Wer einen Batteriespeicher ans Netz bringen will, stand bisher vor allem in einer Warteschlange: Netzbetreiber bearbeiten Anschlussanfragen meist in der Reihenfolge ihres Eingangs. Das will die Bundesregierung ändern. Ihr Netzanschlusspaket hat das Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen, seit dem 7. September liegt es dem Bundestag als Drucksache 21/7866 vor. Die erste Lesung ist für den 24. September angesetzt, einen Tag später nimmt der Bundesrat Stellung.
Die Begründung des Entwurfs nennt den Anlass offen: Die anhaltende „Antragsflut“ von Großbatteriespeichern überlaste die Netzbetreiber, das „Windhund-Prinzip“ sei nicht mehr zeitgemäß. Für Anleger ist das keine Formalie. Wann ein Speicher ans Netz geht, entscheidet, wann Erlöse fließen – und bei der Netzentgeltbefreiung auch darüber, ob Fristen zu halten sind.
Was der Entwurf für Speicher ändert
Der Kern steht in den neu gefassten Paragrafen 17 bis 17f des Energiewirtschaftsgesetzes. Für Batteriespeicher sind vor allem diese Punkte wichtig:
| Regelung | Was sie bedeutet | Fundstelle im Entwurf |
|---|---|---|
| Einheitliches Verfahren im Übertragungsnetz | Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur bis spätestens 1. Januar 2027 ein gemeinsames Anschlussverfahren zur Bestätigung vor und wenden es spätestens drei Monate nach der Bestätigung an. | § 17a Abs. 1 und 2 EnWG-E |
| Priorisierung statt Eingangsreihenfolge | Die Übertragungsnetzbetreiber können bestimmte Anfragen bevorzugen und Kapazität für erwartete Anschlüsse freihalten. Verteilnetzbetreiber dürfen diese Grundsätze übernehmen. | § 17b EnWG-E |
| Flexibler Anschlussvertrag als Bedingung | Bei nachweislich knapper Netzkapazität darf ein Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss an eine flexible Netzanschlussvereinbarung knüpfen, wenn die Bundesnetzagentur die Leistungsbegrenzung genehmigt hat. Das entfällt, wenn der Anschlusskunde die Kosten für die Beseitigung des Engpasses selbst trägt. | § 17a Abs. 3 EnWG-E |
| Speicher an bestehenden Netzanschlüssen | Der Netzbetreiber darf den zusätzlichen Anschluss eines Speichers an einem bestehenden Netzverknüpfungspunkt nicht wegen Kapazitätsmangels ablehnen, wenn die bisherige Höchstleistung mit einer flexiblen Vereinbarung unverändert bleibt. | § 17 Abs. 2a EnWG-E |
| Ungenutzte Anschlussleistung | Wird vereinbarte Leistung mehr als fünf Jahre nicht genutzt und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht, darf der Netzbetreiber sie mit zwölf Monaten Vorlauf auf den höchsten gemessenen Wert der letzten fünf Jahre senken. | § 17 Abs. 1a EnWG-E |
| Reservierung im Verteilnetz | Für Anschlüsse ab 135 Kilowatt in der Mittelspannung entwickeln die Verteilnetzbetreiber Reservierungsregeln: befristet und an den Projektfortschritt gebunden. Für die Reservierung dürfen sie ein Entgelt verlangen. | § 17f EnWG-E |
| Transparenz | Netzbetreiber veröffentlichen monatlich eine Karte freier Anschlusskapazitäten. Ab 2028 gibt es für Anschlüsse ab 135 Kilowatt in der Mittelspannung eine unverbindliche Online-Auskunft. | § 17c EnWG-E |
EnWG-E: Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs. Der Wortlaut kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Nach welchen Kriterien priorisiert werden darf, zählt der Entwurf abschließend auf: die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromsystems, gesetzliche Ausbauziele für Erzeugung, Speicher und Lasten, die Annahmen des genehmigten Szenariorahmens, die Bedarfe angrenzender Netze, die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten – insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer –, Flächenausweisungen in Raumordnungs- und Bauleitplänen sowie die Standortgebundenheit eines Vorhabens. Mit wie vielen Großspeichern die Netzbetreiber im neuen Entwurf des Szenariorahmens rechnen, zeigt unser Bericht zum Szenariorahmen 2027.
Für Speicher neben Solar- oder Windparks ist dazu eine weitere Regel aus dem Paket wichtig: Neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, dürfen am Netzverknüpfungspunkt höchstens 70 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Als netzdienliche Auslegung nennt die Begründung ausdrücklich die Ost-West-Ausrichtung samt Batteriespeicher am selben Standort.
Große Verteilnetzbetreiber stellen schon um
Einige Netzbetreiber warten das Gesetz nicht ab. Netze BW vergibt Anschlüsse für Speicher, die Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und dafür einen neuen Anschluss oder mehr Bezugsleistung brauchen, im Punkteverfahren – unabhängig von der angefragten Leistung. Anfragen für Projekte mit einem Planungshorizont bis drei Jahre werden gebündelt und einmal im Jahr ausgewertet. Es zählen Projektreife, Ortsgebundenheit und Frühzeitigkeit. Das erste Anmeldefenster läuft vom 1. November bis 31. Dezember 2026, die erste Vergabe ist voraussichtlich bis zum 1. März 2027 geplant. Ein Speicher an einer EEG-Anlage ohne Bezug aus dem Netz bleibt beim Eingangsprinzip.
Die Bayernwerk Netz hat laut pv magazine ein kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren für Graustrom-Batteriespeicher über 300 Kilowatt eingeführt. Berücksichtigt werden unter anderem der Reifegrad und die Bereitschaft zu flexiblem Betrieb, Grünstromspeicher sind ausgenommen. Das Antragsportal soll am 12. Oktober 2026 öffnen.
Was flexible Anschlussverträge kosten können
Eine flexible Netzanschlussvereinbarung erlaubt dem Netzbetreiber, die Leistung eines Anschlusses zeitweise zu begrenzen. Für ihn ist das ein Weg, mehr Anlagen an knappe Netze zu bringen. Für den Speicher heißt es: Er darf nicht zu jeder Zeit mit voller Leistung laden oder entladen. Welche Bedingungen solche Verträge enthalten dürfen, soll die Bundesnetzagentur nach dem Entwurf per Festlegung vorgeben können.
Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt eine Aussage aus der Branche: Für den Speicher Bollingstedt bezifferte Georg Gallmetzer, Geschäftsführer von ECO STOR, den Erlösabschlag durch die Vertragsbedingungen laut Energy-Storage.news auf 20 Prozent. Das ist ein einzelnes Projekt und die Angabe des Entwicklers auf einem Podium, keine Branchenkennzahl.
Die Anschlussbedingungen gehören in die Erlösrechnung
Eine Erlösprognose, die mit voller Leistung zu jeder Stunde rechnet, passt nicht zu einem Anschluss mit Leistungsbegrenzung. Wer ein Speicherprojekt prüft, sollte wissen, ob der Anschluss an eine flexible Vereinbarung gebunden ist – und ob die Prognose das berücksichtigt.
574 Gigawatt angefragt, 54 Gigawatt zugesagt
Wie groß der Andrang ist, zeigen Zahlen, die die Bundesnetzagentur am 20. August 2026 auf SMARD veröffentlicht hat. 2025 gingen 18.158 Anschlussanfragen für Batteriespeicher ein, knapp dreimal so viele wie im Vorjahr, über eine Leistung von rund 573,5 Gigawatt. Die Behörde weist selbst darauf hin, dass viele Vorhaben mehrfach an verschiedenen Standorten angefragt werden.
| Netzebene | Anfragen 2025 | angefragte Leistung | Zusagen auf diese Anfragen | zugesagte Leistung |
|---|---|---|---|---|
| Verteilnetz | 17.775 | 406,8 GW | 1.429 | 16,8 GW |
| Übertragungsnetz | 383 | 166,7 GW | 39 | 17,2 GW |
| Gesamt | 18.158 | 573,5 GW | 1.468 | 33,9 GW |
Einschließlich Zusagen auf ältere Anfragen erteilten die Netzbetreiber 2025 insgesamt 1.937 Zusagen über 54,2 GW und 142,4 GWh. Zusagen sind laut Bundesnetzagentur verbindliche Angebote für einen Anschlussvertrag. Zum Vergleich: In Betrieb sind 1.292 Batteriespeicher ab der Mittelspannung mit rund 3,6 GW und 6 GWh.
Im Verteilnetz wurden damit rund acht Prozent der Anfragen zugesagt, im Übertragungsnetz rund zehn Prozent. Eine Anfrage allein sagt über die Realisierung eines Projekts also wenig. Weitere Kennzahlen zum Markt sammeln wir auf der Seite Batteriespeicher in Deutschland: die Zahlen.
Was im Verfahren noch offen ist
Der Entwurf kann sich bis zum Beschluss noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrats empfehlen unter anderem, den Reifegrad eines Vorhabens als zusätzliches Priorisierungskriterium ausdrücklich ins Gesetz zu schreiben – in Anlehnung an das Reifegradverfahren, das die Übertragungsnetzbetreiber seit dem 1. April 2026 anwenden. Über die Empfehlungen entscheidet das Plenum des Bundesrats am 25. September.
Weiter geht ein eigener Gesetzentwurf des Bundesrats (Drucksache 21/7734): Danach sollen Stand-alone-Batteriespeicher künftig nur noch mit einer flexiblen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden. Die Bundesregierung hält diese Initiative für nicht notwendig, weil ihr Netzanschlusspaket dieselbe Zielrichtung verfolge. Die konkrete Ausgestaltung sei im weiteren Verfahren zu diskutieren.
Was Anleger jetzt fragen können
Für ein Speicherinvestment, dessen Anlage noch nicht am Netz ist, rücken damit vier Fragen nach vorn:
- Zusage oder nur Anfrage? Eine Netzanschlusszusage ist ein verbindliches Angebot, eine Anfrage nicht. Welche Unterlagen belegen den Stand?
- Welches Verfahren gilt? Bei welchem Netzbetreiber, auf welcher Spannungsebene und nach welchem Vergabeverfahren wird angeschlossen – nach Eingang oder nach Kriterien? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
- Mit oder ohne Leistungsbegrenzung? Ist der Anschluss an eine flexible Vereinbarung gebunden, und wie geht die Erlösprognose damit um?
- Passt der Zeitplan zu den Fristen? Wer mit der vollen Netzentgeltbefreiung rechnet, muss die Fristen aus dem AgNes-Festlegungsentwurf einhalten können.
Die Fragen sind Teil einer Angebotsprüfung, keine Anlageempfehlung. Einen vollständigen Fragenkatalog bietet unsere Checkliste zur Angebotsprüfung.



