinenversicherung AMB 2020 oder Elektronikversicherung ABE 2020 | sobald die Anlage betriebsfertig ist, also nach beendeter Erprobung und beendetem Probebetrieb (A1-1.1) | mit dem Ende des Vertrags | Akkumulatoren sind ausgenommen (AMB A1-1.3 h, ABE A1-1.2 d); Einschluss nur per Klausel, etwa TK A 2110 zur AMB 2020 |
| Verspätete Inbetriebnahme | Montage-Betriebsunterbrechung, Klausel 4970 (TK AMBUB 2018) | Haftzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ohne den Schaden der Probebetrieb beendet gewesen wäre (Ziff. 1 c) | mit der Abnahme, spätestens zum vereinbarten Vertragsende (Ziff. 6 a) | Zahlt nur nach einem Sachschaden am Versicherungsort (Ziff. 1 a) |
Nach Muster. Ihr Vertrag kann Beginn, Ende und Ausschlüsse anders regeln.
Warum die Bauleistungsversicherung nicht passt
Die Bauleistungsversicherung (ABBL 2018, Version 01.07.2025) versichert „alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben“ (A1-1.1). Nicht versichert sind nach A1-1.2 b aber „Strom- und Energieerzeugungs-/ Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und / oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen“, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen. Ein Großspeicher, der Strom für das Netz speichert, dient nach unserem Verständnis nicht der Versorgung eines Bauvorhabens; nach diesem Verständnis fällt er nach Muster heraus.
Unsere Folgerung daraus, kein Satz der Bedingungen: Fundamente, Kabelgräben und Zuwegung sind Bauleistungen, die Speichertechnik selbst gehört in die Montageversicherung. Die Montageversicherung zählt Batterien nicht zu ihren nicht versicherten Sachen (AMoB 2021, A1-1.3). Ob Ihr Versicherer das genauso sieht und beide Teile in einer Police zusammenfasst, regelt Ihr Vertrag.
| Kriterium | Montageversicherung (AMoB 2021) | Bauleistungsversicherung (ABBL 2018) |
|---|---|---|
| Gegenstand | Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des Montageobjekts: Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen (A1-1.1) | Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben (Neubauleistungen, A1-1.1) |
| Batterieanlage erfasst? | nicht unter den ausgeschlossenen Sachen (A1-1.3) | ausgeschlossen, außer sie versorgt überwiegend das Bauvorhaben nach Fertigstellung (A1-1.2 b) |
| Beginn | zum Zeitpunkt im Versicherungsschein (B1-1); die Teile sind versichert, sobald sie erstmals am Versicherungsort abgeladen sind (A1-1.1) | zum Zeitpunkt im Versicherungsschein (B1-1) |
| Ende | mit der Abnahme oder dem erklärten Ende des Interesses, bei selbständig versicherten Anlagenteilen je Teil; spätestens zum Datum im Versicherungsschein (B1-2) | im Tief- und Ingenieurbau mit der Betriebsfertigkeit oder der Abnahme, je nachdem, was früher kommt; spätestens zum Datum im Versicherungsschein (B1-2) |
| Wessen Interesse | alle Unternehmer samt Subunternehmern (A1-3.1); der Besteller nur mit Klausel TK A 7150 oder TK A 7151 | Versicherungsnehmer, Bauherr oder sonstige Auftraggeber und alle Unternehmer samt Subunternehmern (A1-3.1, A1-3.2) |
Nach Muster. Beide Werke sind unverbindliche Bekanntgaben des GDV; Ihr Versicherer kann abweichen.
Was die Montageversicherung deckt und was nicht
Nach Muster ersetzt der Versicherer „unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen“ versicherter Sachen und ihr Abhandenkommen (AMoB 2021, A1-2.1). Für einen Speicher bedeutet das:
- Was versichert ist: „alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung“ des Montageobjekts, also „Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen“, sobald sie am Versicherungsort abgeladen sind (A1-1.1). Bei einem Speicher sind das nach unserem Verständnis Container, Module, Wechselrichter und Trafos. Software zählt nicht dazu: „Daten sind keine Sachen.“ Die Kosten, Daten und Programme wiederherzustellen, ersetzt das Muster nur, wenn der Datenträger einen versicherten Schaden hat (A2-3.1).
- Erstausführungen: Was der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter „der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt“, ist nur versichert, soweit der Schaden durch Einwirkung von außen entstanden ist (A1-2.1). Das kann Speicher öfter treffen, als es klingt: HDI rechnet „etwa alle 18 Monate“ mit einer neuen Systemgeneration (Factsheet „Absicherungskonzept für Batteriespeicher“), und der Makler Marsh schreibt, Versicherer behandelten neue Technik oft „as prototypical“ (britischer Blog „Making BESS Bankable“ vom 07.10.2021). Ob Ihr Speichermodell oder Ihr Montagepartner darunter fällt, beantwortet nur Ihr Versicherer.
- Erprobung: Schäden, die mit einer Erprobung zusammenhängen, sind nur bis zu einer im Vertrag festgelegten Zahl von Monaten nach Beginn der ersten Erprobung versichert; das Muster lässt die Zahl offen (A1-2.2 e). Wann die Erprobung beginnt, legt eine Liste fest: bei Photovoltaikanlagen „die erste Einspeisung von Strom“, bei elektrischen Einrichtungen wie Kabeln, Schaltanlagen und Trafos „das erste Anlegen von Spannung“. Batteriespeicher stehen nicht in der Liste. Welcher Zeitpunkt für Ihren Speicher gilt, gehört deshalb in den Vertrag; Klausel TK A 7140 setzt eine längere Frist.
- Abnutzung und Mängel: Nicht versichert sind betriebsbedingte Abnutzung und Alterung (A1-2.2 c) und Mängel der Lieferungen und Leistungen selbst; Schäden an anderen versicherten Teilen infolge eines Mangels dagegen schon (A1-2.3).
- Hersteller- und Händlerrisiko: Konstruktions-, Material- und Werkstättenfehler sind ausgeschlossen, soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauftrag dafür einzutreten hat (A1-2.2 o). Klausel TK A 7137 schließt dieses Risiko wieder ein. Welche Garantien Speicherhersteller geben, steht im Hersteller-Vergleich.
- Vermögensschäden: ersetzt das Muster nicht (A3-1.2 b). Ein entgangener Erlös ist also kein Montageschaden; dafür gibt es die Montage-Betriebsunterbrechung, weiter unten.
Versicherungswert und Beitrag: Der Versicherungswert ist nach Muster „der endgültige Kontraktpreis“ für das Montageobjekt, einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten und Gewinn (A2-1.1). Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Schutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet (B1-3.2). In welcher Größenordnung Kontraktpreise liegen, zeigt der Beitrag Was kostet ein Großspeicher?; eine Prämie je Euro Versicherungssumme haben wir für Deutschland nicht belegt gefunden.
Für Banken: Den Anspruch auf Entschädigung kann der Versicherungsnehmer vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abtreten; der Versicherer muss zustimmen, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt (A3-2.5).
Wer versichert: Unternehmer, Besteller, Gefahrträger
Nach Muster ist das Interesse „aller Unternehmer“ versichert, die am Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, Subunternehmer eingeschlossen (AMoB 2021, A1-3.1). Maßgeblich ist, wer im Zeitpunkt des Schadens „nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr“ trägt (A1-3.2). Der Besteller, also der Projektentwickler oder künftige Betreiber, ist nach Muster nur mitversichert, wenn Klausel TK A 7150 vereinbart ist; schließt er die Police selbst ab, versichert Klausel TK A 7151 zusätzlich sein Interesse als Versicherungsnehmer.
Wer die Gefahr trägt, regeln das Gesetz und Ihr Vertrag:
- Werkvertrag nach BGB: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes“ (§ 644 Abs. 1 BGB). Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Bauvertrag mit VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt und nutzt der Auftraggeber die Leistung, gilt sie nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als abgenommen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 12 Abs. 5 Nr. 2); mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über (§ 12 Abs. 6). Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände beschädigt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält er Ansprüche für die ausgeführten Teile; noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile zählen nicht dazu (§ 7 Abs. 1 und 3). Die VOB/B gilt nur, wenn sie vereinbart ist; wir zitieren sie nach dem Rechtsportal dejure.org.
- Folge für die Police (unsere Folgerung aus beiden Texten): Nutzt der Betreiber den Speicher schon, kann der Speicher durch die Abnahmefiktion früher als abgenommen gelten als geplant. Mit der Abnahme endet die Montageversicherung (AMoB 2021, B1-2).
Was Kreditgeber verlangen, ist für Deutschland nicht belegt. Der Makler Lockton schreibt für britische Immobilienprojekte (18.09.2024), Kreditverträge verlangten ein projektspezifisches Versicherungsprogramm des Entwicklers; wer sich auf die Jahrespolicen seines Bauunternehmers verlasse, verfehle die meisten Auflagen, etwa die Nennung des Kreditgebers als Mitversicherten („joint named insured“) und als ersten Zahlungsempfänger („first loss payee“). Für Speicherprojekte schreibt Lockton auf seiner britischen Seite allgemein, Investoren verlangten „strict insurance requirements“ (05.11.2025). Was deutsche Banken bei Speicherprojekten verlangen, haben wir in keiner öffentlichen Quelle gefunden.
Transport: von Haus zu Haus, Gefahrgut, Zwischenlager
Für den Weg vom Werk zur Baustelle gilt nach Muster die Güterversicherung (DTV-Güter 2000/2011, Volle Deckung, Fassung Mai 2020). Der Versicherer trägt „alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“ (Ziff. 2.1), und zwar „von Haus zu Haus“ (Ziff. 8). Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch eine Verzögerung der Reise, durch „inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter“ und durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung, soweit der Versicherungsnehmer sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Ziff. 2.5.1). Mittelbare Schäden ersetzt das Muster nicht (Ziff. 2.5.2). Ob ein Brand, der in einer Zelle ohne äußere Ursache beginnt, als „innerer Verderb“ gilt, beantworten die Bedingungen nicht. Das ist eine Frage an den Versicherer, bevor die Container verschifft werden.
Wer die Gefahr trägt, regelt der Kaufvertrag, oft über eine Incoterms-Klausel. Nach der Internationalen Handelskammer verlangt die Klausel CIP in den Incoterms 2020 eine Deckung nach den Institute Cargo Clauses (A) oder vergleichbaren Klauseln, während bei CIF die Institute Cargo Clauses (C) der Standard bleiben. Fehlt eine solche Klausel und gilt deutsches Kaufrecht, geht die Gefahr mit der Übergabe über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf schon mit der Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer (§ 447 BGB).
Gefahrgut: Der GDV hält die heutige Einstufung von Lithium-Batterien in die Gefahrgutklasse 9 für unzureichend und fordert für den Transport einen Ladezustand von höchstens 30 % sowie die Angabe des Ladezustands in den Frachtpapieren (Positionspapier zur Einstufung von Lithium-Batterien im Transport, 20.02.2026). Das Papier betrifft Batterien als Ladung und Lagerware; zu stationären Speichern im Betrieb trifft es keine Aussage. Mehr dazu im Beitrag zum GDV-Positionspapier.
Zwischenlager: Nach Muster ist jede Lagerung während des Transports auf eine im Vertrag festgelegte Zahl von Tagen begrenzt (Ziff. 9.1). Wird sie bei einer Lagerung überschritten, die der Versicherungsnehmer veranlasst hat, endet die Versicherung (Ziff. 8.2.6). Die Montageversicherung gilt nur am Versicherungsort, den der Versicherungsschein bezeichnet (AMoB 2021, A1-4); für Wege zwischen mehreren dort genannten Bereichen gibt es Klausel TK A 7170. Ein Lager, das in keiner der beiden Policen steht, ist eine Lücke.
Zwei Fälle zeigen, warum Transport und Lager zählen:
- In Neermoor (Landkreis Leer) wurde am 27.04.2024 ein 30-Tonnen-Container mit Batterien, aus dem Rauch drang, nach Rücksprache mit dem Betreiber geöffnet. Beim Öffnen kam es laut Einsatzbericht „zu einer Detonation mit Stichflamme“; der Einsatz dauerte knapp zehn Stunden. Laut der Fachzeitschrift pv magazine (08.05.2024) waren die Batterien nach Angaben des Herstellers noch nicht in Betrieb, sondern zwischengelagert; die Polizei schätzte den Schaden dort vorläufig auf etwa 500.000 Euro.
- Die Mannheimer Versicherung beschreibt einen eigenen Schadenfall an einem Heimspeicher: Er war „durch Transport und längerer Lagerdauer tiefenentladen“. Ein Mitarbeiter des Installationsbetriebs lud ihn auf und verließ die Baustelle; der Speicher explodierte durch Überladung. Den Schaden am Speicher von 11.500 Euro zahlte der Montagebaustein der Versicherung des Installationsbetriebs („Aus Schaden lernen“, Ausgabe 3/2024).
Auf derselben britischen Seite nennt Lockton eine eigene Transportversicherung (Marine Cargo) für Batteriemodule, Wechselrichter und Haupttrafos und eine Erweiterung der Verzögerungsdeckung auf Zwischenfälle beim Seetransport, etwa Schäden am Schiff oder Störungen im Hafen (Marine Delay in Start-Up).
Verspätete Inbetriebnahme: was die Montage-Betriebsunterbrechung zahlt
Geht der Speicher später ans Netz als geplant, fehlen Erlöse. Die Montageversicherung ersetzt sie nicht, denn sie schließt Vermögensschäden aus (AMoB 2021, A3-1.2 b). Ein eigenes Bedingungswerk für die verspätete Inbetriebnahme, international „Delay in Start-up“ genannt, führt der GDV nicht. Es gibt aber eine Klausel zur Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung: die „Montage-Betriebsunterbrechungs-Versicherung“, Klausel 4970 der TK AMBUB 2018 (Version 01.01.2018). Nach diesem Muster gilt:
- Auslöser: Der Versicherer zahlt, wenn die technische Einsatzmöglichkeit des Montageobjekts „infolge eines am Versicherungsort eingetretenen Sachschadens über das im Versicherungsvertrag angegebene Vertragsende hinaus verzögert oder beeinträchtigt“ wird (Ziff. 1 a). Ohne Sachschaden zahlt die Klausel nicht.
- Was ersetzt wird: fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, solange die beschädigte Sache wiederhergestellt oder ersetzt wird, längstens für die Haftzeit (Ziff. 1 b). Die Haftzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ohne den Sachschaden der Probebetrieb beendet gewesen wäre, aber nicht früher als das vereinbarte Vertragsende (Ziff. 1 c).
- Eigene Grenzen: Brand, Blitzschlag und Explosion sind nur versichert, wenn das vereinbart ist (Ziff. 3 c). Ausgeschlossen sind Sachschäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen (Ziff. 3 d). Für Erstausführungen gilt wieder: nur bei Einwirkung von außen (Ziff. 3 b).
- Ende und Pflichten: Der Vertrag endet mit der Abnahme durch den Besteller, spätestens zum vereinbarten Vertragsende (Ziff. 6 a). Verlängern lässt er sich nur, soweit noch keine Sachschäden eingetreten sind, die zu einem versicherten Unterbrechungsschaden führen können (Ziff. 6 b). Nachträgliche Änderungen am Zeitplan oder am Montage- und Probebetriebsablauf muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich melden (Ziff. 8 b). Der Makler Marsh beschreibt für Langzeitspeicher genau diesen Punkt: Selbst ein Projekt, das dem Zeitplan Monate voraus ist, könne nach einem Schaden zu einer komplizierten Regulierung führen, wenn der Versicherer nicht über den geänderten Stand informiert wurde (britische Seite vom 06.03.2023).
So beschreiben Versicherer und Makler das für Speicher: HDI nennt im Factsheet für die Planungs- und Bauphase „BU/DSU für Projekte“, erläutert als „Betriebsunterbrechung/verspätete Inbetriebnahme (Delay in Startup)“, und ordnet sie als „Sachschadenabhängig“ ein (Factsheet ohne Datum, abgerufen am 16.10.2026). Lockton beschreibt für Großbritannien dieselbe Grenze: Die Deckung gilt für Verzögerungen „due to insured physical damage“.
Was daraus folgt (unsere Folgerung): Ein Netzanschluss, der sich ohne Schaden am Projekt verzögert, ist nach diesen Mustern kein Versicherungsfall. Klausel 4980 der TK AMBUB 2018 versichert zwar Unterbrechungen durch den Ausfall der öffentlichen Versorgung, setzt aber einen Sachschaden an den Einrichtungen der öffentlichen Versorgung voraus und bezieht sich auf den Betrieb des Versicherungsnehmers. Was ein verspäteter Netzanschluss kostet, rechnet der Beitrag Standort-Risiko vor; wie sich die Regeln für Netzanschlüsse gerade ändern, steht im Beitrag zum Netzanschlusspaket.
Der Übergang in den Betrieb: wo die Policen wechseln
Zwischen Bau und Betrieb wechseln die Policen, und die Zeitpunkte, an denen sie wechseln, sind nach Muster nicht dieselben:
- Die Montageversicherung endet mit der Abnahme oder wenn nach beendeter Montage der Versicherungsnehmer das Interesse für erloschen erklärt, bei mehreren selbständig versicherten Anlagenteilen für jedes Teil einzeln, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, den der Versicherungsschein nennt. Eine Verlängerung muss der Versicherungsnehmer vor diesem Ende beantragen (AMoB 2021, B1-2).
- Maschinen- und Elektronikversicherung beginnen erst, wenn die Anlage „betriebsfertig“ ist, also „nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb“ (AMB 2020 und ABE 2020, je A1-1.1). Akkumulatoren nehmen beide aus (AMB A1-1.3 h, ABE A1-1.2 d). Die Maschinenversicherung schließt sie mit Klausel TK A 2110 ein, dann aber nur bei Folgeschäden, Schäden bei der Wiederherstellung und äußerer Einwirkung; „Speicherverluste und Leistungsminderungen, die nicht Folge eines versicherten Schadenereignisses sind“, sind nicht versichert.
- Für den Probebetrieb kennt die Maschinenversicherung eine Klausel für Kraftwerke, TK A 2115: Sie versichert „nicht betriebsfertige Sachen während des Probebetriebes“.
- Nach dem Ende der Montageversicherung gibt es eine Nachhaftung nur per Klausel: TK A 7141 für Schäden durch Nacherfüllungsarbeiten, TK A 7142 zusätzlich für Schäden, die während der Montage am Versicherungsort verursacht wurden, aber ohne Herstellungs-, Planungs-, Material- und Konstruktionsfehler.
HDI setzt zwischen Bau und Betrieb ausdrücklich eine eigene Stufe: „Leistungs- und Abnahmetest“ (Factsheet). Wird die Anlage abgenommen, bevor sie betriebsfertig ist, oder beginnt die Betriebspolice erst später, entsteht ein Zeitraum, den nach Muster keine der beiden Policen sicher abdeckt. Das ist unsere Folgerung aus den Bedingungen.
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| Übergang | Was nach Muster gilt | Was fehlen kann | Frage an Versicherer oder Makler |
|---|---|---|---|
| Transport → Zwischenlager | Lagerung je Lagerung auf vereinbarte Tage begrenzt (DTV-Güter Ziff. 9.1) | Schutz für ein Lager, das länger dauert oder in keiner Police steht | Wie lange darf gelagert werden, und steht das Lager im Versicherungsschein der Montageversicherung als Versicherungsort? |
| Lkw → Baustelle | Güterversicherung bis zur Ablieferungsstelle (Ziff. 8.2.1), Montageversicherung ab dem ersten Abladen (A1-1.1) | das Abladen selbst, wenn die Policen es verschieden zuordnen | Welche Police deckt das Abladen mit dem Kran? |
| Erprobung | Erprobungsschäden nur für eine vereinbarte Zahl von Monaten; Speicher stehen nicht in der Liste der Erprobungsbeginne (A1-2.2 e) | Schutz, wenn die Tests länger dauern als die Frist | Welcher Erprobungsbeginn gilt für den Speicher, und reicht die Frist (TK A 7140)? |
| Abnahme → Betriebsfertigkeit | Montage endet mit der Abnahme (B1-2); Maschinen- und Elektronikversicherung beginnen mit der Betriebsfertigkeit (A1-1.1) | die Zeit zwischen beiden Zeitpunkten | Ab welchem Tag gilt die Betriebspolice, und deckt sie den Probebetrieb? |
| Akkus im Betrieb | Akkumulatoren ausgenommen, Einschluss nur per Klausel (AMB A1-1.3 h; TK A 2110) | Schutz der Zellen selbst | Ist die Akku-Klausel vereinbart, und wie wird die verbrauchte Lebensdauer abgezogen? |
| Verspätung | Montage-Betriebsunterbrechung nur nach Sachschaden (Klausel 4970, Ziff. 1 a) | Erlöse bei einer Verzögerung ohne Schaden, etwa beim Netzanschluss | Ist eine Montage-Betriebsunterbrechung vereinbart, und wie lang ist die Haftzeit? |
Lücken nach Muster. Ob sie in Ihrem Vertrag bestehen, zeigt nur die Police.
Warum gerade dieser Übergang zählt: Die frühe Lebensphase ist die anfälligste. In der Ausfalldatenbank des US-Forschungsinstituts EPRI fielen 72 % der Ausfälle, bei denen das Alter der Anlage bekannt ist, in Bau, Inbetriebnahme oder die ersten zwei Betriebsjahre (EPRI White Paper „Insights from EPRI’s Battery Energy Storage Systems (BESS) Failure Incident Database“, Mai 2024, S. 8). In diese Zeit fällt der Wechsel von der Montage- zur Betriebspolice. Zwei Einschränkungen nennt EPRI selbst: Die Datenbank stützt sich auf öffentlich bekannte Vorfälle, und es gibt keine Gewähr, dass sie jeden Ausfall erfasst (S. 4); außerdem gebe es noch verhältnismäßig wenige ältere Anlagen, was die geringe Zahl von Ausfällen gealterter Systeme erklären könne (S. 8). Vorfälle bei Herstellung, Transport und Recycling führt EPRI gesondert und hat sie in dieser Auswertung nicht berücksichtigt (S. 8). Eine Ursache ließ sich nur für 26 der damals 81 erfassten Vorfälle bestimmen. Die häufigste war „Integration, Assembly & Construction“, also Einbindung, Montage und Bau; nur 3 der 26 klassifizierten Vorfälle (11 %) ordnet EPRI direkt den Zellen zu (S. 4, 8 und 10).
Zwei Berichte aus der Versicherungsbranche zeigen in dieselbe Richtung, grenzen aber anders ab; wir kennen sie nur aus der Fachpresse. Über den Bericht „Batteries Not Excluded“ des auf erneuerbare Energien spezialisierten Underwriters GCube schrieb Reinsurance News am 01.03.2024, über 50 % der Ausfälle träten in den ersten zwei Betriebsjahren auf. Ein neuerer Bericht von Tokio Marine GX nennt laut ESS News (28.07.2026) 49 %, nach 58 % im Bericht von 2024.
Wer einen Speicher an einen Solar- oder Windpark anbaut, dem schlägt der Makler Marsh dieselben Versicherer für beide Teile vor, damit verbundene Schäden nicht zwischen verschiedenen Parteien abgestimmt werden müssen (britischer Blog „Combining BESS with Renewable Energy Projects“ vom 07.09.2021).
Mängelansprüche nach der Abnahme: Ist die VOB/B vereinbart und für Mängelansprüche keine eigene Frist, verjähren sie bei Teilen maschineller und elektrotechnischer oder elektronischer Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, in zwei Jahren, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht überträgt (VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 2); für Bauwerke gelten sonst 4 Jahre (Nr. 1). Nach BGB verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, bei einem Werk, das in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren, jeweils ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB). Ob ein Speichercontainer ein Bauwerk in diesem Sinn ist, haben wir nicht belegt gefunden. Worauf es beim Wartungsvertrag ankommt, steht unter Wartungsvertrag prüfen.
Haftung von EPC und Planer
Die Montageversicherung deckt Schäden am eigenen Projekt. Schäden, die Dritten entstehen, gehören in die Haftpflicht, und dort gelten eigene Grenzen (GDV-Musterbedingungen AVB BHV, Stand Oktober 2026):
- Ansprüche wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen und Leistungen infolge einer Ursache, die in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt, sind ausgeschlossen, auch wenn ein mangelhaftes Einzelteil die Ursache ist oder ein Dritter im Auftrag geliefert hat (A1-7.6). Schäden am gelieferten Speicher selbst, die aus der eigenen Leistung herrühren, deckt die Haftpflicht des Errichters also nicht.
- Für Produkte gibt es das Produkthaftpflichtrisiko (Abschnitt A3), in den erweiterten Bedingungen auch Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse (A3-7.3).
- Mehrere Versicherungsfälle aus derselben Ursache oder aus gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang gelten als ein Versicherungsfall, der Serienschaden (A1-5.3).
Das Produkthaftungsgesetz in der geltenden Fassung hilft bei gewerblichen Schäden wenig: Sachschäden ersetzt es nur an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt, und nur, wenn diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist und so verwendet wurde (§ 1 Abs. 1). Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt (§ 4 Abs. 2). Für Personenschäden gilt ein Höchstbetrag von 85 Millionen Euro (§ 10), bei Sachschäden trägt der Geschädigte 500 Euro selbst (§ 11), und der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (§ 13).
Für Planer gilt die Berufshaftpflicht (GDV-Musterbedingungen AVB Arch./Ing., Stand Mai 2020). Versicherungsfall ist der Verstoß während der Vertragslaufzeit (A1-3.1). Ausgeschlossen sind Schäden aus der Überschreitung der vereinbarten Bauzeit, eigener Fristen und Termine (A1-7.22) und aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, soweit die Kosten bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären (A1-7.23).
Bürgschaften und Kautionen im Projekt
Neben Versicherungen verlangen Projektverträge oft Sicherheiten. Lockton schreibt auf seiner britischen Seite (05.11.2025), Bürgschaften für Vertragserfüllung, Einbehalt und Anzahlung („performance, retention, and advance payment bonds“) seien „often a contractual requirement“; die Bürgen, meist Versicherer, prüften vorher Finanzlage, Erfahrung und Umsetzungsfähigkeit des Entwicklers.
In Deutschland verlangen die vier Übertragungsnetzbetreiber im Reifegradverfahren für Anschlüsse an das Übertragungsnetz eine Realisierungskaution von 1.500 Euro je Megawatt (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer), wenn ein Projekt das Anschlussangebot annimmt. Sie wird vollständig auf den späteren Baukostenzuschuss angerechnet und verfällt nur, wenn das Projekt aus Gründen in der Risikosphäre des Antragstellers nicht umgesetzt wird (Verfahrensdokumentation für den 1. Zyklus, Version 1.2 vom 16.06.2026). Eine Bürgschaft als Ersatz für die Kaution erwähnt die Dokumentation nicht. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag Reifegradverfahren erklärt.
Versicherungsplan vom Transport bis zur Abnahme
Gefahrübergang festhalten
Im Kauf- und im Werkvertrag klären, wer bis wann die Gefahr trägt: beim Transport über eine Incoterms-Klausel oder §§ 446, 447 BGB, auf der Baustelle bis zur Abnahme (§ 644 BGB).
Transport und Lager klären
Feststellen, wer die Güterversicherung abschließt, wie viele Lagertage sie je Lagerung erlaubt (DTV-Güter Ziff. 9.1) und ob ein Zellbrand ohne äußere Ursache gedeckt ist.
Versicherungsort und Versicherungsnehmer festlegen
Prüfen, ob Baustelle und Zwischenlager als Versicherungsort der Montageversicherung eingetragen sind und ob der Besteller mitversichert ist (TK A 7150) oder als Versicherungsnehmer sein eigenes Interesse versichert (TK A 7151).
Erprobung regeln
Klären, welcher Zeitpunkt beim Speicher als Beginn der Erprobung gilt und wie lange Erprobungsschäden versichert sind (AMoB A1-2.2 e, TK A 7140).
Verspätung bewusst entscheiden
Entscheiden, ob eine Montage-Betriebsunterbrechung (Klausel 4970 der TK AMBUB 2018) mit Haftzeit vereinbart wird; Änderungen am Zeitplan dem Versicherer unverzüglich melden und bei Verzögerungen die Verlängerung der Montageversicherung vor ihrem Ende beantragen (AMoB B1-2); eine Montage-Betriebsunterbrechung lässt sich nach Muster nur verlängern, soweit noch kein Sachschaden eingetreten ist, der zu einem versicherten Unterbrechungsschaden führen kann (Klausel 4970 Ziff. 6 b).
Übergabe ohne Lücke planen
Abnahme, Betriebsfertigkeit und Beginn der Betriebspolice zeitlich abgleichen und mit dem Versicherer klären, welche Police die Zeit dazwischen deckt; eine Nachhaftung nach TK A 7141 oder TK A 7142 deckt nur Schäden aus Nacherfüllungsarbeiten oder solche, die während der Montage verursacht wurden. Prüfen, ob die Akkumulatoren in der Betriebspolice eingeschlossen sind.
Wartung und Mängelfrist prüfen
Bei Verträgen mit VOB/B prüfen, ob dem Auftragnehmer die Wartung übertragen wird; sonst gilt für Teile elektrotechnischer Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat, eine Mängelfrist von zwei Jahren (§ 13 Abs. 4 Nr. 2).
Häufige Fragen
Was ist bei der Montageversicherung versichert?
Nach GDV-Muster alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des Montageobjekts, sobald sie am Versicherungsort abgeladen sind, gegen unvorhergesehene Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen (AMoB 2021, A1-1.1, A1-2.1). Nicht versichert sind nach Muster unter anderem Abnutzung, Mängel der Leistung selbst und Vermögensschäden. Was in Ihrem Vertrag steht, zeigt nur die Police.
Was ist der Unterschied zwischen Montage- und Bauleistungsversicherung?
Die Bauleistungsversicherung deckt Bauleistungen, schließt nach Muster aber zentrale Batterieanlagen aus (ABBL 2018, A1-1.2 b) und endet im Ingenieurbau schon mit der Betriebsfertigkeit, wenn die vor der Abnahme kommt. Die Montageversicherung deckt Maschinen und elektrische Einrichtungen und endet mit der Abnahme. Für den Speicher selbst ist nach Muster die Montageversicherung das passende Werk, für Fundamente und Tiefbau die Bauleistungsversicherung; das ist unsere Folgerung aus den Bedingungen.
Montageversicherung oder Haftpflicht: was brauche ich?
Beide beantworten verschiedene Fragen. Die Montageversicherung zahlt für Schäden am eigenen Projekt, die Betriebshaftpflicht für Schäden, die Dritten entstehen; Schäden an den eigenen Lieferungen und Leistungen, deren Ursache in der eigenen Leistung liegt, schließt sie nach Muster aus (AVB BHV, A1-7.6). Welche Kombination Ihr Projekt braucht, klärt ein Makler oder Versicherungsberater.
Was kostet eine Montageversicherung?
Eine belegte Prämie für deutsche Batteriespeicher haben wir nicht gefunden. Nach Muster ist der Versicherungswert der endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten und Gewinn (A2-1.1); der Beitrag wird zunächst aus vorläufigen und am Ende aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet (B1-3.2). Die Höhe nennt Ihnen nur ein Angebot.
Brauche ich für eine PV-Anlage mit Speicher eine Montageversicherung?
Das Muster gilt für jedes Montageobjekt, auch für Photovoltaik; für PV-Anlagen nennt es als Beginn der Erprobung „die erste Einspeisung von Strom“. Bei Heimspeichern läuft der Schutz während der Montage oft über die Versicherung des Installationsbetriebs: Im Fall der Mannheimer zahlte der Montagebaustein dieser Police 11.500 Euro für einen Speicher, der beim Aufladen explodiert war. Ist der Auftrag ein Werkvertrag, trägt nach BGB der Unternehmer bis zur Abnahme die Gefahr (§ 644 Abs. 1 BGB); Ihr Vertrag kann das anders regeln.
Ab wann gilt die Versicherung: ab Lieferung oder erst ab Inbetriebnahme?
Nach Muster gibt es drei Zeitpunkte. Die Güterversicherung gilt von Haus zu Haus, die Montageversicherung ab dem ersten Abladen am Versicherungsort, die Maschinen- und Elektronikversicherung erst ab Betriebsfertigkeit. Welche davon abgeschlossen sind und von wem, steht in Ihren Verträgen.
So geprüft
So geprüft
Gelesen am 16.10.2026: die GDV-Musterbedingungen AMoB 2021 (Version 01.07.2025), TK AMoB 2021 (Version 01.11.2024), ABBL 2018, AMB 2020 und ABE 2020 (je Version 01.07.2025), TK AMB 2020 (Version 01.12.2020), AMBUB 2011 und TK AMBUB 2018 (Version 01.01.2018), DTV-Güter 2000/2011 Volle Deckung (Fassung Mai 2020), AVB BHV (Stand Oktober 2026) und AVB Arch./Ing. (Stand Mai 2020); BGB und Produkthaftungsgesetz bei gesetze-im-internet.de; die VOB/B in der Wiedergabe von dejure.org, nicht im Bundesanzeiger; das GDV-Positionspapier vom 20.02.2026; das EPRI White Paper vom Mai 2024; die Verfahrensdokumentation der Übertragungsnetzbetreiber zum Reifegradverfahren (Version 1.2); Seiten von HDI, Lockton, Marsh und Mannheimer über eigene Produkte, Einschätzungen und Fälle; Fachpresse (pv magazine, Reinsurance News, ESS News). Offen geblieben: welcher Erprobungsbeginn für Speicher gilt, ob ein Zellbrand ohne äußere Ursache „innerer Verderb“ ist, ob ein Speicher ein Bauwerk im Sinne von § 634a BGB ist, was deutsche Banken verlangen, und jede Prämie. Künftige Änderungen des Produkthaftungsrechts haben wir nicht geprüft. Kein Anwalt, Versicherungsberater oder Makler hat diesen Text gegengelesen.
