Ein Betrieb kann einen Batteriespeicher für den eigenen Strom kaufen – bar oder auf Kredit, etwa mit dem Förderkredit KfW 270 –, leasen, mietkaufen, mieten oder per Contracting nutzen. Die fünf Wege unterscheiden sich vor allem darin, wem der Speicher steuerlich zugerechnet wird: Davon hängen Bilanz und Abschreibung ab, und den Investitionsabzugsbetrag sieht § 7g EStG nur für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vor. Wer mit dem Speicher Netzentgelte senken will, rechnet mit Regeln auf Zeit: Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 405); was ab 2029 gilt, steht bisher nur in einem Entwurf der Bundesnetzagentur (AgNes, Verfahrensstand 21.09.2026).
Für wen: Betriebe aus Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, die einen Speicher hinter ihrem Zähler betreiben wollen – für Eigenverbrauch, Lastspitzen oder Netzentgelte. · Nicht für: Großspeicher, die ohne eigenen Verbrauch direkt am Netz hängen und sich über den Strommarkt finanzieren, und Hausbesitzer, die einen Heimspeicher mieten wollen (dazu nur eine Frage am Ende).
Die fünf Wege nebeneinander
Die Tabelle stellt die fünf Wege nach den Fragen nebeneinander, die ein Betrieb vor der Unterschrift klären muss. Preise vergleicht sie nicht: Für Miete, Leasing und Contracting von Gewerbespeichern liegen uns keine belegten Preise vor. Was in Ihrem Vertrag steht, kann von diesen Mustern abweichen.
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| Frage | Kauf (bar oder Kredit) | Leasing | Mietkauf | Miete | Contracting |
|---|---|---|---|---|---|
| Wem gehört der Speicher? | Ihrem Betrieb | dem Leasinggeber | bis zur letzten Rate dem Mietkaufgeber, dann Ihnen (Darstellung Deutsche Leasing) | dem Vermieter | nach Vertrag; KfW 270 fördert nur, wenn der Contracting-Geber Investor und Betreiber ist |
| Steuerlich zugerechnet | Ihrem Betrieb | bei voller Amortisation regelmäßig dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit 40 bis 90 % der Nutzungsdauer beträgt (mit Kauf- oder Verlängerungsoption weitere Bedingungen); sonst und bei Spezial-Leasing regelmäßig Ihnen | nach Darstellung der Deutschen Leasing von Beginn an Ihnen (Anlagevermögen) | dem Vermieter; ist der Vertrag der Sache nach Finanzierungs-Leasing, gelten die Regeln der Spalte Leasing | nach Vertrag – Frage für den Steuerberater |
| Abschreibung und IAB | Sie schreiben ab; IAB und Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die Finanzierung spielt keine Rolle | beim Leasinggeber zugerechnet: Raten als Betriebsausgaben, keine eigene Abschreibung; bei Ihnen zugerechnet: Sie schreiben ab; IAB: Steuerberater | Abschreibung bei Ihnen (Darstellung Deutsche Leasing); IAB nicht ausdrücklich geregelt: Steuerberater | keine eigene Abschreibung, solange der Speicher dem Vermieter zugerechnet wird | wie Miete, solange der Speicher dem Contracting-Geber zugerechnet wird |
| Laufzeit | nach Kreditvertrag | Grundmietzeit; für die Zurechnung beim Leasinggeber 40 bis 90 % der Nutzungsdauer | laut Deutscher Leasing bis zu 100 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | Beispiel FERESTO: „from a few days to several years“ | mit KfW 270 mindestens so lang wie der Kredit des Contracting-Gebers |
| Am Vertragsende | Speicher bleibt Ihr Eigentum | Rückgabe, Kauf oder Verlängerung, je nach Option im Vertrag | Eigentum geht mit der letzten Rate auf Sie über (Darstellung Deutsche Leasing) | nach Vertrag: Rückgabe oder Kaufoption | nach Vertrag |
| Insolvenz des Partners | Speicher gehört Ihnen; offen sind Service und Gewährleistung | Miet- und Pachtverträge über bewegliche Gegenstände, die einem Finanzierer der Anschaffung oder Herstellung zur Sicherheit übertragen wurden, bestehen in der Insolvenz des Vermieters fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO); sonst Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO). Ob Ihr Vertrag darunter fällt: Anwaltsfrage | hängt an der Vertragsgestaltung – Anwaltsfrage | wie Leasing: § 108 Abs. 1 Satz 2 oder § 103 InsO | nicht erfüllte Verträge kann der Verwalter erfüllen oder ablehnen (§ 103 InsO) |
| Förderkredit | KfW 270; in der Landwirtschaft Rentenbank 255 | Rentenbank refinanziert Leasing nur für mobile Investitionsgüter | nicht geprüft | für den Mieter keiner belegt | KfW 270 für den Contracting-Geber |
| Beleg für Speicher (Stand 16.10.2026) | KfW-Merkblatt 270 nennt Batteriespeicher | Deutsche Leasing: DAL bietet „Finanzierung, Leasing und Mietkauf“ u. a. für Batteriespeicher | wie Leasing | FERESTO vermietet Industriespeicher | ENGIE nennt für Speicher „flexible Modelle wie Contracting“ |
Anbieterangaben sind Selbstdarstellungen und keine Empfehlung. Ob ein Vertrag steuerlich als Leasing, Mietkauf oder Miete gilt, entscheidet sein Inhalt, nicht sein Name.
Kauf, bar oder auf Kredit. Der Speicher gehört dem Betrieb, er schreibt ihn ab und kann die Steuerregeln für Anschaffungen nutzen. Einen Kauf kann ein Förderkredit tragen: KfW 270 finanziert Batteriespeicher mit bis zu 100 % der förderfähigen Kosten und höchstens 150 Mio. € je Vorhaben (Merkblatt, Stand 05/2025); bei 5 Jahren Laufzeit (5/1/5) lag der höchste Sollzins zwischen 4,77 % in Preisklasse A und 11,17 % in Preisklasse I; die Bank kann darunter bleiben (Konditionenübersicht, gültig ab 09.10.2026). Den Antrag stellen Sie vor Beginn des Vorhabens bei einer Bank Ihrer Wahl. In der Landwirtschaft kommt die Rentenbank hinzu: Ihre Förderkredite für Energieunternehmen (Kredit 255) stehen unter anderem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen offen, die ein Energievorhaben realisieren. Speicher fördert sie nur für Energie aus Anlagen, die nach ihrem Programm selbst förderfähig sind, und bei EEG- oder KWKG-Förderung nur zu beihilfefreien Konditionen (Programmseite „LR-Förderkredite für Energieunternehmen“, abgerufen 16.10.2026).
Leasing. Der Speicher gehört dem Leasinggeber; Sie zahlen Raten für die Nutzung. Ob er auch steuerlich beim Leasinggeber steht, regelt für Verträge über bewegliche Wirtschaftsgüter der Leasing-Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19.04.1971 – mehr dazu im nächsten Abschnitt. Auf ihrer Seite für Energie und Infrastruktur nennt die Deutsche Leasing „Speichertechnologien: Batteriespeicher“ unter den Gütern, für die ihre Tochter DAL Deutsche Anlagen-Leasing „Finanzierung, Leasing und Mietkauf“ anbietet (abgerufen 16.10.2026).
Mietkauf. Nach der Darstellung der Deutschen Leasing geht beim Mietkauf das zivilrechtliche Eigentum mit der letzten Rate automatisch auf den Kunden über; wirtschaftlich sei er von Anfang an Eigentümer, führe den Gegenstand im Anlagevermögen, schreibe ihn ab und setze die Finanzierungszinsen als Betriebsausgaben an. Die Vertragslaufzeit könne bis zu 100 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abdecken, und die Umsatzsteuer werde komplett bei Vertragsbeginn fällig (Seite „Mietkauf-Finanzierung“, abgerufen 16.10.2026). Das ist die Beschreibung eines Anbieters; ob Ihr Vertrag so wirkt, prüft der Steuerberater.
Miete. Der Speicher bleibt beim Vermieter; Sie zahlen für die Nutzung. Für Gewerbespeicher gibt es auch Kurzzeitmiete: FERESTO vermietet Industriespeicher, unter anderem von FENECON, nach eigener Angabe „from a few days to several years“ – etwa für eine Übergangszeit, bis die Stromversorgung ausgebaut ist, oder um Lastspitzen zu kappen (abgerufen 16.10.2026).
Contracting. Hier erbringt ein anderes Unternehmen eine Dienstleistung für den Betrieb. ENGIE etwa nennt für Speicherprojekte neben Eigeninvestitionen „flexible Modelle wie Contracting“ (abgerufen 16.10.2026). KfW 270 finanziert auch den Contracting-Geber – wenn er antragsberechtigt ist, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt, er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist und der Contracting-Vertrag mindestens so lange läuft wie der Kredit (Merkblatt 270, Stand 05/2025).
Nicht zu verwechseln: die Fläche vermieten. Bei manchen Angeboten finanziert der Betrieb nichts, sondern stellt nur Fläche. ENVIRIA beschreibt sein Modell PEAKHIVE so: Der Betrieb stellt eine Fläche auf seinem Gelände zur Verfügung, ENVIRIA nutzt die Batterie für den Energiehandel, der Betrieb erhält eine regelmäßige Mietzahlung, die sich nach der Kapazität des Speichers richtet, und soll über die Optimierung von Eigenverbrauch und Beschaffung geringere Energiekosten haben (abgerufen 16.10.2026). Dann ist der Betrieb Vermieter, nicht Mieter – mit eigenen Fragen zu Vertrag und Netzanschluss.
Steuer: Wem der Speicher zugerechnet wird
Abschreiben darf, wem der Speicher steuerlich zugerechnet wird. Beim Kauf ist das der Betrieb – gleich, ob er bar zahlt oder finanziert: § 7g EStG fragt nicht, wie der Kaufpreis bezahlt wird. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, kann der Betrieb statt der linearen die degressive Abschreibung wählen, höchstens mit dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 % (§ 7 Abs. 2 EStG; mehr in Degressive Abschreibung 2025/2026). Welche Nutzungsdauer für einen Batteriespeicher anzusetzen ist, ist die erste Frage an den Steuerberater; die Einordnung in der amtlichen Tabelle erklärt AfA-Tabelle 2026.
Investitionsabzugsbetrag. Nach § 7g Abs. 1 EStG können Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd abziehen, wenn das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Voraussetzung ist unter anderem ein Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr; die im Abzugsjahr und in den drei Jahren davor abgezogenen und noch nicht aufgelösten Beträge dürfen je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Hinzu kommt eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG). Wie beides zusammenwirkt: Sonder-AfA und IAB kombinieren.
Beim Kauf liegt die Anschaffung vor. Für Leasing, Mietkauf, Miete und Contracting sagen weder § 7g EStG noch das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zu Zweifelsfragen des Investitionsabzugsbetrags ausdrücklich etwas. Ob ein solcher Vertrag als Anschaffung durch den Betrieb zählt, hängt an der Zurechnung – und ist eine Frage für den Steuerberater.
Leasing: zwei mögliche Zurechnungen. Der Leasing-Erlass von 1971 gilt für Finanzierungs-Leasing über bewegliche Wirtschaftsgüter: Verträge mit einer festen Grundmietzeit, in der keine Seite kündigen kann, und Raten, die mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers decken. Als Nutzungsdauer legt er die der amtlichen AfA-Tabellen zugrunde. Für Verträge, die diese Merkmale nicht haben, haben wir keine Quelle geprüft.
| Kriterium | Zurechnung beim Leasinggeber | Zurechnung bei Ihrem Betrieb (Leasingnehmer) |
|---|---|---|
| Vertrag ohne Option | Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | Grundmietzeit unter 40 % oder über 90 % der Nutzungsdauer |
| Vertrag mit Kaufoption | zusätzlich: Kaufpreis nicht niedriger als der Buchwert nach linearer AfA laut AfA-Tabelle oder der niedrigere gemeine Wert | Grundmietzeit außerhalb 40 bis 90 % oder Kaufpreis unter diesem Wert |
| Vertrag mit Verlängerungsoption | zusätzlich: Anschlussmiete deckt den Wertverzehr nach Buchwert und Restnutzungsdauer | Grundmietzeit außerhalb 40 bis 90 % oder Anschlussmiete deckt den Wertverzehr nicht |
| Spezial-Leasing (Speicher nach der Grundmietzeit nur bei Ihnen sinnvoll nutzbar) | – | regelmäßig bei Ihnen, ohne Rücksicht auf Grundmietzeit und Optionen |
| In Ihrer Bilanz | nichts; die Raten sind Betriebsausgaben | Speicher mit den Anschaffungskosten des Leasinggebers aktiviert, Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber passiviert |
| Abschreibung | beim Leasinggeber | bei Ihnen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; die Raten werden in Zins- und Kostenanteil (Betriebsausgabe) und Tilgung aufgeteilt |
Quelle: BMF-Schreiben vom 19.04.1971, IV B/2 – S 2170 – 31/71, BStBl I S. 264 (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 21 I), Abschnitte II bis V, abgerufen 16.10.2026. Der Erlass sagt „regelmäßig“: Entschieden wird nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.
Wird ein Modell als „bilanzneutral“ angeboten, ist das kein Merkmal des Leasings an sich, sondern eine Folge der Vertragsgestaltung: Bei einem Vertrag mit voller Amortisation steht der Speicher steuerlich nur unter den Bedingungen des Erlasses außerhalb Ihrer Bilanz. Für die Handelsbilanz und für Abschlüsse nach IFRS haben wir keine Quelle geprüft. Und der Name entscheidet nicht: Der Erlass knüpft an feste Grundmietzeit und volle Amortisation an – auch ein Vertrag, der „Miete“ heißt, kann diese Merkmale haben.
Netzentgelte: Die heutigen Regeln gelten bis Ende 2028
Viele Rechnungen für Gewerbespeicher stützen sich auf zwei Hebel der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Leistungspreis. Für leistungsgemessene Entnahmestellen besteht das Netzentgelt aus einem Jahresleistungspreis je Kilowatt und einem Arbeitspreis je Kilowattstunde; das Leistungsentgelt ist der Leistungspreis mal der Jahreshöchstleistung im Abrechnungsjahr (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Eine einzige Spitze bestimmt also das Leistungsentgelt des ganzen Jahres – hier setzt das Kappen von Lastspitzen an. Leistungs- und Arbeitspreise werden getrennt für unter und über 2.500 Benutzungsstunden im Jahr gebildet (§ 17 Abs. 4 und 5, Anlage 4 StromNEV). In der Niederspannung mit bis zu 100.000 kWh Jahresentnahme gibt es bei Arbeitsmessung statt Leistungs- und Arbeitspreis nur einen Arbeitspreis, gegebenenfalls mit Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV).
Atypische Netznutzung. Weicht der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast im Netz ab, muss der Netzbetreiber ihm ein individuelles Netzentgelt anbieten, das nicht weniger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Die Bedingungen hat die Bundesnetzagentur im Beschluss BK4-13-739 vom 11.12.2013 festgelegt: Maßgeblich ist die Höchstlast in den Hochlastzeitfenstern des Netzes, die nur an Werktagen gelten. Sie muss einen ausreichenden Abstand zur Jahreshöchstlast außerhalb dieser Fenster haben (Tabelle), zusätzlich braucht es eine Mindestverlagerung von 100 kW. Das individuelle Entgelt kann höchstens 80 % unter dem allgemeinen liegen. Antrag oder Anzeige bei der Regulierungsbehörde stellt der Letztverbraucher selbst (§ 19 Abs. 2 StromNEV).
| Netz- oder Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
| Höchstspannung | 5 % |
| Umspannung Höchst- auf Hochspannung | 10 % |
| Hochspannung | 10 % |
| Umspannung Hoch- auf Mittelspannung | 20 % |
| Mittelspannung | 20 % |
| Umspannung Mittel- auf Niederspannung | 30 % |
| Niederspannung | 30 % |
Die prozentuale Lastreduzierung ergibt sich aus der Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers im Verhältnis zu seiner höchsten Last im Hochlastzeitfenster, je Netz- oder Umspannebene. In allen Ebenen gilt zusätzlich eine Mindestverlagerung von 100 kW.
Was ab 2029 gelten soll. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 405). Die Nachfolge regelt die Bundesnetzagentur mit der Festlegung AgNes. Sie liegt bisher als vollständiger Entwurf vor; Stellungnahmen waren bis 18.09.2026 möglich, beschlossen werden soll sie noch im Kalenderjahr 2026 (Verfahrensseite, Stand 21.09.2026). Für Betriebe sieht der Entwurf vor:
- Ab 01.01.2029 werden die Netzentgelte nach der neuen Festlegung gebildet und abgerechnet (Tenorziffer 1.2).
- Kapazitätspreis auf eine Bestellkapazität: In der Niederspannung mit mehr als 100.000 kWh Jahresentnahme und oberhalb der Niederspannung zahlt der Letztverbraucher einen Preis je Kilowatt auf die Kapazität, die er für das Jahr bestellt – mindestens 10 % seiner Jahreshöchstlast im Vorjahr, höchstens 100 % seiner vertraglich vereinbarten Anschlusskapazität (Tz. 8.4).
- Zwei Arbeitspreise: Was oberhalb der Bestellkapazität bezogen wird, kostet den Arbeitspreis AP2, der 200 bis 350 % des AP1 beträgt (Tz. 8.5).
- Speicher hinter dem Zähler: Ein ortsfester Speicher, der mit einer Erzeugungsanlage oder einer Verbrauchseinrichtung am Netz hängt, ist „anlagengekoppelt“ (Tz. 2 Nr. 12 c); er zahlt ein einheitliches Entgelt zusammen mit der Anlage, an die er gekoppelt ist (Tz. 10.2).
- Atypische Netznutzung nur noch übergangsweise: § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV soll bis 31.12.2031 nur noch für Letztverbraucher anwendbar bleiben, die zum 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben, in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Rabattvoraussetzungen erfüllt haben und deren Bezug an der Entnahmestelle im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh im Jahr liegt (Tz. 17.1; die Begründung nennt in Rn. 494 für diese Schwelle den Durchschnitt 2024 bis 2028). Der Rabatt wird für 2029 bis 2031 auf den Durchschnitt 2024 bis 2027 eingefroren.
Für eine Rechnung heißt das: Ersparnisse aus Leistungspreis und atypischer Netznutzung sind bis Ende 2028 durch geltendes Recht gedeckt, für die Jahre danach nur durch einen Entwurf. Für Betriebe mit höchstens 10 GWh Jahresbezug sieht der Entwurf keine Fortführung der atypischen Netznutzung vor; Entgelte mit Anreizfunktion sollen gesonderte Festlegungen regeln (Tz. 12.1); von dynamischen Netzentgelten für Letztverbraucher sieht die Behörde zunächst ab (Tz. 12.5). Auch im Entwurf zählt, wie viel Leistung ein Betrieb höchstens bezieht – nur über die im Voraus bestellte Kapazität statt über die gemessene Spitze. Eine Rechnung über zehn oder fünfzehn Jahre, die heutige Netzentgelt-Ersparnisse unverändert fortschreibt, rechnet für die Zeit ab 2029 mit Regeln, die noch nicht beschlossen sind. Mehr zum Entwurf: AgNes-Festlegungsentwurf 2026.
Weitere Regeln, die eine Rechnung berühren. Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur vom 01.10.2026 soll es ermöglichen, Netzbezug, Einspeisung und Eigenverbrauch eines Speichers an einer EEG-Anlage parallel am Markt zu optimieren und dabei EEG-Förderung und Umlagesaldierung anteilig zu behalten. In einer Übergangszeit bis Ende September 2027 braucht es dafür das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber; für die Pauschaloption steht zudem die beihilferechtliche Genehmigung aus (Verfahrensseite, abgerufen 16.10.2026; mehr: MiSpeL-Festlegung beschlossen). Bei der Stromsteuer gilt: Strom, der am Ort des Betriebs versteuert zur Zwischenspeicherung entnommen wurde, wird nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort nicht erneut versteuert – im Verhältnis zur insgesamt im Jahr zwischengespeicherten Menge (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StromStG; mehr: Stromsteuer-Reform 2026).
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| Datum | Was | Fundstelle | Rechtsstand |
|---|---|---|---|
| Ende September 2027 | Ende der MiSpeL-Übergangszeit; bis dahin nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber | Bundesnetzagentur, MiSpeL-Verfahrensseite | beschlossen am 01.10.2026 |
| 31.12.2027 | letzter Tag für Anschaffungen mit degressiver AfA bis 30 % (Anschaffung vor dem 01.01.2028) | § 7 Abs. 2 EStG | geltendes Recht |
| 31.12.2028 | StromNEV tritt außer Kraft – mit ihr Leistungspreis auf die Jahreshöchstleistung (§ 17 Abs. 2) und atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2) | Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 405 | geltendes Recht |
| 01.01.2029 | Netzentgelte nach AgNes: Kapazitätspreis auf Bestellkapazität, zwei Arbeitspreise | AgNes-Entwurf, Tz. 1.2, 8.4, 8.5 | Entwurf |
| 31.12.2031 | Ende der atypischen Netznutzung für Bestandskunden über 10 GWh im Jahr | AgNes-Entwurf, Tz. 17.1 | Entwurf |
Verbraucherkreditrecht und § 34k GewO: was für Betriebe gilt
Die Regeln des BGB für Verbraucherdarlehen, Ratenkauf und andere Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 512) schützen Verbraucher. Verbraucher ist nur, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB); wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, ist Unternehmer (§ 14 BGB). Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer: Für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen, gelten §§ 491 bis 512 BGB ebenfalls – es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 € (§ 513 BGB).
Am 20.11.2026 tritt das Gesetz vom 12. Mai 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 16). Für Speicherfinanzierungen sind drei Änderungen wichtig:
- „Entgeltlich“ fällt weg. Bisher erfassten § 491 Abs. 2 und § 506 Abs. 1 BGB nur entgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen; in den neuen Fassungen dieser beiden Absätze fehlt das Wort. Nach dem Wortlaut zählt damit auch eine Finanzierung zu null Prozent als Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfe, soweit keine der Ausnahmen in § 491 Abs. 2 Satz 2 oder § 506 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. greift.
- Nutzungsvertrag mit Kaufrecht. Ein Vertrag über die Nutzung eines Gegenstandes gilt künftig schon dann als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher das Recht hat, den Gegenstand zu erwerben (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB n. F.). Das betrifft Miet- und Leasingmodelle mit Kaufoption – für einen Betrieb nur, wenn für ihn § 513 BGB gilt.
- Erlaubnis für Vermittler. Wer gewerbsmäßig gegen Vergütung Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss nachweist oder Dritte dazu berät, braucht ab diesem Tag eine Erlaubnis nach § 34k GewO. § 34k nennt nur Verträge mit Verbrauchern; § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, der bisher auch die Vermittlung von Darlehen an Unternehmen erfasste, wird gestrichen (Art. 7 Nr. 5). Die IHK für Rheinhessen schreibt, Unternehmensdarlehen würden von § 34k nicht erfasst (abgerufen 16.10.2026). Ob die Vermittlung gewerblicher Darlehen damit ganz ohne Erlaubnis zulässig ist oder andere Vorschriften greifen, ist offen. Ob § 34k auch die Vermittlung von Darlehen an Existenzgründer erfasst, sagt die Gewerbeordnung nicht.
Was daraus für Mietkauf und Leasing mit Kaufoption bei Gründern folgt, ist eine Lesart des Wortlauts durch die Redaktion, nicht anwaltlich geprüft.
Woran Sie einen Miet-, Leasing- oder Contractingvertrag prüfen
Prüffragen vor der Unterschrift
Wem gehört der Speicher? Dem Anbieter, mit dem Sie verhandeln, einer Finanzierungsgesellschaft oder einer Bank, an die er zur Sicherheit übertragen ist? Davon hängt ab, ob Ihr Vertrag in einer Insolvenz des Vermieters kraft Gesetzes fortbesteht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder der Insolvenzverwalter wählen kann (§ 103 InsO).
Laufzeit gegen Lebensdauer. Was gilt, wenn der Speicher vor Vertragsende nachlässt oder ausfällt – wer tauscht, wer zahlt? Für Heimspeicher rechnet die Verbraucherzentrale mit dem Ende der Lebensdauer „vermutlich nach 10 bis 15 Jahren“ (Stand 23.07.2026).
Vertragsende. Rückgabe, Kauf zu welchem Preis, Verlängerung zu welcher Rate? Genau diese Optionen entscheiden beim Leasing auch darüber, wem der Speicher steuerlich zugerechnet wird (BMF-Schreiben vom 19.04.1971).
Wartung, Versicherung, Austausch. Welche Leistungen stecken in der Rate, welche zahlen Sie zusätzlich?
Wer den Speicher sonst nutzt. Handelt der Anbieter mit dem Speicher selbst am Strommarkt: Wer hat Vorrang am Netzanschluss, und wem kommen eingesparte Netzentgelte zugute?
Rechnung über 2028 hinaus. Schreibt das Angebot heutige Netzentgelt-Ersparnisse über das Jahr 2028 hinaus fort? Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Förderkredit beim Contracting. Nutzt der Anbieter KfW 270: Ist er Investor und Betreiber, und läuft Ihr Vertrag mindestens so lange wie sein Kredit?
Gründung. Gründen Sie mit dem Speicher erst den Betrieb und liegt der Betrag bei höchstens 75.000 €, gelten für die Finanzierung die Regeln für Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen (§ 513 BGB).
Häufige Fragen
Wie finanziert ein Betrieb einen Gewerbespeicher?
Auf fünf Wegen: Kauf mit Eigenmitteln oder Kredit, auch Förderkredit; Leasing; Mietkauf; Miete; Contracting. Sie unterscheiden sich weniger im Zins als in drei Fragen: Steht der Speicher in der eigenen Bilanz? Kann der Betrieb Steuerregeln für Anschaffungen nutzen, etwa den Investitionsabzugsbetrag? Und wie lange ist er gebunden? Die Tabelle oben stellt die Wege nebeneinander; Preise vergleichen wir nicht.
Gilt das auch für einen Stand-alone-Speicher am eigenen Netzanschluss?
Nur zum Teil. Hängt ein Speicher ohne Erzeugungsanlage und ohne Verbraucher am Netz, nennt ihn der AgNes-Entwurf „rein netzgekoppelt“ (Tz. 2 Nr. 12 b); er soll ab 2029 ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität zahlen (Tz. 10.1, Entwurf). Ohne eigenen Verbrauch spart er keine Netzentgelte eines Betriebs; seine Finanzierung hängt an Markterlösen und am Netzanschluss.
Bietet die Deutsche Leasing Batteriespeicher an?
Auf ihrer Seite für Energie und Infrastruktur nennt die Deutsche Leasing „Speichertechnologien: Batteriespeicher“ unter den Gütern, für die ihre Tochter DAL „Finanzierung, Leasing und Mietkauf“ anbietet (abgerufen 16.10.2026). Konditionen nennt die Seite nicht. Das ist eine belegte Angabe, keine Empfehlung; andere Leasinggesellschaften haben wir nicht geprüft. Für die Landwirtschaft gilt: Die Rentenbank refinanziert Leasing ausschließlich für mobile Investitionsgüter.
Kann man einen Batteriespeicher-Container mieten?
Mietangebote für Gewerbespeicher gibt es, auch für kurze Zeit: FERESTO etwa vermietet Industriespeicher nach eigener Angabe „from a few days to several years“ (abgerufen 16.10.2026); Preise nennt die Seite nicht. Wer mit einem Mietspeicher Netzentgelte sparen will, sollte wissen: Das Leistungsentgelt richtet sich nach der höchsten Leistung des ganzen Abrechnungsjahres (§ 17 Abs. 2 StromNEV) – eine Spitze außerhalb der Mietzeit bestimmt es trotzdem. Für Letztverbraucher mit zeitlich begrenzter hoher Leistungsaufnahme müssen Netzbetreiber neben dem Jahres- auch Monatsleistungspreise anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV).
Worauf sollte ich bei Miete oder Pacht noch achten?
Die Prüffragen oben gelten für Miete, Leasing und Contracting gleichermaßen. Überlassen Sie dagegen einem Speicherbetreiber nur eine Fläche, sind Sie Vermieter oder Verpächter – dann drehen sich die Fragen um Entgelt, Laufzeit, Rückbau und Netzanschluss.
Photovoltaik mit Speicher mieten oder kaufen – was sagt die Verbraucherzentrale?
Für private Photovoltaik-Anlagen schreibt die Verbraucherzentrale, das Mieten sei über die Vertragslaufzeit mit höheren Kosten verbunden als der Kauf und rein finanziell häufig nicht sehr attraktiv; typisch seien Laufzeiten von meist 15 bis 25 Jahren (Stand 23.07.2026). Das ist die Einschätzung einer Verbraucherorganisation für Hausbesitzer. Für Gewerbespeicher ist es keine Aussage – dort entscheiden Bilanz, Steuer und Netzentgelte mit.
Weiterlesen
- AgNes-Festlegungsentwurf 2026: was Speicher nach dem Entwurf ab 2029 zahlen sollen
- MiSpeL-Festlegung beschlossen: Graustrom laden und EEG-Förderung behalten
- Stromsteuer-Reform 2026: Speicher als Teil des Versorgungsnetzes
- Sonder-AfA und IAB kombinieren: Rechnung für Batteriespeicher
- Großspeicher vs. Heimspeicher: Kosten und Erlöse im Vergleich
- Energiespeicher: Arten und Markt
So geprüft
Gelesen und gegengeprüft am 16.10.2026: die StromNEV (Gesamttext mit Vermerk zum Außerkrafttreten, §§ 17 und 19, Anlage 4) und Art. 15 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405, recht.bund.de), §§ 7 und 7g EStG, § 5 StromStG, §§ 103 und 108 InsO, §§ 13, 14, 491, 506 und 513 BGB sowie § 34c GewO (gesetze-im-internet.de, jeweils geltende Fassung); der amtliche Regelungstext des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139: Art. 1 Nr. 8 und 28, Art. 7, Art. 16); die BMF-Schreiben vom 19.04.1971 zum Leasing (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 21 I) und vom 15.06.2022 zum Investitionsabzugsbetrag; der Beschluss BK4-13-739 vom 11.12.2013 – ein Verfahren zur Änderung seiner Schwellenwerte (BK4-13-739A01, eingeleitet am 14.09.2016) ist nach dem Hinweisblatt eines Netzbetreibers, das die Bundesnetzagentur zitiert, vorerst zurückgestellt (Westfalen Weser Netz, Hochlast-Zeitfenster 2026, Stand 28.10.2025); ein Dokument der Bundesnetzagentur selbst dazu haben wir nicht gefunden; der AgNes-Festlegungsentwurf GBK-25-01-1#3 samt Begründung und die AgNes-Verfahrensseite (Stand 21.09.2026); die MiSpeL-Verfahrensseite der Bundesnetzagentur; das KfW-Merkblatt 270 (Stand 05/2025) und die Konditionenübersicht (Stand 09.10.2026); die Rentenbank-Seite „LR-Förderkredite für Energieunternehmen“; die Seite der IHK für Rheinhessen zu § 34k; die Seiten von Deutsche Leasing, FERESTO, ENGIE und ENVIRIA; der Artikel der Verbraucherzentrale zur Solaranlagen-Miete. Für Handelsbilanz und IFRS haben wir keine Quelle geprüft. Weder ein Steuerberater noch ein Rechtsanwalt hat diesen Beitrag geprüft.
Information, keine Beratung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie die Regeln in Ihrem Fall greifen – Zurechnung, Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag, Netzentgelte –, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, einem Rechtsanwalt und Ihrem Netzbetreiber. Wir empfehlen keine einzelnen Anbieter, bewerten keine Angebote und versprechen keine Renditen.



